Die Revisionsrekurse der Beklagten sind zulässig, weil das Rekursgericht von höchtgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; beide Rechtsmittel sind berechtigt.
Die Beklagten vertreten die Auffassung, dem strittigen Kennzeichen fehle Unterscheidungskraft und Verkehrsgeltung; die Voraussetzungen für die Annahme eines sittenwidrigen "Domain-Grabbing" lägen nicht vor. Dazu ist zu erwägen:
Das Registrierungshindernis der Täuschungsfä- higkeit einer Marke war in der Fassung des Markenschutzgesetzes vor der Markenrechts-Nov 1999 in § 4 Abs 1 Z 4 MSchG geregelt. Danach waren Marken von der Registrierung ausgeschlossen, welche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung geeignet sind. In der geltenden Fassung des MSchG bestimmt § 4 Abs 1 Z 8 MSchG, dass Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Diese Bestimmung ist wortgleich mit Art 3 Abs 1 lit g der Ersten Richtline des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG).Das Registrierungshindernis der Täuschungsfä- higkeit einer Marke war in der Fassung des Markenschutzgesetzes vor der Markenrechts-Nov 1999 in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG geregelt. Danach waren Marken von der Registrierung ausgeschlossen, welche Angaben enthalten, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung geeignet sind. In der geltenden Fassung des MSchG bestimmt Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MSchG, dass Zeichen von der Registrierung ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen. Diese Bestimmung ist wortgleich mit Artikel 3, Absatz eins, Litera g, der Ersten Richtline des Rates vom 21. 12. 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG).
Ob eine Marke zur Täuschung geeignet ist, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im Sinne des § 2 UWG - nicht an (Fezer, Markenrecht**2 § 8 MarkenG Rz 301). Die Möglichkeit einer Täuschung genügt (ÖBl 1992, 163 - Stadtfernsehen mwN). Abzustellen ist auf die Verkehrsauffassung des verständigen Verbrauchers (Fezer aaO Rz 303). Der in der Rechtsprechung zu § 2 UWG vertretene Grundsatz, dass bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, gilt auch hier; für den Ausschluss einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, dass sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (ÖBl 1992, 163 - Stadtfernsehen mwN; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz). Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlass geben können (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 39 Rz 32; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz).Ob eine Marke zur Täuschung geeignet ist, ist allein danach zu beurteilen, wie die angesprochenen Verkehrskreise die in der Marke enthaltene Angabe auffassen; darauf, ob diese Angaben objektiv wahr sind und ob der Anmelder gutgläubig ist, kommt es - ebenso wie bei der Beurteilung von Angaben im Sinne des Paragraph 2, UWG - nicht an (Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 8, MarkenG Rz 301). Die Möglichkeit einer Täuschung genügt (ÖBl 1992, 163 - Stadtfernsehen mwN). Abzustellen ist auf die Verkehrsauffassung des verständigen Verbrauchers (Fezer aaO Rz 303). Der in der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG vertretene Grundsatz, dass bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss, gilt auch hier; für den Ausschluss einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, dass sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist (ÖBl 1992, 163 - Stadtfernsehen mwN; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz). Das Registrierungshindernis der Täuschungsfähigkeit liegt schon dann vor, wenn auch nur einzelne Bestandteile einer kombinierten Marke zu Irrtümern über den Gehalt der unter dieser Marke vertriebenen Ware Anlass geben können (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 39, Rz 32; ÖBl 1993, 203 - Karadeniz).
Die Bezeichnung "Elektro Union" in der Marke eines Einzelkaufmanns wurde als nicht registrierbar beurteilt, weil diese Wortfolge auf einen Verband oder zumindest ein Großunternehmen hinweise (Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Markenrecht § 4 E 1720 = NA, PBl 1964, 132). Ausgesprochen wurde auch, dass die Bezeichnung "Ring" als Synonym für "Vereinigung zu wirtschaftlichen Zwecken" (zB Maschinenring) zu verstehen sei (PA, PBl 1970, 163).Die Bezeichnung "Elektro Union" in der Marke eines Einzelkaufmanns wurde als nicht registrierbar beurteilt, weil diese Wortfolge auf einen Verband oder zumindest ein Großunternehmen hinweise (Schönherr/Thaler, Entscheidungen zum Markenrecht Paragraph 4, E 1720 = NA, PBl 1964, 132). Ausgesprochen wurde auch, dass die Bezeichnung "Ring" als Synonym für "Vereinigung zu wirtschaftlichen Zwecken" (zB Maschinenring) zu verstehen sei (PA, PBl 1970, 163).
