Der Revisionsrekurs der Klägerin ist mangels höchstgerichtlicher Rechtsprechung zu einem vergleichbaren Sachverhalt zulässig; das Rechtsmittel ist berechtigt.
Auch Unternehmens- oder Etablissementbezeichnungen (also die besonderen Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen: Krejci, Handelsrecht, 145 f) sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd § 9 Abs 1 UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 § 29 Rz 23; SZ 53/69 = ÖBl 1981, 24 - Tabasco), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse).Auch Unternehmens- oder Etablissementbezeichnungen (also die besonderen Geschäftsbezeichnungen von Unternehmen: Krejci, Handelsrecht, 145 f) sind zufolge der ihnen innewohnenden Namensfunktion schutzfähige Kennzeichen iSd Paragraph 9, Absatz eins, UWG (Koppensteiner, Österreichisches und europäisches Wettbewerbsrecht3 Paragraph 29, Rz 23; SZ 53/69 = ÖBl 1981, 24 - Tabasco), wenn sie Unterscheidungskraft (Kennzeichnungskraft) besitzen, also etwas Besonderes, Individuelles an sich haben, das sich schon ihrer Art nach dazu eignet, ihren Träger von anderen Personen oder Unternehmen zu unterscheiden (ÖBl 1992, 54 - NEMSA mwN; ÖBl 1995, 219 - Klasse statt Masse).
Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Wortverbindung "Dorf Alm" nicht überwiegend beschreibend und damit grundsätzlich kennzeichnungskräftig ist. Den Ausführungen des Rekursgerichts ist insoweit zuzustimmen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann die strittige Wortschöpfung aber nicht als "schwaches" Zeichen (zum Begriff vgl Koppensteiner aaO § 29 Rz 38) beurteilt werden: "Dorf Alm" zur Bezeichnung eines Restaurationsbetriebes ist eine durchaus eigenartige sprachliche Neubildung, der Individualität und Einprägsamkeit nicht abgesprochen werden kann.Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass die Wortverbindung "Dorf Alm" nicht überwiegend beschreibend und damit grundsätzlich kennzeichnungskräftig ist. Den Ausführungen des Rekursgerichts ist insoweit zuzustimmen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann die strittige Wortschöpfung aber nicht als "schwaches" Zeichen (zum Begriff vergleiche Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 38) beurteilt werden: "Dorf Alm" zur Bezeichnung eines Restaurationsbetriebes ist eine durchaus eigenartige sprachliche Neubildung, der Individualität und Einprägsamkeit nicht abgesprochen werden kann.
Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, die für ihr Lokal verwendete Etablissementbezeichnung habe (örtliche) Verkehrsgeltung erlangt. Darauf kommt es hier allerdings nicht an: Die Frage der Verkehrsgeltung als Schutzvoraussetzung einer Etablissementbezeichnung nach § 9 UWG stellt sich nämlich regelmäßig erst dann, wenn es dem Kennzeichen an Unterscheidungskraft fehlt (ÖBl 1980, 134 - Pelzparadies; 4 Ob 386/84). Wird nämlich ein Kennzeichen ohne Unterscheidungskraft innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens angesehen, ersetzt die damit vorliegende Verkehrsgeltung ausnahmsweise die fehlende Kennzeichnungskraft (ÖBl 1993, 89 - for you mwN; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3 29). Ein Fall fehlender Unterscheidungskraft liegt hier aber nicht vor.Die Rechtsmittelwerberin vertritt die Ansicht, die für ihr Lokal verwendete Etablissementbezeichnung habe (örtliche) Verkehrsgeltung erlangt. Darauf kommt es hier allerdings nicht an: Die Frage der Verkehrsgeltung als Schutzvoraussetzung einer Etablissementbezeichnung nach Paragraph 9, UWG stellt sich nämlich regelmäßig erst dann, wenn es dem Kennzeichen an Unterscheidungskraft fehlt (ÖBl 1980, 134 - Pelzparadies; 4 Ob 386/84). Wird nämlich ein Kennzeichen ohne Unterscheidungskraft innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens angesehen, ersetzt die damit vorliegende Verkehrsgeltung ausnahmsweise die fehlende Kennzeichnungskraft (ÖBl 1993, 89 - for you mwN; Fitz/Gamerith, Wettbewerbsrecht3 29). Ein Fall fehlender Unterscheidungskraft liegt hier aber nicht vor.
Die Klägerin meint, eine Verwechslungsgefahr mit dem buchstabengetreu übernommenen Zeichen des Beklagten müsse deshalb angenommen werden, weil die Ortschaften, in denen sich die Lokale der Streitteile befänden, eine räumliche Einheit bildeten und in derselben politischen Gemeinde lägen: zwischen den Ortschaften herrsche eine starke Gästefluktuation. Die Rechtsmittelwerberin spricht damit den Umfang des örtlichen Schutzbereichs der strittigen Etablissementbezeichnung an.
