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Rechtssatz RS0079115

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079115

Geschäftszahl

4Ob372/85

Entscheidungsdatum

29.10.1985

Rechtssatz

Der Buchstabengruppe "Gfg" fehlt für sich allein ohne Verkehrsgeltung jede Namensfunktion. Ebenso ist die Gattungsbezeichnung "Betriebsberatung" nicht schutzfähig und darf schon wegen der Notwendigkeit, daß gleichartige Unternehmen auf diesen Unternehmensgegenstand hinweisen, nicht dem Verkehr entzogen werden. Die Kombination der beiden Bestandteile zu "GfG" - BETRIEBSBERATUNG" ist aber eine individuelle sprachliche Neubildung. Werden diese beiden Firmenbestandteile gemeinsam betrachtet, - wie sie ja auch tatsächlich im Verkehr verwendet werden - so kann ihnen eine Namensfunktion nicht abgesprochen werden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 372/85
    Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 372/85
    Veröff: ÖBl 1987,127

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0079115

Dokumentnummer

JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_003