Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil das Rekursgericht von Rechtsprechung zur regional beschränkten Verkehrsgeltung abgewichen ist; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Die Klägerin wirft dem Rekursgericht vor, die Bedeutung des Begriffs „Interhospitaltransfer" - ohne entsprechende Bescheinigungsergebnisse - als Rechtsfrage selbst ermittelt und den Begriff unzutreffend als einen solchen der medizinischen Fachsprache beurteilt zu haben; auch sei bescheinigt, dass das strittige Zeichen Verkehrsgeltung zugunsten der Klägerin besitze und es auch schon zu Verwechslungen zwischen den Streitteilen gekommen sei.
1.1. Für die Abgrenzung, welche Zeichen absolut schutzunfähig sind, also Schutzfähigkeit auch nicht durch Verkehrsgeltung erlangen können, müssen im Lauterkeitsrecht dieselben Kriterien herangezogen werden, die nach dem MSchG für die Frage entscheidend sind, in welchen Fällen bei Verkehrsgeltung eine Registrierung als Marke möglich ist (RIS-Justiz RS0066798 [T29]).
1.2. Liegen die Eintragungshindernisse des § 4 Abs 1 Z 1 (Hoheitszeichen), Z 2 (nicht eintragungsfähige Zeichen), Z 6 (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Z 7 (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden (vgl Mutz in Kucsko, marken.schutz 179).1.2. Liegen die Eintragungshindernisse des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, (Hoheitszeichen), Ziffer 2, (nicht eintragungsfähige Zeichen), Ziffer 6, (ua aufgrund der Art der Ware bedingte Zeichen) und Ziffer 7, (gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßende Zeichen) vor, kann eine Eintragung solcher Zeichen als Marke auch nicht unter Berufung auf eine erlangte Verkehrsgeltung erwirkt werden vergleiche Mutz in Kucsko, marken.schutz 179).
1.3. Anderes gilt für Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind (§ 4 Abs 1 Z 5 MSchG; „Gattungsbezeichnungen"). Solche Zeichen sind zwar nach ständiger kennzeichen- und lauterkeitsrechtlicher Rechtsprechung nicht unterscheidungskräftig und begründen deshalb weder als Marken noch als Firmen oder Firmenbestandteile Ausschließlichkeitsrechte (4 Ob 369/84 = ÖBl 1985, 11 - Flugambulanz; 4 Ob 84/89 = ÖBl 1990, 117 - Propangas; 4 Ob 29/98p - GARANT); ihre Registrierung als Marke ist aber unter der in § 4 Abs 2 MSchG genannten Voraussetzung einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskaft zulässig.1.3. Anderes gilt für Zeichen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung üblich sind (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, MSchG; „Gattungsbezeichnungen"). Solche Zeichen sind zwar nach ständiger kennzeichen- und lauterkeitsrechtlicher Rechtsprechung nicht unterscheidungskräftig und begründen deshalb weder als Marken noch als Firmen oder Firmenbestandteile Ausschließlichkeitsrechte (4 Ob 369/84 = ÖBl 1985, 11 - Flugambulanz; 4 Ob 84/89 = ÖBl 1990, 117 - Propangas; 4 Ob 29/98p - GARANT); ihre Registrierung als Marke ist aber unter der in Paragraph 4, Absatz 2, MSchG genannten Voraussetzung einer durch Benutzung erworbenen Unterscheidungskaft zulässig.
1.4. Das Schutzhindernis der fehlenden Kennzeichnungskraft eines (hier: Gattungs-)Zeichens wird überwunden, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft - nach der in Österreich gebräuchlichen Terminologie „Verkehrsgeltung" - erworben hat (vgl Art 3 Abs 3 MarkenRL, § 4 Abs 2 MSchG; Mutz aaO 177). Voraussetzung dafür ist, dass ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise das Zeichen zum Prioritätszeitpunkt als Unternehmenshinweis erkennt (Mutz aaO mwN).1.4. Das Schutzhindernis der fehlenden Kennzeichnungskraft eines (hier: Gattungs-)Zeichens wird überwunden, wenn das Zeichen innerhalb der beteiligten Verkehrskreise infolge seiner Benutzung Unterscheidungskraft - nach der in Österreich gebräuchlichen Terminologie „Verkehrsgeltung" - erworben hat vergleiche Artikel 3, Absatz 3, MarkenRL, Paragraph 4, Absatz 2, MSchG; Mutz aaO 177). Voraussetzung dafür ist, dass ein beachtlicher Teil der inländischen Verkehrskreise das Zeichen zum Prioritätszeitpunkt als Unternehmenshinweis erkennt (Mutz aaO mwN).
