Rechtssatz RS0079022
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079022
Entscheidungsdatum
18.10.1994
Rechtssatz
Maßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. ("Slender You")
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079022
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_001