Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hat zwar an mehreren Stellen die Parteien verwechselt; aus dem Zusammenhang ist aber zu erkennnen, wer jeweils gemeint war. Das gilt nicht nur für die Wiedergabe der Feststellungen des Ersturteils, wonach nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte Dienstleistungen erbringt, sondern auch für den Hinweis in den Rechtsausführungen, daß die "beklagte" Partei (offenbar gemeint: die klagende Partei) die Gelegenheit ergriffen habe, Zwischenprodukte in ihre Handelspalette aufzunehmen. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, übersieht sie - ganz abgesehen davon, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist -, daß sich das Berufungsgericht nur mit der Rechtsrüge der Klägerin zu befassen und daher die - unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstrichters zu übernehmen hatte (§ 498 Abs 1 ZPO) und seiner Entscheidung auch tatsächlich zugrunde gelegt hat. Daß die Beklagte, die in erster Instanz obsiegt hatte, nun die Feststellungen des Ersturteiles bekämpfen wolle, läßt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, hebt sie doch hervor, wie richtig das Erstgericht die Aussage des Zeugen Alfred Z*** eingeschätzt habe (S. 123). Das Revisionsvorbringen über die mangelnde wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin und die erstmals in dritter Instanz vorgelegten Urkunden müssen im Hinblick auf das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz zunächst die Möglichkeit angedeutet, daß die Klägerin überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit entwickle (S. 6), diesen Standpunkt aber in der Folge durch ihre Außerstreitstellung, daß die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten nicht Rohstoffe, sondern veredelte Zwischenprodukte vertreibe (S. 77), aufgegeben; sie hat auch die Feststellungen des Ersturteils über die Tätigkeit und den Umsatz der Klägerin - von den als Neuerung unbeachtlichen Ausführungen abgesehen - unbekämpft gelassen.Die geltend gemachten Aktenwidrigkeiten liegen nicht vor. Das Gericht zweiter Instanz hat zwar an mehreren Stellen die Parteien verwechselt; aus dem Zusammenhang ist aber zu erkennnen, wer jeweils gemeint war. Das gilt nicht nur für die Wiedergabe der Feststellungen des Ersturteils, wonach nur die Klägerin, nicht aber die Beklagte Dienstleistungen erbringt, sondern auch für den Hinweis in den Rechtsausführungen, daß die "beklagte" Partei (offenbar gemeint: die klagende Partei) die Gelegenheit ergriffen habe, Zwischenprodukte in ihre Handelspalette aufzunehmen. Soweit die Beklagte die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes bekämpft, übersieht sie - ganz abgesehen davon, daß dem Obersten Gerichtshof die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen ist -, daß sich das Berufungsgericht nur mit der Rechtsrüge der Klägerin zu befassen und daher die - unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstrichters zu übernehmen hatte (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO) und seiner Entscheidung auch tatsächlich zugrunde gelegt hat. Daß die Beklagte, die in erster Instanz obsiegt hatte, nun die Feststellungen des Ersturteiles bekämpfen wolle, läßt sich ihren Ausführungen nicht entnehmen, hebt sie doch hervor, wie richtig das Erstgericht die Aussage des Zeugen Alfred Z*** eingeschätzt habe (S. 123). Das Revisionsvorbringen über die mangelnde wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin und die erstmals in dritter Instanz vorgelegten Urkunden müssen im Hinblick auf das Neuerungsverbot (Paragraph 504, Absatz 2, ZPO) unberücksichtigt bleiben. Die Beklagte hat zwar in erster Instanz zunächst die Möglichkeit angedeutet, daß die Klägerin überhaupt keine geschäftliche Tätigkeit entwickle (S. 6), diesen Standpunkt aber in der Folge durch ihre Außerstreitstellung, daß die Klägerin im Gegensatz zur Beklagten nicht Rohstoffe, sondern veredelte Zwischenprodukte vertreibe (S. 77), aufgegeben; sie hat auch die Feststellungen des Ersturteils über die Tätigkeit und den Umsatz der Klägerin - von den als Neuerung unbeachtlichen Ausführungen abgesehen - unbekämpft gelassen.
Auch die rechtliche Beurteilung des Gerichtes zweiter Instanz ist zu billigen.