1.5. Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden (4 Ob 45/04b = ÖBl 2004, 271 – St. Zeno mwN; 4 Ob 204/06p; RIS-Justiz RS0078751 [T7]). Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Hotel II mwN; RIS-Justiz RS0043586).1.5. Ein Zeichen besitzt Verkehrsgeltung, wenn es in den beteiligten Verkehrskreisen als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder dessen Waren oder Dienstleistungen angesehen wird; maßgeblich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise an ein und dasselbe Unternehmen bzw die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen denken, wenn sie mit dem Zeichen konfrontiert werden (4 Ob 45/04b = ÖBl 2004, 271 – St. Zeno mwN; 4 Ob 204/06p; RIS-Justiz RS0078751 [T7]). Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine aufgrund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 12/05a = ÖBl 2005, 269 - Vital Hotel römisch zwei mwN; RIS-Justiz RS0043586).
1.6. Ist die Kennzeichnung durch den Berechtigten ihrem Wesen nach keine eigenständige Kennzeichnung, sondern die Fortsetzung oder Ersetzung dieser Kennzeichnung „anstelle" des Rechtsinhabers, so entspricht es dem Sinn des Prioritätsgedankens beim Kennzeichenschutz, hiefür auch die ursprüngliche Priorität gelten zu lassen (RIS-Justiz RS0079151).
2.1. Das Rekursgericht hat - gestützt auf ein im Konvolut Beil ./A enthaltenes Schreiben der niederösterreichischen Ärztekammer vom 30. 10. 1997 - als bescheinigt erachtet, dass der Begriff „Interhospitaltransfer" schon seit 1997 in medizinischen Fachkreisen zur Bezeichnung der Dienstleistung von Krankentransporten zwischen Krankenanstalten mit medizinisch indizierter Arztbegleitung allgemein gebräuchlich ist. Dieses Bescheinigungsergebnis kann vor dem Obersten Gerichtshof als reine Rechtsinstanz nicht in Zweifel gezogen werden.
2.2. Bescheinigt ist weiters, dass Krankenanstalten in Wien und Niederösterreich sowie dort zuständige Ämter und Behörden, die mit der Klägerin - wie schon zuvor mit deren Rechtsvorgänger - vertraglich zusammenarbeiten, den Begriff „Interhospitaltransfer" mit dem Unternehmen der Klägerin gleichsetzen. Die Klägerin, der als Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmens von Dr. B***** dessen rechtsbegründende Verwendung des Zeichens nach den zuvor dargestellten Grundsätzen anzurechnen ist, hat damit - nach den unter 1. dargestellten Grundsätzen - für dieses Zeichen in den genannten beiden Bundesländern Verkehrsgeltung erlangt.
3.1. Der Schutzbereich eines Zeichens (ausgenommen registrierte Marken) kann auch regional begrenzt sein; in einem solchen Fall kommt es im Fall eines Kennzeichenstreits auf die Priorität in diesem räumlich begrenzten Bereich an (4 Ob 115/94 = SZ 67/174 - Slender You; 4 Ob 14/01i = ÖBl 2002, 300 - Dorf Alm, in RIS-Justiz RS0079324). Selbst im Fall der Kollision eines Markenrechts mit einem nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware hat letzteres dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat; der Schutz ist dann aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem das nicht registrierte Zeichen Verkehrsgeltung genießt (4 Ob 309/82 = SZ 55/43 = ÖBl 1982, 128 [zust. Schönherr] - Egger-Bier; 4 Ob 119/91 = WBl 1992, 101 - Gaudi-Stadl, in RIS-Justiz RS0078871 [T2]).
