Rechtssatz RS0079324
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0079324
Entscheidungsdatum
25.11.2025
Rechtssatz
Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen: registrierte Marken) kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. ("Slender You")
Entscheidungstexte
- 4 Ob 115/94
Entscheidungstext OGH 18.10.1994 4 Ob 115/94
Veröff: SZ 67/174
- 4 Ob 14/01i
Entscheidungstext OGH 30.01.2001 4 Ob 14/01i
Auch; nur: Der Schutzbereich eines Zeichens kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es dann auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an. (T1)
- 17 Ob 29/07z
Entscheidungstext OGH 22.01.2008 17 Ob 29/07z
- 17 Ob 23/11y
Entscheidungstext OGH 19.09.2011 17 Ob 23/11y
Auch; Beisatz: Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; außerhalb dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt. (T2); Beisatz Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich des Imitationsmarketing nach § 2 Abs 3 Z 1 UWG. (T3)
- 4 Ob 172/25k
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.11.2025 4 Ob 172/25k
Schlagworte
Regionale Verkehrsgeltung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0079324
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
JJR_19941018_OGH0002_0040OB00115_9400000_005