Aus den Entscheidungsgründen:
Der Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe die Frage der Priorität der geltend gemachten Schutzrechte nicht richtig gelöst, zumal die vom Beklagten in St. Pölten neu errichtete Brauerei als Rechtsnachfolgerin der Brauerei in Kufstein anzusehen sei. Es bilde einen Verfahrensmangel, daß die zweite Instanz auf die Frage der Verwechselbarkeit der beiden Marken nicht eingegangen sei.
Diese Ausführungen des Beklagten sind nicht berechtigt. Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte (Namensrecht, Firmenrecht, Markenrecht usw.) entscheidet immer der Zeitvorrang Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 53; ÖBl. 1980, 159; ÖBl. 1981, 78 und 162 uva.). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) einerseits und dem Markenrecht andererseits (vgl. Schönherr, Vorbenützerrecht gegenüber der eingetragenen Marke, FS 60 Jahre Patentamt 123, 134; ÖBl. 1980, 132 und 134; ÖBl. 1981, 24 und 162 ua.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Kollision einer besonderen Unternehmensbezeichnung (iS des § 9 Abs. 1 UWG) mit einem Markenrecht, sondern um das Aufeinandertreffen von Markenrechten und nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware. Aus der Eintragung der Wortbildmarke Nr. 87 178 kann die klagende Partei das Recht, dem Beklagten die Verwendung der in seiner Marke ebenfalls enthaltenen Bezeichnung "Egger-Bier" zu untersagen, nicht ableiten, weil die Marke der klagenden Partei mit rechtskräftiger Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes vom 12. 12. 1978, Nm 33/78-3, gemäß § 42 Abs. 4 MSchG gelöscht wurde. Daß dies nur aus einem formellen Lösungsgrund geschehen ist, ändert nichts daran, daß die klagende Partei die zum Anmeldungstag 28. 7. 1977 bestandene Priorität dieser Marke verloren hat, mag sie auch in der Folge die Eintragung einer gleichen Wortbildmarke auf Grund eines neuerlichen Antrages vom 19. 1. 1979 unter Nr. 92 309 erwirkt haben. Gegenüber dieser "Zweitanmeldung" genießt aber die vom Beklagten angemeldete, ebenfalls die Worte "Egger-Bier" enthaltende Wortbildmarke Nr. 90 148 infolge des früheren Anmeldungstages (26. 5. 1978) die Priorität.Diese Ausführungen des Beklagten sind nicht berechtigt. Beim Zusammentreffen mehrerer Schutzrechte (Namensrecht, Firmenrecht, Markenrecht usw.) entscheidet immer der Zeitvorrang Hohenecker - Friedl, Wettbewerbsrecht 53; ÖBl. 1980, 159; ÖBl. 1981, 78 und 162 uva.). Dies gilt, wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat, auch bei einer Kollision zwischen dem Namensrecht, dem Firmenrecht oder dem Recht an der besonderen Bezeichnung eines Unternehmens (Etablissementbezeichnung) einerseits und dem Markenrecht andererseits vergleiche Schönherr, Vorbenützerrecht gegenüber der eingetragenen Marke, FS 60 Jahre Patentamt 123, 134; ÖBl. 1980, 132 und 134; ÖBl. 1981, 24 und 162 ua.). Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um die Frage der Kollision einer besonderen Unternehmensbezeichnung (iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG) mit einem Markenrecht, sondern um das Aufeinandertreffen von Markenrechten und nicht registrierten Zeichen für die gleiche Ware. Aus der Eintragung der Wortbildmarke Nr. 87 178 kann die klagende Partei das Recht, dem Beklagten die Verwendung der in seiner Marke ebenfalls enthaltenen Bezeichnung "Egger-Bier" zu untersagen, nicht ableiten, weil die Marke der klagenden Partei mit rechtskräftiger Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung des Patentamtes vom 12. 12. 1978, Nm 33/78-3, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, MSchG gelöscht wurde. Daß dies nur aus einem formellen Lösungsgrund geschehen ist, ändert nichts daran, daß die klagende Partei die zum Anmeldungstag 28. 7. 1977 bestandene Priorität dieser Marke verloren hat, mag sie auch in der Folge die Eintragung einer gleichen Wortbildmarke auf Grund eines neuerlichen Antrages vom 19. 1. 1979 unter Nr. 92 309 erwirkt haben. Gegenüber dieser "Zweitanmeldung" genießt aber die vom Beklagten angemeldete, ebenfalls die Worte "Egger-Bier" enthaltende Wortbildmarke Nr. 90 148 infolge des früheren Anmeldungstages (26. 5. 1978) die Priorität.
