Rechtssatz RS0079287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079287
Entscheidungsdatum
13.12.1988
Rechtssatz
Der Verkehr - auf dessen Auffassung es bei der Prüfung der Verwechslung ankommt - kann durchaus annehmen, daß ein und dasselbe Unternehmen sowohl Rohstoffe als auch daraus hergestellte Waren vertreibt; umso eher kann er auf eine solche Arbeitsteilung zweier Unternehmungen, zwischen denen besondere Beziehungen und Zusammenhänge bestehen, schließen. Daraus folgt aber eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0079287
Dokumentnummer
JJR_19881213_OGH0002_0040OB00115_8800000_001