Folgt man diesen in Lehre und Rsp vertretenen Grundsätzen, erweckt die Marke "Immobilienring" (zumindest nach ungünstigster Auslegung) auch beim verständigen Verbraucher den Anschein, damit werde das Dienstleistungsangebot einer Unternehmensvereinigung im Bereich Immobilienwirtschaft gekennzeichnet. Die Marke enthält damit Angaben, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Als Marke einer OHG ist "Immobilienring" daher irreführend iSd § 4 Abs 1 Z 8 MSchG und nicht eintragungsfähig. An die gegenteilige Auffassung des Patentamtes ist der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer registrierten Marke nicht gebunden (stRsp ua SZ 52/192; ÖBl 1993, 99 - SMASH; ÖBl 1999, 124 - Tabasco VI mwN uva). Eine Markenrechts- verletzung der Beklagten durch die Domain-Registrierung kommt damit nicht in Betracht.Folgt man diesen in Lehre und Rsp vertretenen Grundsätzen, erweckt die Marke "Immobilienring" (zumindest nach ungünstigster Auslegung) auch beim verständigen Verbraucher den Anschein, damit werde das Dienstleistungsangebot einer Unternehmensvereinigung im Bereich Immobilienwirtschaft gekennzeichnet. Die Marke enthält damit Angaben, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechen und zur Täuschung des Publikums geeignet sind. Als Marke einer OHG ist "Immobilienring" daher irreführend iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, MSchG und nicht eintragungsfähig. An die gegenteilige Auffassung des Patentamtes ist der Oberste Gerichtshof bei Beurteilung des wettbewerbsrechtlichen Schutzes einer registrierten Marke nicht gebunden (stRsp ua SZ 52/192; ÖBl 1993, 99 - SMASH; ÖBl 1999, 124 - Tabasco römisch sechs mwN uva). Eine Markenrechts- verletzung der Beklagten durch die Domain-Registrierung kommt damit nicht in Betracht.
Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auch auf die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens (§ 9 Abs 1 UWG), weil die von den Beklagten beanspruchte Domain Bestandteil ihres Firmenwortlauts ist. Ob die zum Markenrecht angestellten Überlegungen auch auf das Täuschungsverbot in Firmenrecht (§ 18 Abs 2 HGB) übertragbar sind, bedarf hier keiner näheren Prüfung:Die Klägerin stützt ihre Ansprüche auch auf die Verletzung eines Unternehmenskennzeichens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG), weil die von den Beklagten beanspruchte Domain Bestandteil ihres Firmenwortlauts ist. Ob die zum Markenrecht angestellten Überlegungen auch auf das Täuschungsverbot in Firmenrecht (Paragraph 18, Absatz 2, HGB) übertragbar sind, bedarf hier keiner näheren Prüfung:
Firmenbezeichnungen und ihre Bestandteile (als Abkürzungen oder Schlagworte) sind bereits mit der Ingebrauchnahme nach § 9 UWG geschützt, wenn sie für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei ihrem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft haben, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (stRsp ua ÖBl 1993, 249 - Atlantis mwN). Ihr Schutz setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken; beide Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, wenn das Zeichen als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt hat (Koppensteiner aaO § 29 Rz 20 mwN).Firmenbezeichnungen und ihre Bestandteile (als Abkürzungen oder Schlagworte) sind bereits mit der Ingebrauchnahme nach Paragraph 9, UWG geschützt, wenn sie für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei ihrem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft haben, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (stRsp ua ÖBl 1993, 249 - Atlantis mwN). Ihr Schutz setzt Unterscheidungskraft und die Eignung voraus, im Geschäftsverkehr als Name zu wirken; beide Voraussetzungen brauchen nicht vorzuliegen, wenn das Zeichen als namensmäßiger Hinweis auf den Unternehmensträger Verkehrsgeltung erlangt hat (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 20 mwN).
"Immobilienring" ist ein nicht charakteristischer Teil der Firma der Klägerin "Immobilienring G***** & H*****". Diese Firma wird nämlich in erster Linie durch die beiden in der Firma enthaltenen - unterscheidungskräftigen - Nachnamen geprägt, die im deutschen Sprachraum keineswegs so weit verbreitet, dass sie - wie zB Maier, Müller, Huber oder Schmidt - als sogenannte "Allerweltsnamen" zu werten wären (ÖBl 1998, 298 - Hörmann; Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 Allg Rz 183). Demgegenüber nähert sich das Wort "Immobilienring" einer beschreibenden Angabe und sprachüblichen Bestimmungsbezeichnung, die meist nicht unterscheidungskräftig sind (Beispiele bei Baumbach/Hefermehl aaO Rz 185). Unter den vorliegenden Umständen ist daher der Firmenbestandteil "Immobilienring" für sich allein und ohne Verbindung mit den in der Firma enthaltenen Familiennamen zur Bezeichnung des Unternehmens der Klägerin mangels ausreichender Unterscheidungskraft nicht schutzfähig.
