Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerinnen ist zulässig, weil Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zu einem vergleichbaren Kennzeichen fehlt; er ist, soweit er die Erstklägerin betrifft, auch berechtigt.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betreibt die Erstklägerin (unter Einbeziehung ihrer Rechtsvorgänger) seit 1969 einen Verbrauchermarkt, für den sie nicht nur die Wort-Bild-Marke "Plus KAUF PARK", sondern auch das Wort "Plus" allein oder mit Zusätzen verwendet (vgl Beil ./.AA, ./.FF, ./.GG, ./.LL, ./.MM uva). Anläßlich der Errichtung der "Plus City" im Jahre 1989 räumten die Rechtsvorgänger der Erstklägerin auch der Zweitklägerin umfassende Benützungsrechte an den Bezeichnungen mit dem Schlagwort "Plus" ein.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen betreibt die Erstklägerin (unter Einbeziehung ihrer Rechtsvorgänger) seit 1969 einen Verbrauchermarkt, für den sie nicht nur die Wort-Bild-Marke "Plus KAUF PARK", sondern auch das Wort "Plus" allein oder mit Zusätzen verwendet vergleiche Beil ./.AA, ./.FF, ./.GG, ./.LL, ./.MM uva). Anläßlich der Errichtung der "Plus City" im Jahre 1989 räumten die Rechtsvorgänger der Erstklägerin auch der Zweitklägerin umfassende Benützungsrechte an den Bezeichnungen mit dem Schlagwort "Plus" ein.
Zutreffend weisen die Klägerinnen demnach darauf hin, daß sie ua das Zeichen "Plus" als besondere Bezeichnung ihres Unternehmens verwenden.
Die in § 9 Abs 1 UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 47;Die in Paragraph 9, Absatz eins, UWG angeführten Bezeichnungen, also auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens, sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion grundsätzlich schon (aber auch nur) dann schutzfähig, wenn sie Unterscheidungs-(Kennzeichnungs-)kraft besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sie schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen zu unterscheiden (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 47;
Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1281 ff Rz 129 ff zum [aufgehobenen] § 16 dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 II 147;Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17, 1281 ff Rz 129 ff zum [aufgehobenen] Paragraph 16, dUWG; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2 römisch zwei 147;
ÖBl 1979, 47 - DVO/DVW; ÖBl 1979, 78 - Fiorella/Figurella; ÖBl 1991, 247 - WEST SIDE mwN; ÖBl 1993, 167 - Teleshop; ÖBl 1995, 126 - Telecom uva). Andernfalls könnte eine Verwechslungsgefahr von vornherein nicht entstehen (Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht 33). An sich nicht schutzfähige Bezeichnungen (oder Bestandteile davon) können die notwendige Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangen (Hohenecker/Friedl aaO; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN; ÖBl 1995, 126 - Telecom ua).
Bei Wortmarken haben nach ständiger Rechtsprechung Unterscheidungskraft grundsätzlich nur frei erfundene, keiner Sprache angehörende Phantasiewörter (im engeren Sinn) oder solche Wörter, die zwar dem allgemeinen Sprachgebrauch angehören, jedoch mit der Ware (Dienstleistung), für die sie bestimmt sind, in keinem Zusammenhang stehen (Phantasiewörter im weiteren Sinn; Hohenecker/Friedl aaO 163; ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN). Entscheidend ist dabei, ob die Wörter im Verkehr als Phantasiebezeichnungen aufgefaßt werden (ÖBl 1992, 218
Resch & Frisch mwN; ÖBl 1993, 167 - Teleshop uva). Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit und Bestimmung der Ware (§ 4 Abs 1 Z 2 MSchG) - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167Resch & Frisch mwN; ÖBl 1993, 167 - Teleshop uva). Beschreibende Angaben - insbesondere solche über die Beschaffenheit und Bestimmung der Ware (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, MSchG) - sind in aller Regel nicht unterscheidungskräftig (ÖBl 1992, 218 - Resch & Frisch; ÖBl 1993, 167
Teleshop), können den Schutz nach § 9 Abs 3 UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN).Teleshop), können den Schutz nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG aber bei entsprechender Verkehrsgeltung erlangen (ÖBl 1993, 167 - Teleshop mwN).
