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Rechtssatz RS0067004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0067004

Geschäftszahl

4Ob21/92; 4Ob80/93; 4Ob316/00z

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Rechtssatz

Ob das Zeichen Angaben enthält, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im sinne des Paragraph 2, UWG - nicht an; die Möglichkeit einer Täuschung genügt, wobei schon die Gefahr ausreicht, daß ein rechtlich nicht völlig unbeachtlicher Teil der Verbraucher irregeführt wird.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 21/92
    Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 21/92
  • 4 Ob 80/93
    Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 80/93
  • 4 Ob 316/00z
    Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 316/00z
    Auch; nur: Ob das Zeichen Angaben enthält, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im sinne des § 2 UWG - nicht an; die Möglichkeit einer Täuschung genügt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067004

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_0040OB00021_9200000_001