Die gegen dieses Urteil erhobene außerordentliche Revision der Klägerin ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Zutreffend verweist die Klägerin darauf, daß sich das Berufungsgericht nicht - zumindest nicht ausreichend - mit der Frage befaßt hat, ob der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus dem Namens- oder Kennzeichenrecht abgeleitet werden kann.
Hiezu war zu erwägen:
Nach § 9 Abs 1 UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr eines der dort aufgezählten Unternehmenskennzeichen - insbesondere auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens - in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einem Unternehmenskennzeichen hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Maßgebend ist demnach, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung udgl - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. Der - im UWG nicht ausdrücklich ausgesprochene - Grundsatz der Priorität beherrscht nämlich die gesamte Regelung des Zeichenschutzes (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 53; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1222 Rz 12 vor § 16 dUWG; 1252 Rz 64 zu § 16 dUWG; SZ 55/43=ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1993, 245 - COS ua). Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch - wie es hier die Klägerin selbst behauptet - regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (SZ 55/43= ÖBl 1982, 128-Egger-Bier; Teplitzky in Großkomm z UWG, Rz 251 zu § 16 dUWG).Nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG kann, wer im geschäftlichen Verkehr eines der dort aufgezählten Unternehmenskennzeichen - insbesondere auch die besondere Bezeichnung eines Unternehmens - in einer Weise benützt, die geeignet ist, Verwechslungen mit einem Unternehmenskennzeichen hervorzurufen, dessen sich ein anderer befugterweise bedient, von diesem auf Unterlassung der Benützung in Anspruch genommen werden. Maßgebend ist demnach, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung udgl - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. Der - im UWG nicht ausdrücklich ausgesprochene - Grundsatz der Priorität beherrscht nämlich die gesamte Regelung des Zeichenschutzes (Hohenecker/Friedl, Wettbewerbsrecht 53; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht17 1222 Rz 12 vor Paragraph 16, dUWG; 1252 Rz 64 zu Paragraph 16, dUWG; SZ 55/43=ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier; ÖBl 1993, 245 - COS ua). Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch - wie es hier die Klägerin selbst behauptet - regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (SZ 55/43= ÖBl 1982, 128-Egger-Bier; Teplitzky in Großkomm z UWG, Rz 251 zu Paragraph 16, dUWG).
Die Klägerin ist seit Abschluß ihres Vertrages mit der Slender You Germany GmbH im Jahre 1988 befugt gewesen, die Geschäftsbezeichnung "Slender You" beim Betrieb ihres Studios zu gebrauchen (§ 8 Abs 1 lit a der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen). Daß sie - etwa im Zusammenhang mit dem Konkurs ihrer Vertragspartnerin - dieses Recht mittlerweile verloren hätte, ist nicht hervorgekommen. Folgerichtig hat der Erstrichter auch die Befugnis der Klägerin zur Benützung des Zeichens "Slender" ausdrücklich bejaht.Die Klägerin ist seit Abschluß ihres Vertrages mit der Slender You Germany GmbH im Jahre 1988 befugt gewesen, die Geschäftsbezeichnung "Slender You" beim Betrieb ihres Studios zu gebrauchen (Paragraph 8, Absatz eins, Litera a, der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen). Daß sie - etwa im Zusammenhang mit dem Konkurs ihrer Vertragspartnerin - dieses Recht mittlerweile verloren hätte, ist nicht hervorgekommen. Folgerichtig hat der Erstrichter auch die Befugnis der Klägerin zur Benützung des Zeichens "Slender" ausdrücklich bejaht.