§ 9 UWG bietet Schutz nicht gegen jeden, sondern nur gegen einen zur Verwechslung geeigneten Gebrauch von Kennzeichen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO § 29 Rz 55; WBl 2000, 579 = MR 2000, 322 - gewinn.at). Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; jenseits dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt (Koppensteiner aaO § 29 Rz 45; vgl ÖBl 1982, 75 - Blumenland; ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier). Typische Beispiele für eine lediglich örtlich begrenzte Unterscheidungskraft sind Unternehmensbezeichnungen für Gaststätten, Apotheken oder Fahrschulen (Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, dMarkenG § 5 Rz 9).Paragraph 9, UWG bietet Schutz nicht gegen jeden, sondern nur gegen einen zur Verwechslung geeigneten Gebrauch von Kennzeichen. Voraussetzung dafür ist, dass ein Zeichen in einer Weise gebraucht wird, die geeignet ist, einen Irrtum über die Verknüpfung des Zeichens mit einem bestimmten Unternehmen hervorzurufen (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 55; WBl 2000, 579 = MR 2000, 322 - gewinn.at). Kennzeichen vermitteln grundsätzlich nur für jenes Gebiet ein Ausschließlichkeitsrecht, auf das der Zeichengebrauch ausstrahlt; jenseits dieses Gebiets wird auch die Kategorie der Unterscheidungskraft gegenstandslos, weil Verwechslungsgefahr schon begrifflich dort ausgeschlossen ist, wo niemand das Zeichen kennt (Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 45; vergleiche ÖBl 1982, 75 - Blumenland; ÖBl 1982, 128 - Egger-Bier). Typische Beispiele für eine lediglich örtlich begrenzte Unterscheidungskraft sind Unternehmensbezeichnungen für Gaststätten, Apotheken oder Fahrschulen (Klaka in Althammer/Ströbele/Klaka, dMarkenG Paragraph 5, Rz 9).
Der Schutzbereich von Etablissementbezeichnungen, die sich häufig von Ort zu Ort wiederholen, ist sehr klein (Fitz/Gamerith aaO 30). So gewährt etwa die deutsche Rechtsprechung Gaststättenbezeichnungen grundsätzlich nur einen Schutz für einen bestimmten Ort oder ein eng damit verbundenes Wirtschaftsgebiet (Nachweise bei Fezer, Markenrecht**2 § 15 MarkenG Rz 128); nur ausnahmsweise kann die Firma eines Gaststättenunternehmens unbegrenzt geschützt sein, wenn das Unternehmen etwa darauf angelegt ist, nach Art eines Filialbetriebs Gaststätten unter derselben Bezeichnung an verschiedenen Orten zu betreiben (Fezer aaO). Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich (in diesem Sinne Koppensteiner aaO § 29 Rz 38). Ist der Schutzbereich eines Zeichens regional begrenzt, kommt es im Fall einer Kollision auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (SZ 67/174 = ÖBl 1995, 159 - Slender You mwN).Der Schutzbereich von Etablissementbezeichnungen, die sich häufig von Ort zu Ort wiederholen, ist sehr klein (Fitz/Gamerith aaO 30). So gewährt etwa die deutsche Rechtsprechung Gaststättenbezeichnungen grundsätzlich nur einen Schutz für einen bestimmten Ort oder ein eng damit verbundenes Wirtschaftsgebiet (Nachweise bei Fezer, Markenrecht**2 Paragraph 15, MarkenG Rz 128); nur ausnahmsweise kann die Firma eines Gaststättenunternehmens unbegrenzt geschützt sein, wenn das Unternehmen etwa darauf angelegt ist, nach Art eines Filialbetriebs Gaststätten unter derselben Bezeichnung an verschiedenen Orten zu betreiben (Fezer aaO). Der Schutzbereich eines Zeichens ist aber immer auch abhängig von dessen Kennzeichnungskraft: Je stärker ein Zeichen ist, desto größer ist auch sein Schutzbereich (in diesem Sinne Koppensteiner aaO Paragraph 29, Rz 38). Ist der Schutzbereich eines Zeichens regional begrenzt, kommt es im Fall einer Kollision auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (SZ 67/174 = ÖBl 1995, 159 - Slender You mwN).
Bei Anwendung dieser Grundsätze ist ein Unterlassungsanspruch der Klägerin zu bejahen.
Sölden und Untergurgl bilden zwar keine räumliche Einheit; dass beide Orte zur selben politischen Gemeinde zählen, spielt im gegebenen Zusammenhang keine Rolle. Trotz getrennter Schigebiete und Fremdenverkehrsverbände müssen aber die beiden Orte, die nur wenige Kilometer von einander entfernt in einem engen Talschluss liegen, angesichts der zunehmenden Mobilität von Einheimischen und Urlaubern als einheitliches Wirtschaftsgebiet beurteilt werden. Entscheidend fällt ins Gewicht, dass beide Lokale an derselben Durchzugsstraße liegen und dass es sich bei dieser Etablissementbezeichnung - anders als bei den vom Beklagten beispielsweise angeführten Hotel-Bezeichnungen "Alpenland", "Edelweiß" oder "Enzian" - um kein bloß schwaches Zeichen handelt: Wohl auch deshalb ist das Lokal der Klägerin im hinteren Ötztal, somit auch in Sölden-Dorf, unter der Bezeichnung "Dorf Alm" allgemein bei Einheimischen und Stammgästen bekannt. Die Verwechslungsgefahr zwischen den Lokalen der Streitteile ist daher beim vorliegenden originellen und einprägsamen Kennzeichen unter den gegebenen geografischen Verhältnissen zu bejahen (ähnlich schon ÖBl 1979, 77 - Pizzeria Rusticana, wo die Parteien ihre Restaurants in zwei benachbarten Wiener Gemeindebezirken geführt haben). Der Unterlassungsanspruch ist damit berechtigt.
Dem Revisionsrekurs ist Folge zu geben und die Entscheidung des Erstgerichts wiederherzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO; jene über die Kosten des Beklagten auf §§ 78, 402 EO iVm 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO; jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO in Verbindung mit 40, 50 ZPO.