Bei bloßen Andeutungen einer bestimmten Beschaffenheit des zu kennzeichnenden Gegenstands liegt freilich noch keine beschreibende Angabe vor; von einer solchen ist erst dann zu sprechen, wenn der ausschließlich beschreibende Charakter des Zeichenwortes für die angesprochenen Verkehrskreise allgemein, zwanglos und ohne besondere Gedankenoperationen erkennbar ist (OPM PBl 1990, 111 - Thermo-Ski; PBl 1991, 168 - top-cat; OGH ÖBl 1993, 99 - SMASH uva). Bloße Andeutungen über die Beschaffenheit begründen also in der Regel keine Deskriptivität, so lange sie nur in phantasiehafter Weise auf bestimmte Eigenschaften hinweisen, ohne sie in sprach- oder verkehrsüblicher Form unmittelbar zu bezeichnen (OPM PBl 1980, 8 - Paradies; PBl 1986, 12 - Multibeton; PBl 1991, 168 - top-cat). Worte, die eine gedankliche Schlußfolgerung verlangen oder lediglich im übertragenen Sinn auf die Merkmale der Ware hinweisen, sind oft sogar sehr geeignet (OPM PBl 1993, 25 - Hundeglück und Katzenglück). Stellt ein Zeichen - wie "Therma" - nur einen Zusammenhang mit einem allgemeinen Begriff her, ohne etwas Bestimmtes über Herstellung oder Beschaffenheit der Ware auszusagen, dann liegt keine bloß beschreibende Angabe vor (ÖBl 1976, 39 - Therma).
Ob ein Zeichen beschreibend ist, muß überdies immer in bezug auf das Objekt geprüft werden, für welches es verwendet wird; "relative Phantasiebezeichnungen" sind schützbar. So wurde ausgesprochen, daß das Wort "Quelle", obwohl es dem allgemeinen Sprachgebrauch angehört, im übertragenen Sinn jede Art von Herkunft oder Ursprung einer Sache bezeichnen kann und auch im Geschäftsverkehr in Wortverbindungen wie "Einkaufs-Quelle" oder Bezugs-Quelle" vielfach als Synonym für "Verkaufstelle", "Laden" oder "Kaufhaus" gebraucht wird, doch keine beschreibende Angabe über bestimmte Waren enthält, die durch die entsprechende Marke geschützt werden sollen. Das Wort "Quelle" sei deshalb in bezug auf diese Waren eine sogenannte "relative Phantasiebezeichnung" und als solche dem Markenschutz durchaus zugänglich (OPM PBl 1980, 85 mwN - Bio-Quelle; OGH ÖBl 1983, 143 - Brillen-Quelle). Der OPM wies in der angeführten Entscheidung darauf hin, daß das Schlagwort "Quelle" als Unternehmensbezeichnung oder Firmenbestandteil tatsächlich der Unterscheidungskraft entbehren könnte (OGH ÖBl 1972, 17), weil insoweit eine beschreibende Angabe vorliege, dies aber in bezug auf die Waren, zu deren Gunsten die entsprechende Marke eingetragen worden war, nicht zutreffe.
Auch für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (§ 9 Abs 1 UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken (vgl ÖBl 1959, 89 - Haus der Dame; ÖBl 1994, 85 - TÜV I ua).Auch für die besondere Bezeichnung des Unternehmens (Paragraph 9, Absatz eins, UWG) gelten die gleichen Grundsätze wie für Marken vergleiche ÖBl 1959, 89 - Haus der Dame; ÖBl 1994, 85 - TÜV römisch eins ua).
Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden (BGHZ 21, 85 - Spiegel) und beschreibende Angaben (Baumbach/Hefermehl aaO 1270 f Rz 104; Teplitzky in Großkomm Rz 58 zu § 16 dUWG). Vom Fall der Verkehrsgeltung abgesehen (Teplitzky aaO), ist die Kennzeichnungskraft einer beschreibenden Angabe auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein (Baumbach/Hefermehl aaO).Als Unternehmungsbezeichnungen sind demnach von Haus aus nicht schutzfähig reine Gattungsbezeichnungen - sofern sie nicht in einem ungebräuchlichen Sinn verwendet werden (BGHZ 21, 85 - Spiegel) und beschreibende Angaben (Baumbach/Hefermehl aaO 1270 f Rz 104; Teplitzky in Großkomm Rz 58 zu Paragraph 16, dUWG). Vom Fall der Verkehrsgeltung abgesehen (Teplitzky aaO), ist die Kennzeichnungskraft einer beschreibenden Angabe auch dann zu bejahen, wenn es sich um eine aus dem Rahmen des Üblichen fallende eigenartige Kennzeichnung eines Unternehmens handelt; in einem solchen Fall kann die Kennzeichnungskraft auch normal oder sogar stark sein (Baumbach/Hefermehl aaO).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Jahre 1917 ausgesprochen (VwSlg11.734 A = PBl 1918, 78), daß das Wort "PLUS" nicht zur Registrierung als Wortmarke geeignet ist. Obgleich dieses Wort der lateinischen Sprache angehöre, sei es in den weitesten Kreisen der heimischen Konsumenten bekannt und gebräuchlich; es bezeichne ein über das Gewöhnliche hinausgehendes Mehrmaß, drücke also als Warenbezeichnung verwendet aus, daß der Ware eine besondere Eigenschaft gegenüber anderen Waren zukomme. Es drücke eine Beschaffenheitsangabe aus und eigne sich daher nicht zur Registrierung. Das deutsche Bundespatentgericht lehnte gleichfalls die Registrierung des Wortes "PLUS" ab, weil es eine "moderne schlagwortartige Warenbeschreibung" sei; das Wort "Plus" sei in bezug auf Waren gebräuchlich und ohne weiteres verständlich; beachtliche Teile des Verkehrs würden daher in diesem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine warenbeschreibende Angabe sehen, wobei es in bezug auf die damit zu bezeichnenden Windeln und Windeleinlagen konkret im Sinne eines Mehr oder Zusätzlichen hinsichtlich der Saugfähigkeit oder sonstiger für diese Waren begehrter oder wünschenswerter Eigenschaften verstanden werden wird (BPatG Mitt 72, 212; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 84 zu § 4).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Jahre 1917 ausgesprochen (VwSlg11.734 A = PBl 1918, 78), daß das Wort "PLUS" nicht zur Registrierung als Wortmarke geeignet ist. Obgleich dieses Wort der lateinischen Sprache angehöre, sei es in den weitesten Kreisen der heimischen Konsumenten bekannt und gebräuchlich; es bezeichne ein über das Gewöhnliche hinausgehendes Mehrmaß, drücke also als Warenbezeichnung verwendet aus, daß der Ware eine besondere Eigenschaft gegenüber anderen Waren zukomme. Es drücke eine Beschaffenheitsangabe aus und eigne sich daher nicht zur Registrierung. Das deutsche Bundespatentgericht lehnte gleichfalls die Registrierung des Wortes "PLUS" ab, weil es eine "moderne schlagwortartige Warenbeschreibung" sei; das Wort "Plus" sei in bezug auf Waren gebräuchlich und ohne weiteres verständlich; beachtliche Teile des Verkehrs würden daher in diesem Zeichen keinen betrieblichen Herkunftshinweis, sondern eine warenbeschreibende Angabe sehen, wobei es in bezug auf die damit zu bezeichnenden Windeln und Windeleinlagen konkret im Sinne eines Mehr oder Zusätzlichen hinsichtlich der Saugfähigkeit oder sonstiger für diese Waren begehrter oder wünschenswerter Eigenschaften verstanden werden wird (BPatG Mitt 72, 212; Baumbach/Hefermehl, Warenzeichenrecht12 Rz 84 zu Paragraph 4,).