Der Klägerin wurde also das Recht, das Zeichen "Slender" (in L*****) zu führen, von ihrer Vertragspartnerin gestattet. Auch dem Beklagten wurde - zuletzt von der Markeninhaberin ohne räumliche Begrenzung - die Verwendung desselben Zeichens gestattet. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen; ein solcher Vertrag bedeutet den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach/Hefermehl aaO 1254 Rz 67 zu § 16 dUWG; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 II 1047 Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 177 zu § 16 dUWG; ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen"; ÖBl 1993, 245 - "COS"). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach/Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v. Gamm aaO Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 178; ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen"; ÖBl 1993, 245 - "COS"). Zur Prioritätsfrage vertreten allerdings Baumbach/Hefermehl (aaO 1255 Rz 70) - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34 f und GRUR 1985, 566 ff) - die (weitergehende) Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne (aaO 1214 Rz 70). Dem widerspricht Teplitzky (aaO Rz 265) für den (Normal-)Fall, in dem - anders als in der Entscheidung GRUR 1957, 34 f - jede obligatorische Verbindung zwischen demjenigen, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen, der die Kennzeichnung auf Grund der Gestattung eines Dritten benützt, fehlt, (vgl ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen). Der Gebrauchsnehmer könne sich in diesem Fall gegenüber einem solchen Dritten nicht auf die Priorität des Gestattenden berufen.Der Klägerin wurde also das Recht, das Zeichen "Slender" (in L*****) zu führen, von ihrer Vertragspartnerin gestattet. Auch dem Beklagten wurde - zuletzt von der Markeninhaberin ohne räumliche Begrenzung - die Verwendung desselben Zeichens gestattet. Gestattet ein Kennzeicheninhaber einem anderen den Gebrauch seines Kennzeichens, so enthält die Gebrauchsüberlassung weder eine dingliche Rechtsübertragung noch die Einräumung einer echten Nutzungsbefugnis; die Vereinbarung hat nur schuldrechtliche Wirkungen; ein solcher Vertrag bedeutet den Verzicht des Kennzeicheninhabers auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegenüber dem Gestattungsempfänger, der sich gegenüber dennoch erhobenen Ansprüchen auf den Vertrag berufen kann (Baumbach/Hefermehl aaO 1254 Rz 67 zu Paragraph 16, dUWG; v. Gamm, Wettbewerbsrecht5 römisch zwei 1047 Kap 53 Rz 21 und 1101 Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 177 zu Paragraph 16, dUWG; ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen"; ÖBl 1993, 245 - "COS"). Der Begünstigte erwirbt damit kein abgeleitetes, sondern - durch Annahme und Gebrauch (BGHZ 10, 196) - ein originäres Kennzeichenrecht mit entsprechend jüngerer Priorität (Baumbach/Hefermehl aaO 1255 Rz 70; v. Gamm aaO Kap 56 Rz 65; Teplitzky aaO Rz 178; ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen"; ÖBl 1993, 245 - "COS"). Zur Prioritätsfrage vertreten allerdings Baumbach/Hefermehl (aaO 1255 Rz 70) - unter Berufung auf zwei Entscheidungen des BGH (GRUR 1957, 34 f und GRUR 1985, 566 ff) - die (weitergehende) Auffassung, daß sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten auf diese Priorität berufen könne (aaO 1214 Rz 70). Dem widerspricht Teplitzky (aaO Rz 265) für den (Normal-)Fall, in dem - anders als in der Entscheidung GRUR 1957, 34 f - jede obligatorische Verbindung zwischen demjenigen, der die Unterlassung begehrt, und demjenigen, der die Kennzeichnung auf Grund der Gestattung eines Dritten benützt, fehlt, vergleiche ÖBl 1993, 21 - Gulliver's Reisen). Der Gebrauchsnehmer könne sich in diesem Fall gegenüber einem solchen Dritten nicht auf die Priorität des Gestattenden berufen.
Wollte man der Auffassung von Baumbach/Hefermehl, wonach sich derjenige, dem die Benützung von einem besser berechtigten Vorbenützer gestattet wurde, gegenüber Dritten - ganz allgemein - auf dessen bessere Priorität berufen könne, folgen, dann müßte die Klägerin scheitern:
Der Beklagte leitet nämlich sein Recht letztlich von demselben Kennzeicheninhaber wie die Klägerin ab. Die Sonja K***** GmbH, die ihm die Verwendung ihrer Marke gestattet hat, hat sich ja das Recht zur Verwendung und Eintragung des Zeichens als Marke von der (Slender-)Konzernmutter einräumen lassen; auch ihr wurde also der Gebrauch dieses schon früher vom Slender-Konzern verwendeten Zeichens gestattet, wenn sie auch als erste (jedenfalls in Österreich) Markenschutz erlangt hat. Der Beklagte könnte sich daher nach dieser Rechtsmeinung auf die Priorität der ersten Zeichenbenützerin - des Slender-Konzerns - stützen. Da die Klägerin ihr Kennzeichenrecht vom selben Zeicheninhaber herleitet, kommt ihr nach dieser Auffassung gegenüber dem Beklagten kein Zeitvorrang zu.
