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Rechtssatz RS0079022×

Rechtssatz RS0079022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0079022

Geschäftszahl

4Ob115/94

Entscheidungsdatum

18.10.1994

Rechtssatz

Maßgebend ist, ob der Kläger das Kennzeichen befugterweise benützt, grundsätzlich aber nicht, ob der Beklagte eine solche Befugnis hat. Auch wenn der Beklagte an sich berechtigt ist, das Zeichen - etwa auf Grund eines Lizenzvertrages oder einer Registrierung und dergleichen - zu verwenden, kann er dennoch dann mit Erfolg auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn er die Gefahr von Verwechslungen mit dem Kennzeichen eines anderen berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang berechtigten Zeicheninhabers herbeiführt, sofern diesem der Zeitvorrang zukommt. ("Slender You")

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 115/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
    Veröff: SZ 67/174

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079022

Dokumentnummer

JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_001