Rechtssatz RS0067007
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0067007
Entscheidungsdatum
13.02.2001
Rechtssatz
Der in der Rechtsprechung zu § 2 UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier. Für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist.Der in der Rechtsprechung zu Paragraph 2, UWG vertretene Grundsatz, daß bei Mehrdeutigkeit einer Ankündigung der Werbende immer die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muß, gilt auch hier. Für den Ausschluß einer Marke wegen Täuschungseignung reicht es daher aus, daß sie nach einer einzigen von mehreren möglichen Bedeutungen als Marke nicht schützbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 21/92
Entscheidungstext OGH 07.04.1992 4 Ob 21/92
- 4 Ob 80/93
Entscheidungstext OGH 13.07.1993 4 Ob 80/93
- 4 Ob 316/00z
Entscheidungstext OGH 13.02.2001 4 Ob 316/00z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0067007
Dokumentnummer
JJR_19920407_OGH0002_0040OB00021_9200000_002