Der Meinung der Beklagten, daß dem Wort "I***" die Unterscheidungskraft fehle, kann nicht gefolgt werden. Ein Kennzeichen - insbesondere auch ein Firmenbestandteil - ist dann unterscheidungskräftig, wenn er etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 402; ÖBl. 1988, 23). Unter dieser Voraussetzung genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil den Schutz nach § 9 UWG (ÖBl. 1986, 127 mwN; ÖBl. 1988, 23 u.a.). Das Kennzeichen "I***" gehört nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an und dient insbesondere nicht zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren im Verkehr; es handelt sich dabei um ein Phantasiewort, das als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird (vgl. MR 1988, 59; 4 Ob 38/88 u.a.). Aus der Entscheidung JBl 1959, 550, in welcher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß der Silbe "tex" als Angabe des Geschäftszweiges keine unterscheidende Kraft innerhalb der Textilbranche zukommt, ist dabei für die Beklagte, die in einer anderen Branche tätig ist, nichts zu gewinnen. Selbst wenn aber dem Zeichen "I***" im Hinblick auf die festgestellte mehrfache Verwendung als Firmenbestandteil nur geringe Kennzeichnungskraft zuzubilligen wäre, würde dies die Beklagte doch nicht dazu berechtigen, dieses schon früher von der Klägerin verwendete Wort selbst völlig unverändert zu gebrauchen. Daß sich die Firmen der Streitteile in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes (§ 5 Abs 1 GmbHG) unterscheiden, schließt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verwechslungsgefahr nicht aus. Wollte man annehmen, daß die beteiligten Verkehrskreise - etwa weil ihnen als Kaufleuten ein höheres Maß an Genauigkeit zuzutrauen wäre - nicht nur das ins Auge fallende, insbesondere von der Beklagten hervorgehobene, Schlagwort "I***", sondern auch die Sachfirma beachten, dann bliebe doch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bestehen, also die Gefahr, daß der Geschäftsverkehr zwar die mangelnde Identität der Streitteile erkennt, aber doch besondere geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen ihnen vermuten muß (ÖBl. 1980, 77; ÖBl. 1981, 80 u.a.).Der Meinung der Beklagten, daß dem Wort "I***" die Unterscheidungskraft fehle, kann nicht gefolgt werden. Ein Kennzeichen - insbesondere auch ein Firmenbestandteil - ist dann unterscheidungskräftig, wenn er etwas Besonderes, Individuelles an sich hat und damit geeignet ist, das Unternehmen von anderen zu unterscheiden; die Bezeichnung muß eine Namensfunktion haben (Hohenecker-Friedl 47; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht 402; ÖBl. 1988, 23). Unter dieser Voraussetzung genießt nicht nur der volle Firmenwortlaut, sondern auch ein Firmenbestandteil den Schutz nach Paragraph 9, UWG (ÖBl. 1986, 127 mwN; ÖBl. 1988, 23 u.a.). Das Kennzeichen "I***" gehört nicht dem allgemeinen Sprachgebrauch an und dient insbesondere nicht zur Bezeichnung bestimmter Gattungen von Waren im Verkehr; es handelt sich dabei um ein Phantasiewort, das als eigenartige sprachliche Neubildung aufgefaßt wird vergleiche MR 1988, 59; 4 Ob 38/88 u.a.). Aus der Entscheidung JBl 1959, 550, in welcher der Oberste Gerichtshof ausgesprochen hat, daß der Silbe "tex" als Angabe des Geschäftszweiges keine unterscheidende Kraft innerhalb der Textilbranche zukommt, ist dabei für die Beklagte, die in einer anderen Branche tätig ist, nichts zu gewinnen. Selbst wenn aber dem Zeichen "I***" im Hinblick auf die festgestellte mehrfache Verwendung als Firmenbestandteil nur geringe Kennzeichnungskraft zuzubilligen wäre, würde dies die Beklagte doch nicht dazu berechtigen, dieses schon früher von der Klägerin verwendete Wort selbst völlig unverändert zu gebrauchen. Daß sich die Firmen der Streitteile in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstandes (Paragraph 5, Absatz eins, GmbHG) unterscheiden, schließt - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - die Verwechslungsgefahr nicht aus. Wollte man annehmen, daß die beteiligten Verkehrskreise - etwa weil ihnen als Kaufleuten ein höheres Maß an Genauigkeit zuzutrauen wäre - nicht nur das ins Auge fallende, insbesondere von der Beklagten hervorgehobene, Schlagwort "I***", sondern auch die Sachfirma beachten, dann bliebe doch die Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn bestehen, also die Gefahr, daß der Geschäftsverkehr zwar die mangelnde Identität der Streitteile erkennt, aber doch besondere geschäftliche, wirtschaftliche oder organisatorische Beziehungen zwischen ihnen vermuten muß (ÖBl. 1980, 77; ÖBl. 1981, 80 u.a.).
Auch die fehlende Identität von Kunden und Lieferanten der beiden Streitteile schließt die Gefahr einer Verwechslung nicht aus.
