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Rechtssatz RS0079287

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079287

Geschäftszahl

4Ob115/88

Entscheidungsdatum

13.12.1988

Rechtssatz

Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/88
    Entscheidungstext OGH 13.12.1988 4 Ob 115/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079287

Dokumentnummer

JJR_19881213_OGH0002_0040OB00115_8800000_001