Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Inhaberin der folgenden, im Markenregister des Österreichischen Patentamtes zu Reg.Nr. 126.243 mit der Schutzdauer ab 27.7.1989 für die Klassen 35 (Werbung), 38 (Nachrichtenwesen) und 41 (Erziehung und Unterhaltung) - auf Grund eines Verkehrsgeltungsnachweises - eingetragenen Wortmarke:
Abbildung nicht darstellbar!
Die Klägerin betreibt seit den 70-er Jahren ein Ankündigungsunternehmen für Werbung im Freien, in Lokalen oder im Verkehr mit Plakaten, Dauerwerbemitteln, Vitrinen, Schaukästen, phonetischen Darbietungen, elektroakustische Werbung mit fixen Anlagen, stabil und beweglich, mit optischen, fotografischen und anderen Werbemitteln.
In den Fußgängerunterführungen Karlsplatz, Schottentor, Babenbergerstraße und Südbahnhof hat die Klägerin jeweils mehrere Fernsehmonitoren aufgestellt, auf denen gleichzeitig ein Videoband abgespielt wird, das sich von 8.00 Uhr bis 22.00 Uhr immer wiederholt. In allen Passagen werden die gleichen Videobänder vorgeführt, die durch Kopieren eines Mutterbandes hergestellt worden sind. Jede Passage verfügt über eine eigene Abspielanlage. Gezeigt werden Kurzfassungen aktueller Kinofilme, Veranstaltungsinformationen über lokale Veranstaltungen und Werbefilme. Diese Videoprogramme werden mit der Kennzeichnung "City-TV - Wiener Stadtfernsehen" gezeigt; unter dieser Bezeichnung, die sie auch in der Werbung verwendet, tritt die Klägerin im geschäftlichen Verkehr auf. Den Begriff "Wiener Stadtfernsehen" verwendet sie seit 1985 immer im Zusammenhang mit "City-TV", wobei die Worte "City-TV" meistens optisch gegenüber den Worten "Wiener Stadtfernsehen" hervorgehoben sind. Erst seit 1985 macht die Klägerin für ihre schon seit den 70-er Jahren gezeigten Videofilme Reklame unter der Bezeichnung "City-TV - Wiener Stadtfernsehen". Am 11.5.1988 meldete sie die genannte Wortmarke an, legte zum Nachweis der Verkehrsgeltung Insertionen und Werbematerial vor und verwies auf die beim Abspielen der Videobänder gezeigte Kennzeichnung.
Seit 2.5.1988 sendet der beklagte ORF ein Lokalprogramm im Raum Wien mit der Bezeichnung "WIENER STADTFERNSEHEN ORF". Dieses Lokalprogramm wird auf Kanal 34 gesendet und in Programmzeitschriften und Aussendungen des Beklagten mit der erwähnten Bezeichnung benannt. Es wird von Montag bis Freitag an jedem Abend eine halbe Stunde lang gesendet und bringt Lokalinformation, Unterhaltung, Kultursendungen und lokale Sportberichte. Werbung wird im "WIENER STADTFERNSEHEN ORF" nicht ausgesendet.
Es ist weltweit üblich, zu Kennzeichnungszwecken den Versorgungsbereich mit der Bezeichnung des Mediums zu verknüpfen.
Der Beklagte sendet auch im Rahmen des lokalen Hörfunks ein "Wiener Stadtradio", welches lokale Information und Gesellschaftsberichte, Musik und Unterhaltung bringt. Die im Rahmen des Lokalprogramms "WIENER STADTFERNSEHEN ORF" ausgestrahlte Sendung heißt "Wien heute".
