Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig (ÖBl.1984, 104) und auch teilweise berechtigt.
Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß § 9 Abs.1 UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen gemäß § 9 Abs.3 UWG Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen bestimmte Einrichtungen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Den Schutz nach § 9 UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung (ÖBl.1980, 159; ÖBl.1984, 134) - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 1590 f;Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr eine Firma oder die besondere Bezeichnung eines Unternehmens in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit der Firma oder der besonderen Bezeichnung hervorzurufen, deren sich ein anderer befugterweise bedient, kann gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens stehen gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UWG Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen bestimmte Einrichtungen gleich, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Den Schutz nach Paragraph 9, UWG genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern - selbst ohne Verkehrsgeltung (ÖBl.1980, 159; ÖBl.1984, 134) - auch ein Firmenbestandteil, der für sich oder im Zusammenhang mit Zusätzen, die bei seinem Gebrauch verwendet werden, die Eigenschaft hat, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht 14 1590 f;
Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 402, ÖBl.1973, 133; ÖBl.1976, 77;
ÖBl.1979, 47; ÖBl.1980, 159; ÖBl.1981, 104; ÖBl.1984, 134; 4 Ob 349/79). Der Schutz eines solchen Firmenbestandteils besteht, so wie bei einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens, regelmäßig ab Beginnn des Gebrauches bzw. der Eintragung ins Handelsregister (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 44 f; 4 Ob 313/75; 4 Ob 346/77). Voraussetzung eines solchen Schutzes ist aber, wie bereits erwähnt, daß die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen. Das Zeichen muß also eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl aaO 47; Baumbach-Hefermehl aaO 1528; Koppensteiner aaO; 4 Ob 346/77;
ÖBl.1979, 47; ÖBl.1981, 104). Fehlt einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens oder einem Firmenbestandteil diese Unterscheidungskraft, so beginnt der Schutz erst mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung (4 Ob 361/75; 4 Ob 346/77). Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt, ebenso wie bloßen Gattungsbezeichnungen, Namensfunktion (bzw. Unterscheidungskraft bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen) im allgemeinen nicht zu (Hohenecker-Friedl aaO 47, 165; Baumbach-Hefermehl 1522, 1575, 1583, 1588 ff; derselbe, Warenzeichenrecht 12 327 f; ÖBl.1976, 105, ÖBl.1979, 47; ÖBl.1982, 77), doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. Auch dann wird aber für die Beseitigung der Verwechslungsgefahr bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen vielfach schon der Unterschied in einem Buchstaben ausreichen (vgl. ÖBl.1976, 65; ÖBl.1979, 136).ÖBl.1979, 47; ÖBl.1981, 104). Fehlt einer besonderen Bezeichnung des Unternehmens oder einem Firmenbestandteil diese Unterscheidungskraft, so beginnt der Schutz erst mit dem Zeitpunkt der Erlangung der Verkehrsgeltung (4 Ob 361/75; 4 Ob 346/77). Reinen Buchstabenzusammensetzungen, die lautlich nicht aussprechbar sind, kommt, ebenso wie bloßen Gattungsbezeichnungen, Namensfunktion (bzw. Unterscheidungskraft bei der Kennzeichnung von Waren und Dienstleistungen) im allgemeinen nicht zu (Hohenecker-Friedl aaO 47, 165; Baumbach-Hefermehl 1522, 1575, 1583, 1588 ff; derselbe, Warenzeichenrecht 12 327 f; ÖBl.1976, 105, ÖBl.1979, 47; ÖBl.1982, 77), doch können sie durch Verkehrsgeltung diese Namensfunktion und damit Schutzfähigkeit erlangen. Auch dann wird aber für die Beseitigung der Verwechslungsgefahr bei solchen nur aus wenigen Buchstaben bestehenden Wortzeichen vielfach schon der Unterschied in einem Buchstaben ausreichen vergleiche ÖBl.1976, 65; ÖBl.1979, 136).
