Rechtssatz RS0078992
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078992
Entscheidungsdatum
13.02.2001
Rechtssatz
Der Schutz eines Firmenbestandteils, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen, besteht, so wie bei einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens, regelmäßig ab Beginn des Gebrauches bzw der Eintragung ins Handelsregister.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078992
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_002