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, es im Verkehr zu unterlassen, in Wien die Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" für eine von ihm veranstaltete Sendung anzukündigen oder dafür zu werben; außerdem stellt sie ein Urteilsveröffentlichungs- und ein Rechnungslegungsbegehren sowie ein - erst nach dem Ergebnis der Rechnungslegung zu bezifferndes - Begehren auf angemessene Entschädigung und/oder Schadenersatz durch Herausgabe des erzielten Gewinnes oder auf Ersatz des der Klägerin entgangenen Gewinnes. Sie habe schon seit 1985 mit der Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" österreichweit Verkehrsgeltung erlangt; außerdem sei sie Inhaberin der Wortmarke "City-TV - Wiener Stadtfernsehen". Diese Marke sei zu Recht registriert worden; ein Löschungsgrund bestehe nicht. Der Beklagte greife mit der nun von ihm verwendeten Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" in das Kennzeichenrecht der Klägerin ein.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Wortmarke der Klägerin sei zu Unrecht registriert
worden - weshalb der Beklagte beim Österreichischen Patentamt einen Löschungsantrag eingebracht habe - und genieße daher auch keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz. Die Klägerin dürfe auf Grund der Monopolstellung des Beklagten kein Fernsehen betreiben und könne daher auch eine sich auf "Stadtfernsehen" beziehende Marke nicht legal erwerben; sie betreibe auch tatsächlich kein Fernsehen. Die Marke "Stadtfernsehen" sei geeignet, die beteiligten Verkehrskreise zu täuschen und zu Irrtümern Anlaß zu geben. Unter "Stadtfernsehen" verstünden die beteiligten Verkehrskreise im überwiegenden Ausmaß eine Fernsehsendung des Beklagten. Die Marke der Klägerin enthalte überdies nur beschreibende sowie Beschaffenheits- und Herkunftsangaben; ein ausreichender Verkehrsgeltungsnachweis sei der Klägerin nicht gelungen. Eine Monopolisierung der Bezeichnung "Fernsehen" sei nicht möglich, weil dieses Wort neben "Rundfunk" das einzige sei, das die Tätigkeit des Beklagten beschreibt. Die vom Beklagten im Rahmen seiner Fernsehsendung verwendete Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" sei älter und habe schon zu einem Zeitpunkt, der vor dem Prioritätszeitpunkt der Marke der Klägerin liegt, starke Verkehrsgeltung gehabt. Die Marke sei daher zu Unrecht eingetragen worden. Außerdem seien die Bezeichnungen der Klägerin - "City- TV - Wiener Stadtfernsehen" - und jene des Beklagten - "WIENER STADTFERNSEHEN ORF" - nicht zur Verwechslung geeignet. Auch liege eine durchgreifende Warenverschiedenheit vor, da der Beklagte Rundfunk betreibe, die Klägerin aber nur Videokassetten mit Kurzberichterstattungen über Kinofilme und Werbespots auf Monitoren abspiele. Bei der Marke der Klägerin sei nicht die Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen", sondern der Bestandteil "City-TV" kennzeichnend; diese Bezeichnung verwende aber der Beklagte nicht. Da sich die Aktivitäten der Klägerin lediglich in Wiener Fußgängerpassagen entfalteten, liege jedenfalls keine österreichweite Verkehrsgeltung vor. Das Rechnungslegungsbegehren und jenes auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung seien unzulässig; das Veröffentlichungsbegehren gehe zu weit.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Bezeichnung des Lokalprogramms des Beklagten "WIENER STADTFERNSEHEN ORF" sei nicht geeignet, Verwechslungen mit der registrierten Wortmarke der Klägerin hervorzurufen. Optisch und akustisch sei bei der Wortmarke der Klägerin die Wortfolge "City-TV" dominant; hingegen steche bei der Bezeichnung des Lokalprogramms des Beklagten das ORF-Zeichen heraus. Außerdem hätten die unter den jeweiligen Bezeichnungen angebotenen Leistungen überhaupt nichts miteinander zu tun. Die Klägerin biete das Abspielen von Videobändern an, der Beklagte Rundfunksendungen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Wortfolgen und des verschiedenen Leistungsangebotes sei eine Verwechslung nicht zu befürchten. Überdies hätte die Marke der Klägerin gar nicht registriert werden dürfen. Die Bezeichnung "City- TV - Wiener Stadtfernsehen" bringe nur zum Ausdruck, daß ein auf den lokalen Bereich der Stadt Wien zugeschnittenes Fernsehprogramm angeboten werde. Diese beschreibende Angabe hätte nur bei Verkehrsgeltung registriert werden dürfen; eine solche Verkehrsgeltung habe jedoch die Klägerin nicht nachgewiesen. Die Marke sei auch zur Täuschung des Publikums geeignet, weil sie eindeutig von TV und Fernsehen spreche, während die Klägerin nur Videobänder abspiele.