An den Nachweis der Verkehrsgeltung eines Firmenschlagworts mit fehlender Unterscheidungskraft als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sind strenge Anforderungen zu stellen. Es genügt nicht, dass das Unternehmen unter der Bezeichnung weit und breit bekannt geworden ist; deshalb braucht sie noch kein Unternehmen als Ganzes zu kennzeichnen. Zu verlangen ist, dass das Wort von einem beachtlichen Teil des Verkehrs als Kennzeichen eines bestimmten Unternehmens angesehen wird, so dass, wenn die Bezeichnung für ein anderes Unternehmen verwendet wird, sie dem bekannten Unternehmen zugeschrieben wird (Baumbach/Hefermehl Wettbewerbsrecht21 Allg Rz 187).
Diese strengen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bescheinigt ist nämlich nur, dass die Klägerin im Großraum Wien auf dem Immobilienmarkt präsent und Mitglied der Wiener Immobilienbörse ist. Dass sich die Dienstleistungen der Klägerin nur auf eine bestimmte Region bezögen (etwa, weil sie nur mit in einer bestimmten Region gelegenen Immobilien handle), hat sie nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist eine österreichweite Verkehrsgeltung zu fordern (WBl 1992, 101 = ecolex 1992, 251 - Gaudi-Stadl mwN; ÖBl 2000, 175 - MANPOWER). Eine solche ist nicht bescheinigt; auch die Markeneintragung erfolgte ohne Verkehrsgeltungsnachweis. Das Firmenschlagwort "Immobilienring" hat sich daher auch nicht durch Anerkennung im Verkehr Unterscheidungskraft und Namensfunktion zu Gunsten der Klägerin errungen. Auf § 9 UWG gestützte Ansprüche der Klägerin bestehen somit nicht.Diese strengen Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Bescheinigt ist nämlich nur, dass die Klägerin im Großraum Wien auf dem Immobilienmarkt präsent und Mitglied der Wiener Immobilienbörse ist. Dass sich die Dienstleistungen der Klägerin nur auf eine bestimmte Region bezögen (etwa, weil sie nur mit in einer bestimmten Region gelegenen Immobilien handle), hat sie nicht behauptet. Unter diesen Umständen ist eine österreichweite Verkehrsgeltung zu fordern (WBl 1992, 101 = ecolex 1992, 251 - Gaudi-Stadl mwN; ÖBl 2000, 175 - MANPOWER). Eine solche ist nicht bescheinigt; auch die Markeneintragung erfolgte ohne Verkehrsgeltungsnachweis. Das Firmenschlagwort "Immobilienring" hat sich daher auch nicht durch Anerkennung im Verkehr Unterscheidungskraft und Namensfunktion zu Gunsten der Klägerin errungen. Auf Paragraph 9, UWG gestützte Ansprüche der Klägerin bestehen somit nicht.
Ein Vorwurf dahin, die Beklagten hätten bei Reservierung und Nutzung der strittigen Domains gegenüber der Klägerin in Behinderungsabsicht gehandelt und sie - ohne sachlich gerechtfertigte Gründe - in der Absicht erworben, die Klägerin von der Benutzung dieser Kennzeichnungen im Internet auszuschließen (zum Begriff des damit umschriebenen "Domain-Grabbing" siehe ÖBl 1998, 243 - jusline; Brandl/Fallenböck, Der Schutz von Internet-Domain-Namen nach UWG, RdW 1999 186 ff [187 f]; Ubber, Rechtsschutz bei Missbrauch von Internet-Domains WRP 1997, 497 ff [509]; Kapferer/Pahl, Kennzeichenschutz für Internet-Adressen ("domains"), ÖBl 1998, 275 ff [281]), kann den Beklagten nicht gemacht werden. Ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken der Beklagten bei Anmeldung der Domain genügt dafür - entgegen der Ansicht des Rekursgerichts - ebensowenig wie das nachträgliche Überschreiben der Domain "immobilienring.at" vom Erstbeklagten auf die Zweitbeklagte (welche Handlung allenfalls Auswirkungen auf eine Rechtsverfolgung im Inland, nicht aber auf den Marktzugang der Klägerin haben kann). Dass die Anmeldung allein in Behinderungsabsicht erfolgt sei, ist nicht bescheinigt. Den Revisionsrekursen ist daher Folge zu geben und der Sicherungsantrag abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 41 Abs 1 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO. Bei einer Bemessungsgrundlage im Provisorialverfahren von 300.000 S beträgt der Einheitssatz 50%; ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil die Beklagten nicht durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind (§ 15 RATG).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Bei einer Bemessungsgrundlage im Provisorialverfahren von 300.000 S beträgt der Einheitssatz 50%; ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil die Beklagten nicht durch denselben Rechtsanwalt vertreten sind (Paragraph 15, RATG).