§ 9 UWG ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1986, 25; ÖBl. 1988, 23 u.a.) weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt, noch setzt er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird allerdings die Verwechslungsgefahr in der Regel zu verneinen sein (ÖBl. 1983, 80, ÖBl. 1986, 73 u.a.). Davon kann aber hier - geht man vom festgestellten Sachverhalt und nicht von der unzulässigen Neuerung aus, daß die Klägerin einen Regal- und Ladenbau betreibe - keine Rede sein. Zwischen dem Handel mit chemischen Rohstoffen (wie zB Melamin) einerseits und dem Handel mit (u.a.) daraus hergestellten "Zwischenprodukten" - die Beklagte hat selbst in der Berufungsbeantwortung Melaminharz als Beispiel eines Erzeugnisses der Klägerin gebracht (S. 98) - besteht kein so großer Unterschied, daß die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könnte; für eine solche Gefahr genügt ja schon eine gewisse Waren- und Branchennähe (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 1683 Rz 59 zu § 16 dUWG). Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt (Baumbach-Hefermehl aaO 1684 Rz 59 a) - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Dazu kommt, daß sich die Warenangebote beider Parteien in einem, wenngleich nur geringen, Bereich völlig decken (bei Abdeckplanen und Baugeweben). Auf den von der Beklagten ins Treffen geführten beachtlichen Unterschied in der Höhe des Umsatzes der Parteien kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da beide Parteien einen Teil ihrer Produkte in Österreich absetzen, besteht jedenfalls objektiv die Möglichkeit, daß sie auf dem inländischen Markt zusammentreffen und es hier bei den potentiellen Vertragspartnern der Streitteile zu Verwechslungen kommt.Paragraph 9, UWG ist nach ständiger Rechtsprechung (ÖBl. 1986, 25; ÖBl. 1988, 23 u.a.) weder auf Fälle aktuellen Wettbewerbs beschränkt, noch setzt er ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien voraus. Bei durchgreifender Warenverschiedenheit wird allerdings die Verwechslungsgefahr in der Regel zu verneinen sein (ÖBl. 1983, 80, ÖBl. 1986, 73 u.a.). Davon kann aber hier - geht man vom festgestellten Sachverhalt und nicht von der unzulässigen Neuerung aus, daß die Klägerin einen Regal- und Ladenbau betreibe - keine Rede sein. Zwischen dem Handel mit chemischen Rohstoffen (wie zB Melamin) einerseits und dem Handel mit (u.a.) daraus hergestellten "Zwischenprodukten" - die Beklagte hat selbst in der Berufungsbeantwortung Melaminharz als Beispiel eines Erzeugnisses der Klägerin gebracht (S. 98) - besteht kein so großer Unterschied, daß die Gefahr von Verwechslungen ausgeschlossen werden könnte; für eine solche Gefahr genügt ja schon eine gewisse Waren- und Branchennähe (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 1683 Rz 59 zu Paragraph 16, dUWG). Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt (Baumbach-Hefermehl aaO 1684 Rz 59 a) - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Dazu kommt, daß sich die Warenangebote beider Parteien in einem, wenngleich nur geringen, Bereich völlig decken (bei Abdeckplanen und Baugeweben). Auf den von der Beklagten ins Treffen geführten beachtlichen Unterschied in der Höhe des Umsatzes der Parteien kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da beide Parteien einen Teil ihrer Produkte in Österreich absetzen, besteht jedenfalls objektiv die Möglichkeit, daß sie auf dem inländischen Markt zusammentreffen und es hier bei den potentiellen Vertragspartnern der Streitteile zu Verwechslungen kommt.
Da sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen hat, daß die Klägerin ihren Anspruch nach § 9 UWG durch lange Unterlassung einer Klageführung verwirkt habeDa sich die Beklagte in erster Instanz nicht darauf berufen hat, daß die Klägerin ihren Anspruch nach Paragraph 9, UWG durch lange Unterlassung einer Klageführung verwirkt habe
(vgl. Baumbach-Hefermehl aaO 1704 Rz 84), ist auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht einzugehen; bemerkt sei aber, daß die Verwirkungslehre im Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖBl. 1983, 50 mwN).vergleiche Baumbach-Hefermehl aaO 1704 Rz 84), ist auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen nicht einzugehen; bemerkt sei aber, daß die Verwirkungslehre im Bereich des österreichischen Wettbewerbsrechtes in ständiger Rechtsprechung abgelehnt wird (ÖBl. 1983, 50 mwN).
Kommt aber dem nicht der Alltagssprache entnommenen, sondern künstlich geschaffenen Ausdruck "I***" nach dem oben Gesagten Unterscheidungskraft zu, dann ist auch das Urteilsbegehren - entgegen den Revisionsausführungen - nicht zu weit gefaßt. Mit Recht hat daher das Gericht zweiter Instanz dem Unterlassungsbegehren stattgegeben.
Der Veröffentlichungsausspruch des angefochtenen Urteils ist der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, weil sich die Revisionsausführungen auf ihn nicht mehr beziehen
(EvBl 1985/154 u.a.).
Der Kostenausspruch gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.