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Entsheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Die Verwechslungseignung sei im Gegensatz zum Erstgericht zu bejahen: Es sei zwar richtig, daß die Worte "Wiener Stadtfernsehen" einen schwachen Bestandteil der Marke der Klägerin bildeten; auch bei einem Ähnlichkeitsvergleich von Wortmarken, die in einem schwachen Bestandteil übereinstimmen, entscheide aber regelmäßig der Gesamteindruck. Nach dem Gesamteindruck der streitverfangenen Bezeichnungen werde aber durch die Zusätze ("City-TV" bzw "ORF") die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt. Der durchschnittliche Interessent werde sich keine sonderlichen Gedanken darüber machen, ob die Klägerin ein "Fernsehen" im technischen Sinn veranstaltet oder lediglich Videobänder abspielt. Die Verschiedenartigkeit des Warenangebotes werde dem Durchschnittsinteressenten nicht zum Bewußtsein kommen.
Damit sei aber für die Klägerin nichts gewonnen. Ob das Markenrecht der Klägerin nach dem Markenschutzgesetz zu Recht besteht, habe das Gericht bei der Beurteilung eines Unterlassungsanspruches selbständig und - bei der Lösung von Rechtsfragen - unabhängig von der Markenregistrierung zu prüfen. Da die Klägerin nur Videobänder abspiele, könne auch der Umstand, daß sie zu diesem Zweck Fernsehmonitoren verwendet, nicht dahin verstanden werden, daß die Klägerin "Fernsehen" im technischen Sinn betreibe. Wenn sie ihr Programm als "Fernsehen" anbietet, entspreche das nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" sei aber auch geeignet, das angesprochene Publikum zu täuschen, weil der durchschnittliche Interessent mit diesem Begriff eine Veranstaltung des Beklagten verbinde, werde er doch der - durchaus richtigen - Annahme sein, daß nur der Beklagte auf Grund des Rundfunkmonopols berechtigt sei, "Fernsehen" zu veranstalten. Das bedeute, daß die Marke der Klägerin gemäß § 4 Abs 1 Z 4 MSchG von der Registrierung ausgeschlossen gewesen wäre. Auf die Frage, ob die Klägerin im Registrierungsverfahren den Verkehrsgeltungsnachweis erbracht hat, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.Damit sei aber für die Klägerin nichts gewonnen. Ob das Markenrecht der Klägerin nach dem Markenschutzgesetz zu Recht besteht, habe das Gericht bei der Beurteilung eines Unterlassungsanspruches selbständig und - bei der Lösung von Rechtsfragen - unabhängig von der Markenregistrierung zu prüfen. Da die Klägerin nur Videobänder abspiele, könne auch der Umstand, daß sie zu diesem Zweck Fernsehmonitoren verwendet, nicht dahin verstanden werden, daß die Klägerin "Fernsehen" im technischen Sinn betreibe. Wenn sie ihr Programm als "Fernsehen" anbietet, entspreche das nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Die Bezeichnung "Wiener Stadtfernsehen" sei aber auch geeignet, das angesprochene Publikum zu täuschen, weil der durchschnittliche Interessent mit diesem Begriff eine Veranstaltung des Beklagten verbinde, werde er doch der - durchaus richtigen - Annahme sein, daß nur der Beklagte auf Grund des Rundfunkmonopols berechtigt sei, "Fernsehen" zu veranstalten. Das bedeute, daß die Marke der Klägerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, MSchG von der Registrierung ausgeschlossen gewesen wäre. Auf die Frage, ob die Klägerin im Registrierungsverfahren den Verkehrsgeltungsnachweis erbracht hat, brauche daher nicht weiter eingegangen zu werden.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß der Klage stattgegeben werde.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; sie ist aber nicht berechtigt.