3.2. Nach diesen Grundsätzen kommt dem strittigen Unternehmenskennzeichen der Klägerin aufgrund deren Priorität ein auf Wien und Niederösterreich beschränkter Kennzeichenschutz gemäß § 9 Abs 1 UWG zu. Das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot ist räumlich auf diese Bundesländer beschränkt. Es ist damit grundsätzlich berechtigt, wird doch durch die Verwendung des Zeichens durch den Beklagten zur Bezeichnung seiner eigenen Dienstleistungen der unzutreffende Eindruck einer weiterhin bestehenden geschäftlichen Verbindung zwischen den Streitteilen erweckt. Die dadurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wird auch nicht durch das Hinzufügen des Namens des Beklagten zum strittigen Zeichen vermieden, weil die Verkehrskreise dadurch zwar erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, aber aus der Verwendung des mit der Klägerin gleichgesetzten Begriffs „Interhospitaltransfer" auch durch den Beklagten schließen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen (vgl RIS-Justiz RS0078978 [T1]; RS0079190 [T15]).3.2. Nach diesen Grundsätzen kommt dem strittigen Unternehmenskennzeichen der Klägerin aufgrund deren Priorität ein auf Wien und Niederösterreich beschränkter Kennzeichenschutz gemäß Paragraph 9, Absatz eins, UWG zu. Das von der Klägerin angestrebte Unterlassungsgebot ist räumlich auf diese Bundesländer beschränkt. Es ist damit grundsätzlich berechtigt, wird doch durch die Verwendung des Zeichens durch den Beklagten zur Bezeichnung seiner eigenen Dienstleistungen der unzutreffende Eindruck einer weiterhin bestehenden geschäftlichen Verbindung zwischen den Streitteilen erweckt. Die dadurch hervorgerufene Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn wird auch nicht durch das Hinzufügen des Namens des Beklagten zum strittigen Zeichen vermieden, weil die Verkehrskreise dadurch zwar erkennen, dass es sich um zwei verschiedene Unternehmen handelt, aber aus der Verwendung des mit der Klägerin gleichgesetzten Begriffs „Interhospitaltransfer" auch durch den Beklagten schließen, dass diese Unternehmen in Beziehungen wirtschaftlicher oder organisatorischer Art stehen vergleiche RIS-Justiz RS0078978 [T1]; RS0079190 [T15]).
4. Der - zur sprachlichen Klarstellung im Rahmen des Begehrens neu gefasste - Sicherungsantrag ist seinem sachlichen Umfang nach zur Gänze berechtigt. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts ist dem Beklagten auch die Verwendung des Zeichens „Interhospitaltransfer" in seiner Vereinszeitschrift im Zusammenhang mit der Überstellung von Kranken zwischen Krankenanstalten in Niederösterreich und Wien zu untersagen, weil sich unter den von dieser Zeitschrift angesprochenen Adressaten auch potenzielle Interessenten für Krankentransporte befinden, die im Fall einer Auftragserteilung einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn unterliegen können.
5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten des Beklagten auf § 393 Abs 1 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.5. Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten des Beklagten auf Paragraph 393, Absatz eins, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.
6. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Rechtsvertreterin der Beklagten am 16. 11. 2007 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (§ 402 Abs 3 EO); sie endete daher mit Ablauf des 30. 11. 2007. Der am 10. 12. 2007 zur Post gegebene Schriftsatz der Beklagten ist somit verspätet. Die darin aufgestellte Behauptung, der Beklagten sei bisher eine Gleichschrift des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zugestellt worden, ist durch den im Akt erliegenden Rückschein (angeschlossen zu ON 14), der eine Zustellung des Rechtsmittels an die Rechtsvertreterin der Beklagten am 20. 9. 2007 beurkundet, widerlegt.6. Der Beschluss auf Freistellung der Revisionsrekursbeantwortung wurde der Rechtsvertreterin der Beklagten am 16. 11. 2007 zugestellt. Die Frist für die Revisionsrekursbeantwortung beträgt 14 Tage (Paragraph 402, Absatz 3, EO); sie endete daher mit Ablauf des 30. 11. 2007. Der am 10. 12. 2007 zur Post gegebene Schriftsatz der Beklagten ist somit verspätet. Die darin aufgestellte Behauptung, der Beklagten sei bisher eine Gleichschrift des außerordentlichen Revisionsrekurses nicht zugestellt worden, ist durch den im Akt erliegenden Rückschein (angeschlossen zu ON 14), der eine Zustellung des Rechtsmittels an die Rechtsvertreterin der Beklagten am 20. 9. 2007 beurkundet, widerlegt.