Rechtssatz RS0078986
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078986
Entscheidungsdatum
20.05.2008
Rechtssatz
Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung (hier: der Firmenbestandteil) Unterscheidungskraft besitzt, also etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden und auf den Betrieb des Benützers hinzuweisen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 372/85
Entscheidungstext OGH 29.10.1985 4 Ob 372/85
Veröff: ÖBl 1986,127
- 4 Ob 115/88
Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 115/88
- 4 Ob 77/89
Entscheidungstext OGH 11.07.1989 4 Ob 77/89
Veröff: ÖBl 1990,25
- 4 Ob 74/93
Entscheidungstext OGH 29.06.1993 4 Ob 74/93
- 4 Ob 77/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
nur: Voraussetzung des Schutzes ist aber, dass die Bezeichnung Unterscheidungskraft besitzt, also etwas besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden. (T1)
- 4 Ob 230/01d
Entscheidungstext OGH 27.11.2001 4 Ob 230/01d
Auch; Beisatz: Die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden. Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen. (T2)
- 17 Ob 10/08g
Entscheidungstext OGH 20.05.2008 17 Ob 10/08g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0078986
Zuletzt aktualisiert am
09.07.2008
Dokumentnummer
JJR_19851029_OGH0002_0040OB00372_8500000_001