Aber auch wenn man sich dem nicht anschließen und die dargestellte Gegenmeinung Teplitzkys (aaO Rz 265) vertreten wollte, wäre für die Klägerin nichts zu gewinnen.
Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es auch nach Teplitzky (aaO Rz 266) dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (vgl BGH GRUR 1958, 567 f - Hydair). Ein solcher Fall liegt aber hier vor, benützt doch der Beklagte das Zeichen "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages (ÖBl 1987, 152 - Stefanel; SZ 64/78 ua) geschlossenen Vertrages, der ihn zur Anwendung des vom ursprünglichen Zeicheninhaber vertriebenen Konzepts nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Außerdem ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann (von Gamm aaO Kap 56 Rz 65). Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein. Der Beklagte übt also das letztlich vom Slender-Konzern abgeleitete Recht zum Vertrieb des entsprechenden Konzepts aus und kann sich demnach - ebenso wie die Klägerin - auf die Priorität der ersten Zeicheninhaberin, also der Konzernmutter, berufen. Auch bei dieser Betrachtungsweise fehlt es somit der Klägerin am Zeitvorrang.Stellt sich nämlich die Kennzeichenbenutzung durch den obligatorisch Berechtigten ihrem Wesen nach nicht als eigenständige Kennzeichnung, sondern als Fortsetzung oder Ersetzung "anstelle" des Rechtsinhabers dar, so entspricht es auch nach Teplitzky (aaO Rz 266) dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen vergleiche BGH GRUR 1958, 567 f - Hydair). Ein solcher Fall liegt aber hier vor, benützt doch der Beklagte das Zeichen "Slender (You)" nicht "eigenständig", sondern in seiner Eigenschaft als Partner eines nach Art eines Franchisevertrages (ÖBl 1987, 152 - Stefanel; SZ 64/78 ua) geschlossenen Vertrages, der ihn zur Anwendung des vom ursprünglichen Zeicheninhaber vertriebenen Konzepts nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Außerdem ist anerkannt, daß sich der Lizenznehmer beim Vertrieb von Originalware auf die Priorität des älteren Rechtsinhabers berufen kann (von Gamm aaO Kap 56 Rz 65). Beim Vertrieb eines vom älteren Rechtsinhaber zur Verfügung gestellten Dienstleistungssystems kann dies nicht anders sein. Der Beklagte übt also das letztlich vom Slender-Konzern abgeleitete Recht zum Vertrieb des entsprechenden Konzepts aus und kann sich demnach - ebenso wie die Klägerin - auf die Priorität der ersten Zeicheninhaberin, also der Konzernmutter, berufen. Auch bei dieser Betrachtungsweise fehlt es somit der Klägerin am Zeitvorrang.
Eine etwaige Vertragsverletzung ihres Partners könnte die Klägerin - vom Fall eines Zusammenspiels mit einem Dritten abgesehen - nur gegen den Vertragspartner geltend machen (vgl ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen").Eine etwaige Vertragsverletzung ihres Partners könnte die Klägerin - vom Fall eines Zusammenspiels mit einem Dritten abgesehen - nur gegen den Vertragspartner geltend machen vergleiche ÖBl 1993, 21 - "Gulliver's Reisen").