Ob dieser Auffassung für Warenbezeichnungen zuzustimmen ist, braucht hier nicht untersucht zu werden. Als Bezeichnung eines Unternehmens, das Waren verschiedenster Art - Lebensmittel, aber auch andere Waren des täglichen Bedarfs - in der Form von Supermärkten vertreibt, ist "Plus" durchaus originell und - obwohl damit angedeutet werden soll, daß das Unternehmen "mehr" bietet als andere, daß es für den Kunden einen Vorteil (ein "Plus") bedeutet, dort einzukaufen - nicht bloß beschreibend. Als Name eines Unternehmens ist dieses Zeichen - jedenfalls vor der Verwendung durch die Rechtsvorgänger der Erstklägerin - völlig ungebräuchlich gewesen. Daß dieses Zeichen seit 1969 außer von den Klägerinnen und ihren Rechtsvorgängern sowie der Beklagten als Unternehmensbezeichnung verwendet würde und sich als solche eingebürgert hätte, wurde weder behauptet noch festgestellt und ist auch nicht bekannt. Das Wort "Plus" ist daher, soweit es zur Bezeichnung eines Unternehmens dient, im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang gegebene Ungewöhnlichkeit und Neuartigkeit als Phantasiewort im weiteren Sinn aufzufassen und hat daher Unterscheidungskraft.
Für die Beklagte ist auch dann nichts zu gewinnen, wenn man das Unternehmenszeichen "Plus" als "schwache" Bezeichnung ansehen wollte. Auch schwache Zeichen mit geringer Kennzeichnungskraft sind gegen mißbräuchliche Verwendung geschützt; ihr Schutz ist allerdings einschränkend zu beurteilen, sodaß schon geringe Abweichungen häufig die Verwechslungsgefahr beseitigen (ÖBl 1976, 39 - Therma; ÖBl 1991, 96 - Haus & Grund mwN). Die Beklagte verwendet seit 1994 zur Bezeichnung einiger Zweigstellen das Wort "Plus". Daß sie dabei - gemäß der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft - den Zusatz "prima leben und sparen" gebraucht, kann die Verwechslungsgefahr nicht hintanhalten, weil dieser Zusatz viel weniger ins Auge fällt und nur als Slogan, wohl kaum aber als Unternehmensbezeichnung verstanden wird; vielmehr wird das angesprochene Publikum die entsprechenden Filialen als "Plus"-Geschäfte bezeichnen. Im Hinblick auf die Identität des Wortes "Plus" liegt demnach die Gefahr von Verwechslungen auf der Hand. Die verschiedene optische Ausgestaltung der Bezeichnungen kann Verwechslungen nicht verhindern, weil dafür auch die bloß akustische Übereinstimmung genügt (ÖBl 1989, 52 - Carsonics/Carsound mwN).
Die Erstklägerin benützt - unter Einrechnung ihrer Rechtsvorgänger - das Zeichen "Plus" seit 1969 und daher länger als die Beklagte. Ihr kommt daher die - beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte maßgebende (SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1993, 245 - COS; WBl 1995, 298 - Pro uva) Priorität zu. Ihr Unterlassungsanspruch nach § 9 Abs 1 UWG ist demnach zu bejahen, ohne daß es auf die Frage der Verkehrsgeltung ankommt.Die Erstklägerin benützt - unter Einrechnung ihrer Rechtsvorgänger - das Zeichen "Plus" seit 1969 und daher länger als die Beklagte. Ihr kommt daher die - beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte maßgebende (SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1993, 245 - COS; WBl 1995, 298 - Pro uva) Priorität zu. Ihr Unterlassungsanspruch nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG ist demnach zu bejahen, ohne daß es auf die Frage der Verkehrsgeltung ankommt.