Der Beurteilung der für die Namensfunktion wesentlichen Unterscheidungskraft sind aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall nicht die Abkürzungen 'Gfg' und 'GfB (I)' sondern die Bezeichnungen 'Gfg - F' undDer Beurteilung der für die Namensfunktion wesentlichen Unterscheidungskraft sind aber entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes im vorliegenden Fall nicht die Abkürzungen 'Gfg' und 'GfB (römisch eins)' sondern die Bezeichnungen 'Gfg - F' und
'GfB (I) - FS GMBH' zugrundezulegen, weil die'GfB (römisch eins) - FS GMBH' zugrundezulegen, weil die
klagende Partei den Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf den Firmenschutz stützte (vgl. ÖBl.1979, 47). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter dann schutzfähig im Sinne des § 9 Abs.1 UWG, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern vom Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt,daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl.1976, 77; ÖBl.1979, 47; ÖBl.1979, 77; ÖBl.1981, 104 mwN). Der Buchstabengruppe 'Gfg' fehlt wohl für sich allein ohne Verkehrsgeltung jede Namensfunktion. Ebenso ist die Gattungsbezeichnung 'Betriebsberatung' nicht schutzfähig und darf schon wegen der Notwendigkeit, daß gleichartige Unternehmen auf diesen Unternehmensgegenstand hinweisen, nicht dem Verkehr entzogen werden. Die Kombination der beiden Bestandteile zuklagende Partei den Unterlassungsanspruch ausdrücklich auf den Firmenschutz stützte vergleiche ÖBl.1979, 47). Wie der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen hat, ist auch eine Kombination an sich nicht unterscheidungskräftiger Wörter dann schutzfähig im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG, wenn und soweit die Verbindung als Ganzes nicht der Umgangssprache angehört, sondern vom Verkehr als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird, in der die sonst übliche Bedeutung der einzelnen Wörter so in den Hintergrund tritt,daß die Wortverbindung geeignet ist, auf ein bestimmtes Unternehmen hinzuweisen und es von anderen zu unterscheiden (ÖBl.1976, 77; ÖBl.1979, 47; ÖBl.1979, 77; ÖBl.1981, 104 mwN). Der Buchstabengruppe 'Gfg' fehlt wohl für sich allein ohne Verkehrsgeltung jede Namensfunktion. Ebenso ist die Gattungsbezeichnung 'Betriebsberatung' nicht schutzfähig und darf schon wegen der Notwendigkeit, daß gleichartige Unternehmen auf diesen Unternehmensgegenstand hinweisen, nicht dem Verkehr entzogen werden. Die Kombination der beiden Bestandteile zu
'Gfg - F' stellt aber eine individuelle sprachliche Neubildung dar. Durch die Zusammensetzung der Buchstabengruppe und der Gattungsbezeichnung, die gegenseitig aufeinander einwirken, wird ein Gesamteindruck herbeigeführt, der von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Aussage über Art und Gattung des Unternehmens, sondern als eindeutiger Hinweis auf ein ganz bestimmtes - damit individualisiertes - Unternehmen, eben die 'Gfg - F' aufgefaßt wird. Werden daher diese beiden Firmenbestandteile gemeinsam betrachtet, - wie sie ja auch tatsächlich im Verkehr verwendet werden - so kann ihnen eine Namensfuntkion nicht abgesprochen werden (ÖBl.1979, 47). Die beklagte Partei greift dadurch, daß sie sich als 'GfB - F (J)' bezeichnet, in diese gemeinsam
schutzfähigen Firmenbestandteile ein. Durch die Veränderung bloß eines Buchstabens (B statt G) erfolgt keine so weitgehende Veränderung des Gesamteindruckes - und zwar weder im optischen Erscheinungsbild, noch insbesondere im Wortklang - daß eine Verwechslungsgefahr auszuschließen wäre (vgl. ÖBl.1976, 65 ua). Auch die (zusätzliche!) Verwendung verschiedener ovaler Geschäftszeichen mit den Buchstaben 'H' und 'I' schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Selbst wenn die beklagte Partei beim schriftlichen Gebrauch der Worte 'GfB - F J' stets das ovale Geschäftsabzeichen hinzusetzte - was nicht bescheinigt ist - , wäre beim mündlichen Gebrauch der Bezeichnung 'GfB - F'schutzfähigen Firmenbestandteile ein. Durch die Veränderung bloß eines Buchstabens (B statt G) erfolgt keine so weitgehende Veränderung des Gesamteindruckes - und zwar weder im optischen Erscheinungsbild, noch insbesondere im Wortklang - daß eine Verwechslungsgefahr auszuschließen wäre vergleiche ÖBl.1976, 65 ua). Auch die (zusätzliche!) Verwendung verschiedener ovaler Geschäftszeichen mit den Buchstaben 'H' und 'I' schließt die Verwechslungsgefahr nicht aus. Selbst wenn die beklagte Partei beim schriftlichen Gebrauch der Worte 'GfB - F J' stets das ovale Geschäftsabzeichen hinzusetzte - was nicht bescheinigt ist - , wäre beim mündlichen Gebrauch der Bezeichnung 'GfB - F'
immer noch eine große Verwechslungsgefahr gegeben.
Da die Firmenbestandteile 'Gfg - F' nur in ihrer
Kombination Unterscheidungskraft besitzen, hat die klagende Partei keinen Anspruch darauf, daß die beklagte Partei den Gebrauch der Abkürzung 'GfB' im geschäftlichen Verkehr schlechthin unterlasse. Sie hat aber, was ein Minus zu ihrem Begehren bildet, Anspruch darauf, daß die beklagte Partei die Bezeichnung 'GfB' in Verbindung mit den Worten 'F (J)' unterlasse.
In diesem Umfang ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 393, 78, 402 EO, 43 Abs.1, 50 ZPO. Beide Parteien sind je zur Hälfte als obsiegend und unterliegend anzusehen.In diesem Umfang ist dem Revisionsrekurs Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 393, 78, 402, EO, 43 Absatz eins, 50, ZPO. Beide Parteien sind je zur Hälfte als obsiegend und unterliegend anzusehen.