Ist schon aus diesem Grund der Klägerin jeglicher Kennzeichenschutz gegenüber dem Beklagten abzuerkennen, braucht auf die Frage, ob dem Zeichen "Slender" - welches der englischen Sprache entstammt und "schlank", "schmächtig", "schmal" bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch6 Teil I 597 linke Spalte) - ausreichende Unterscheidungskraft zukommt - dieses also etwas Besonderes, Individuelles hat, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1993,167 - "TELESHOP" mwN) - oder nur eine, auch vom inländischen Publikum als solche verstandene beschreibende Angabe im Sinne des § 4 Abs 1 Z 1 MSchG ist, die nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig wäre (§ 4 Abs 2 MSchG; SZ 54/1=ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana uva), nicht eingegangen zu werden.Ist schon aus diesem Grund der Klägerin jeglicher Kennzeichenschutz gegenüber dem Beklagten abzuerkennen, braucht auf die Frage, ob dem Zeichen "Slender" - welches der englischen Sprache entstammt und "schlank", "schmächtig", "schmal" bedeutet (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch6 Teil römisch eins 597 linke Spalte) - ausreichende Unterscheidungskraft zukommt - dieses also etwas Besonderes, Individuelles hat, um zur Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens dienen zu können (ÖBl 1993,167 - "TELESHOP" mwN) - oder nur eine, auch vom inländischen Publikum als solche verstandene beschreibende Angabe im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, MSchG ist, die nur bei Verkehrsgeltung schutzfähig wäre (Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; SZ 54/1=ÖBl 1981, 106 - Rustikal/Rustikana uva), nicht eingegangen zu werden.
Auch auf § 43 ABGB - welcher neben § 9 UWG angewendet werden kann (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu § 43) - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - der Beklagte das Zeichen nicht unbefugt, sondern auf Grund einer Gestattung durch die derzeitige Markeninhaberin gebraucht (Aicher aaO Rz 43 mwN aus der Rsp).Auch auf Paragraph 43, ABGB - welcher neben Paragraph 9, UWG angewendet werden kann (Aicher in Rummel, ABGB2, Rz 20 zu Paragraph 43,) - kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg berufen, weil - wie schon der Erstrichter zutreffend ausgeführt hat - der Beklagte das Zeichen nicht unbefugt, sondern auf Grund einer Gestattung durch die derzeitige Markeninhaberin gebraucht (Aicher aaO Rz 43 mwN aus der Rsp).
§ 37 HGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil der Beklagte das Zeichen "Slender" gar nicht als Firma verwendet.Paragraph 37, HGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil der Beklagte das Zeichen "Slender" gar nicht als Firma verwendet.
Das Schicksal des Rechtsstreites hängt somit nur noch davon ab, ob dem Beklagten ein Verstoß gegen die guten Sitten vorgeworfen werden kann. Auf den in der Klage erhobenen Vorwurf, er schmarotze am Ruf eines für ihn fremden Produktes, kommt die Klägerin in ihrer Revision mit Recht nicht mehr zurück. Sie meint aber, der Beklagte habe sich in sittenwidriger Weise an einem Vertragsbruch der Sonja K***** GmbH beteiligt. Dem ist nicht zu folgen:
Wie der OGH schon mehrmals ausgesprochen hat, verstößt sowohl der - in Wettbewerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, als auch das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen gegen die guten Sitten, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, daß der andere Teil seinerseits schon zum Vertragsbruch entschlossen war (ÖBl 1984, 120 - Fertighäuser; ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale ua). Das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruches ohne eigene Mitwirkung verstößt hingegen in der Regel nicht gegen § 1 UWG (SZ 58/36=ÖBl 1985, 68 - Grundig - Vertriebsbindung; MR 1991, 150 - Picadilly).Wie der OGH schon mehrmals ausgesprochen hat, verstößt sowohl der - in Wettbewerbsabsicht unternommene - Versuch, den Kunden eines Mitbewerbers zum Bruch seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber diesem Konkurrenten zu verleiten, als auch das planmäßige Fördern oder Unterstützen einer solchen Verletzung bestehender rechtlicher Bindungen gegen die guten Sitten, wobei es ohne rechtliche Bedeutung ist, daß der andere Teil seinerseits schon zum Vertragsbruch entschlossen war (ÖBl 1984, 120 - Fertighäuser; ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale ua). Das bloße Ausnützen fremden Vertragsbruches ohne eigene Mitwirkung verstößt hingegen in der Regel nicht gegen Paragraph eins, UWG (SZ 58/36=ÖBl 1985, 68 - Grundig - Vertriebsbindung; MR 1991, 150 - Picadilly).