Die Zweitklägerin kann sich hingegen nicht auf einen Zeitvorrang gegenüber der Beklagten berufen:
Die Zweitklägerin wurde am 17.Oktober 1986 gegründet. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß ihr das Recht zur Führung des Zeichens (Firmenschlagwortes) "Plus" von den Rechtsvorgängern der Erstklägerin eingeräumt wurde. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach/Hefermehl aaO 1254 Rz 67; v.Gamm Wettbewerbsrecht5 II 1047 Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 177 zum [aufgehobenen] § 16 dUWG; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach/Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v.Gamm aaO Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 178; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Die Zweitklägerin hat erst seit 1986 Rechte am Zeichen "Plus".Die Zweitklägerin wurde am 17.Oktober 1986 gegründet. Den Feststellungen ist zu entnehmen, daß ihr das Recht zur Führung des Zeichens (Firmenschlagwortes) "Plus" von den Rechtsvorgängern der Erstklägerin eingeräumt wurde. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, dann hat das nur schuldrechtliche Wirkungen. Ein solcher Vertrag bedeutet keine Namensüberlassung; er enthält vielmehr nur einen Verzicht auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Vertragspartner, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach/Hefermehl aaO 1254 Rz 67; v.Gamm Wettbewerbsrecht5 römisch zwei 1047 Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 177 zum [aufgehobenen] Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach/Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v.Gamm aaO Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 178; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Die Zweitklägerin hat erst seit 1986 Rechte am Zeichen "Plus".
Die Beklagte ist zwar nur Inhaberin einer jüngeren, den Bestandteil "Plus" enthaltenden Marke, leitet aber ihre Rechte am Zeichen "Plus", das sie auf Weisung ihrer Konzernmutter gebraucht, von der Marke ihrer Schwestergesellschaft "Plus" WarenhandelsgmbH & Co KG mit dem Sitz in M***** ab, welche Inhaberin einer österreichischen Marke mit der Priorität vom 18.Dezember 1979 ist. (Die insoweit geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor.) Aus den Feststellungen ergibt sich zweifelsfrei, daß der Beklagten der Gebrauch der Wort-Bild-Marke "Plus prima leben und sparen" von der Markeninhaberin - offenbar auf Weisung der gemeinsamen Konzernmutter - gestattet wurde.
Auch wenn der erkennende Senat der von Baumbach/Hefermehl (aaO 1255 Rz 70) - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34 f und GRUR 1985, 566 ff) - vertretenen Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne, im Hinblick auf die überzeugenden Einwände Teplitzkys (aaO Rz 265) in dieser Allgemeinheit nicht folgt, so kommt hier doch der Beklagten die Priorität ihrer Schwestergesellschaft zugute. Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Benützung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es nach Teplitzky (aaO Rz 266) dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (BGH GRUR 1958, 567 f - Hydair; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Ein solcher Fall liegt hier vor, benützt doch die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der mehrfach genannten Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige der Tengelmann-Gruppe (vgl ÖBl 1995, 159 - Slender You), also als "Repräsentantin" ihrer Mutter- und Schwestergesellschaften (vgl ÖBl 1995, 224 - Virion; BGH GRUR 1973, 661 - Metrix; WRP 1994, 536 = GRUR 1994, 652 - Virion). Die Zweitklägerin verwendet hingegen das Zeichen "Plus", dessen Benützung ihr die Rechtsvorgänger der Erstklägerin gestattet haben, keineswegs "an deren Stelle", sondern vielmehr durchaus "eigenständig", nämlich - zusammen mit dem Zusatz "City" - als Firmenbestanteil und zur Bezeichnung des Einkaufszentrums, in dessen Rahmen sie als Mieterin und Vermieterin tätig ist. Sie kann sich daher nicht auf die Priorität der Markeninhaberinnen berufen. Damit kommt aber der Beklagten der Zeitvorrang gegenüber der Zweitklägerin zu. Der auf § 9 UWG gestützte Unterlassungsanspruch der Zweitklägerin ist daher selbst dann zu verneinen, wenn diese mittlerweile mit dem Zeichen "Plus" Verkehrsgeltung erlangt haben sollte. Auf andere Rechtsgründe für diesen Anspruch kommen die Klägerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück, so daß hierauf nicht einzugehen ist (EvBl 1985/154 uva).Auch wenn der erkennende Senat der von Baumbach/Hefermehl (aaO 1255 Rz 70) - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34 f und GRUR 1985, 566 ff) - vertretenen Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne, im Hinblick auf die überzeugenden Einwände Teplitzkys (aaO Rz 265) in dieser Allgemeinheit nicht folgt, so kommt hier doch der Beklagten die Priorität ihrer Schwestergesellschaft zugute. Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung der Benützung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es nach Teplitzky (aaO Rz 266) dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (BGH GRUR 1958, 567 f - Hydair; ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen; ÖBl 1993, 245 - COS; ÖBl 1995, 159 - Slender You). Ein solcher Fall liegt hier vor, benützt doch die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der mehrfach genannten Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige der Tengelmann-Gruppe vergleiche ÖBl 1995, 159 - Slender You), also als "Repräsentantin" ihrer Mutter- und Schwestergesellschaften vergleiche ÖBl 1995, 224 - Virion; BGH GRUR 1973, 661 - Metrix; WRP 1994, 536 = GRUR 1994, 652 - Virion). Die Zweitklägerin verwendet hingegen das Zeichen "Plus", dessen Benützung ihr die Rechtsvorgänger der Erstklägerin gestattet haben, keineswegs "an deren Stelle", sondern vielmehr durchaus "eigenständig", nämlich - zusammen mit dem Zusatz "City" - als Firmenbestanteil und zur Bezeichnung des Einkaufszentrums, in dessen Rahmen sie als Mieterin und Vermieterin tätig ist. Sie kann sich daher nicht auf die Priorität der Markeninhaberinnen berufen. Damit kommt aber der Beklagten der Zeitvorrang gegenüber der Zweitklägerin zu. Der auf Paragraph 9, UWG gestützte Unterlassungsanspruch der Zweitklägerin ist daher selbst dann zu verneinen, wenn diese mittlerweile mit dem Zeichen "Plus" Verkehrsgeltung erlangt haben sollte. Auf andere Rechtsgründe für diesen Anspruch kommen die Klägerinnen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zurück, so daß hierauf nicht einzugehen ist (EvBl 1985/154 uva).
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses waren daher die Beschlüsse der Vorinstanzen dahin abzuändern, daß dem Sicherungshauptantrag zugunsten des von der Erstklägerin erhobenen Anspruches stattgegeben wird. In Ansehung des von der Zweitklägerin geltend gemachten Sicherungsantrages war dem Revisionsrekurs hingegen ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten der gegenüber der Zweitklägerin siegreichen Beklagten gründet sich auf §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 41, 52 ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit § 50 Abs 1 ZPO; jener über die Kosten der Beklagten, soweit sie das Verfahren gegen die Erstklägerin betreffen, auf die §§ 78, 402 Abs 4 EO, §§ 40, 52 ZPO (für das Rechtsmittelverfahren iVm § 50 Abs 1 ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der siegreichen Erstklägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO. Da die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen ist, ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen war (vgl M.Bydlinski, der Kostenersatz im Zivilprozeß 407). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, daß eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, daß die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.Der Ausspruch über die Kosten der gegenüber der Zweitklägerin siegreichen Beklagten gründet sich auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 41, 52, ZPO, für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO; jener über die Kosten der Beklagten, soweit sie das Verfahren gegen die Erstklägerin betreffen, auf die Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO, Paragraphen 40, 52, ZPO (für das Rechtsmittelverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO). Die Entscheidung über die Kosten der siegreichen Erstklägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO. Da die Zweitklägerin zur Gänze unterlegen ist, ist sie der Beklagten zum vollen Kostenersatz verpflichtet, wobei der Streitgenossenzuschlag, den die Beklagte infolge des Einschreitens der siegreich gebliebenen Erstklägerin verzeichnet hat, der Zweitklägerin nicht aufzuerlegen war vergleiche M.Bydlinski, der Kostenersatz im Zivilprozeß 407). Die in der Rechtsprechung gelegentlich vertretene Auffassung, daß eine Partei, die gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner zu ersetzen hat (OLG Wien EvBl 1948/370 ua), ist abzulehnen, weil kein Grund dafür zu sehen ist, daß die Zweitklägerin allein deshalb einen geringeren Kostenersatz zu leisten hätte, weil ihre Streitgenossin erfolgreich geblieben ist.