Rechtssatz RS0079151
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079151
Entscheidungsdatum
22.01.2008
Rechtssatz
Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der Beklagte das Zeichen (hier: "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages geschlossenen Vertrages benützt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
Veröff: SZ 67/174
- 4 Ob 77/95
Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 77/95
nur: Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen. (T1) Beisatz: Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn die Beklagte das Zeichen "Plus" (zusammen mit den weiteren Zusätzen der Wort-Bild-Marke ihrer Schwestergesellschaft) nicht "eigenständig", sondern in ihrer Eigenschaft als Angehörige einer Unternehmens-Gruppe, also als "Repräsentantin" ihrer Muttergesellschaft und Schwestergesellschaften benützt. (T2)
- 17 Ob 4/07y
Entscheidungstext OGH 24.04.2007 17 Ob 4/07y
Auch; nur T1
- 17 Ob 29/07z
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 17 Ob 29/07z
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079151
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_003