In dem hier zu beurteilenden Fall hat Sonja K***** - die Geschäftsführerin der Sonja K***** GmbH - selbst den Vertrag zwischen der Slender You Germany GmbH und der Klägerin vermittelt; ihr war also § 8 Abs 3 der dort zugrunde gelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen geläufig. Auch der Beklagte wußte bei Abschluß des Partnerschaftsvertrages mit der Sonja K***** GmbH im Jahre 1993 - jedenfalls schon auf Grund der Korrespondenz mit der Klägerin und ihres Prozeßstandpunktes - vom Vertrag der Klägerin. Daß aber zu dieser Zeit die Sonja K***** GmbH als Rechtsnachfolgerin der Slender You Germany GmbH in diesen Vertrag eingetreten wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; das ist auch den Feststellungen - insbesondere der Feststellung, daß Sonja K***** 1990 auch das Recht des ausschließlichen Vertriebs von Slender You-Konzepten in zehn Ländern Europas erworben habe - nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieses Recht nur auf den weiteren Absatz von solchen Konzepten bezogen hat, nicht aber auf die Übertragung der schon bestehenden Rechte der Slender You Germany GmbH. Welchen Einfluß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Slender You Germany GmbH auf deren Verträge, insbesondere auf den Vertrag mit der Klägerin hat, steht nicht fest. Zu der vom Beklagten aufgestellten Prozeßbehauptung, die Verträge seien infolge des Konkurses "aufgehoben" (S. 55), hat das Erstgericht - ungerügt - keine Beweise aufgenommen; die Klägerin hat dazu kein Vorbringen erstattet. Auch wenn man deshalb annimmt, daß der Vertrag mit der Klägerin noch aufrecht ist, steht doch nicht fest, ob die nun durch einen Konkursverwalter vertretene Gemeinschuldnerin oder die Sonja K***** GmbH Vertragspartnerin ist. Eine Erörterung und Prüfung dieser Frage ist aber entbehrlich:In dem hier zu beurteilenden Fall hat Sonja K***** - die Geschäftsführerin der Sonja K***** GmbH - selbst den Vertrag zwischen der Slender You Germany GmbH und der Klägerin vermittelt; ihr war also Paragraph 8, Absatz 3, der dort zugrunde gelegten Liefer- und Zahlungsbedingungen geläufig. Auch der Beklagte wußte bei Abschluß des Partnerschaftsvertrages mit der Sonja K***** GmbH im Jahre 1993 - jedenfalls schon auf Grund der Korrespondenz mit der Klägerin und ihres Prozeßstandpunktes - vom Vertrag der Klägerin. Daß aber zu dieser Zeit die Sonja K***** GmbH als Rechtsnachfolgerin der Slender You Germany GmbH in diesen Vertrag eingetreten wäre, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet; das ist auch den Feststellungen - insbesondere der Feststellung, daß Sonja K***** 1990 auch das Recht des ausschließlichen Vertriebs von Slender You-Konzepten in zehn Ländern Europas erworben habe - nicht zu entnehmen. Es kann auch nicht ausgeschlossen werden, daß sich dieses Recht nur auf den weiteren Absatz von solchen Konzepten bezogen hat, nicht aber auf die Übertragung der schon bestehenden Rechte der Slender You Germany GmbH. Welchen Einfluß die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Slender You Germany GmbH auf deren Verträge, insbesondere auf den Vertrag mit der Klägerin hat, steht nicht fest. Zu der vom Beklagten aufgestellten Prozeßbehauptung, die Verträge seien infolge des Konkurses "aufgehoben" (S. 55), hat das Erstgericht - ungerügt - keine Beweise aufgenommen; die Klägerin hat dazu kein Vorbringen erstattet. Auch wenn man deshalb annimmt, daß der Vertrag mit der Klägerin noch aufrecht ist, steht doch nicht fest, ob die nun durch einen Konkursverwalter vertretene Gemeinschuldnerin oder die Sonja K***** GmbH Vertragspartnerin ist. Eine Erörterung und Prüfung dieser Frage ist aber entbehrlich:
Selbst wenn die Sonja K***** GmbH durch Abschluß des Partnerschaftsvertrages mit dem Beklagten gegenüber der Klägerin vertragsbrüchig geworden sein sollte, folgte daraus noch nicht, daß der Beklagte sittenwidrig gehandelt hat. Die Klägerin hat nur behauptet, daß sowohl dem Beklagten als auch Sonja K*****der Inhalt des Vertrages der Klägerin bekannt gewesen sei (S. 39), und offenbar (auch) darin ein sittenwidriges Verhalten des Beklagten gesehen. Daß aber der Beklagte von einem aufrechten Vertragsverhältnis zwischen der Sonja K***** GmbH und der Klägerin gewußt habe, hat die Klägerin in erster Instanz nicht behauptet. Es wurde auch weder behauptet noch festgestellt, daß die Initiative zum Abschluß der Partnerschaftsvereinbarung vom Beklagten ausgegangen wäre, daß dieser also die Sonja K***** GmbH dazu - und damit allenfalls zu einem Vertragsbruch - verleitet habe. Es fehlen auch alle Anhaltspunkte dafür, daß - wie im Fall ÖBl 1987, 45 - Bezirksjournale - die Sonja K***** GmbH den Vertrag (für L*****) nur mit dem Beklagten und mit niemandem anderen hätte schließen können. Auch von einem Ermöglichen des - etwaigen - Vertragsbruchs der Sonja K***** GmbH durch den Beklagten kann also bei dieser Sachlage nicht gesprochen werden.
Soweit die Klägerin auf solche Teile der Aussage der Zeugin Sonja K*****verweist, die keinen Niederschlag in den Feststellungen gefunden haben, ist darauf nicht einzugehen. Im übrigen kommt der Frage, wie Sonja K*****den "Gebietsschutz" auffaßt, keine rechtliche Bedeutung zu. Ganz abgesehen davon, daß der Beklagte nach dem Gesagten nicht einmal sicher sein konnte, daß die Sonja K***** GmbH einen Vertragsbruch begeht, wäre das bloße Ausnützen eines solchen Vertragsbruches nicht sittenwidrig.
Mit Recht haben daher die Vorinstanzen das Vorliegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint.
Richtig ist, daß sich der Beklagte im Schreiben vom 7.1.1992 der Klägerin gegenüber verpflichtet hat, in Hinkunft das Unternehmenskennzeichen "Slender You" nicht mehr im geschäftlichen Verkehr zu verwenden. Damit hat er der Forderung der Klägerin entsprochen, welche sich allein auf die Vertragslage vor Abschluß des Partnerschaftsvertrages vom Jahre 1993 bezogen hat. Damit wurde zwischen den Parteien klargestellt, daß sich der Beklagte - ohne daß es der Prüfung der Frage bedurfte, ob die Klägerin tatsächlich wegen Verletzung eines "Gebietsschutzes" einen Anspruch gegen den Beklagten (und nicht nur gegen die Slender You Germany GmbH) hatte - vertraglich zur Unterlassung der Verwendung des (gesamten) Kennzeichens verpflichtet. Mit dem Erwerb der Berechtigung zur Führung eben dieses Zeichens auf Grund der Partnerschaftsvereinbarung vom März 1993 haben sich aber die Verhältnisse geändert. Der Beklagte hatte sich ja - eindeutig erkennbar - nur dazu verpflichtet, den nach Meinung der Klägerin unbefugten Gebrauch des Zeichens zu unterlassen; daß er aber auch darauf verzichte, eine entsprechende Berechtigung zu erwerben und sodann auszunützen, ist dem vom Beklagten unterfertigten Text nicht zu entnehmen.Diese Erwägungen führen zur Bestätigung des angefochtenen Urteils.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.