Die klagende Partei benützte aber die Ware "Egger-Bier" als nicht registriertes Zeichen (vgl. § 31 Abs. 1 MSchG) - wenn auch nicht in der Form der später registrierten Wortbildmarke Nr. 87 178 bzw. 92 309 - schon vor dem Tag der Anmeldung der Marke der beklagten Partei. Nicht registrierte Zeichen, die zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmt sind, können unter dem Begriff der "sonstigen Einrichtungen" iS des § 9 Abs. 3 UWG fallen (Hohenecker - Friedl aaO 47, 54); sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iS des § 9 Abs. 1 UWG gleichgestellt. Im Fall der Kollision mit einer registrierten Marke hat ein solches Zeichen somit nur dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Es kann daher ein zwar nicht registriertes, aber bereits längere Zeit verwendetes und Verkehrsgeltung besitzendes Warenzeichen im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Schutzes eine später registrierte Marke verdrängen (oder jedenfalls in ihrer Gebrauchsmöglichkeit einschränken), wenn es dem Inhaber des nicht registrierten Warenzeichens gelingt, den früheren befugten Gebrauch und die Verkehrsgeltung seines Zeichens nachzuweisen (Hohenecker - Friedl aaO 54). Die mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Bestimmung des § 31 MSchG (früher: 22 a MSchG 1953) ist bei Unterlassungsklagen nach § 9 Abs. 3 UWG sinngemäß anzuwenden. Der Markenschutz greift also auch im Wettbewerbsrecht demjenigen gegenüber nicht durch, der für das Zeichen schon vor dem Prioritätszeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hatte (ÖBl. 1965, 103; ÖBl. 1975, 87; ähnlich SZ 40/129; 4 Ob 341/81; 4 Ob 388/81).Die klagende Partei benützte aber die Ware "Egger-Bier" als nicht registriertes Zeichen vergleiche Paragraph 31, Absatz eins, MSchG) - wenn auch nicht in der Form der später registrierten Wortbildmarke Nr. 87 178 bzw. 92 309 - schon vor dem Tag der Anmeldung der Marke der beklagten Partei. Nicht registrierte Zeichen, die zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmt sind, können unter dem Begriff der "sonstigen Einrichtungen" iS des Paragraph 9, Absatz 3, UWG fallen (Hohenecker - Friedl aaO 47, 54); sie werden, sofern sie innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten, den besonderen Unternehmensbezeichnungen iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG gleichgestellt. Im Fall der Kollision mit einer registrierten Marke hat ein solches Zeichen somit nur dann Priorität, wenn es vor der Eintragung der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat. Es kann daher ein zwar nicht registriertes, aber bereits längere Zeit verwendetes und Verkehrsgeltung besitzendes Warenzeichen im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Schutzes eine später registrierte Marke verdrängen (oder jedenfalls in ihrer Gebrauchsmöglichkeit einschränken), wenn es dem Inhaber des nicht registrierten Warenzeichens gelingt, den früheren befugten Gebrauch und die Verkehrsgeltung seines Zeichens nachzuweisen (Hohenecker - Friedl aaO 54). Die mit diesen Grundsätzen in Einklang stehende Bestimmung des Paragraph 31, MSchG (früher: 22 a MSchG 1953) ist bei Unterlassungsklagen nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG sinngemäß anzuwenden. Der Markenschutz greift also auch im Wettbewerbsrecht demjenigen gegenüber nicht durch, der für das Zeichen schon vor dem Prioritätszeitpunkt Verkehrsgeltung erlangt hatte (ÖBl. 1965, 103; ÖBl. 1975, 87; ähnlich SZ 40/129; 4 Ob 341/81; 4 Ob 388/81).
Die Vorinstanzen zogen aus den Feststellungen über die zum Teil weit zurückgehende, mannigfache Verwendung der Bezeichnung "Egger-Bier" durch die klagende Partei auf den verschiedensten Werbeträgern den zutreffenden Schluß, daß diese Bezeichnung jedenfalls vor dem für die Marke der beklagten Partei maßgebenden Prioritätszeitpunkt (26. 5. 1978) eine auf befugtem Gebrauch beruhende Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG erlangte. Für die Beurteilung der Priorität der konkurrierenden Schutzrechte ist auch nicht von Bedeutung, seit wann die Michael Egger OHG ein gleichlautendes nicht registriertes Zeichen "Egger-Bier", das bei ihr freilich nicht von einer Ortsbezeichnung abgeleitet war, sondern auf den Familiennamen der Brauereibesitzer hinwies, geführt hat. Die erst seit 1978 bestehende Brauerei des Beklagten in St. Pölten ist mit der Michael Egger OHG, die weiter besteht, weder identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger, sodaß sich der Beklagte auf die für die Michael Egger OHG in Kufstein bestandene Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "Egger-Bier" nicht berufen kann.Die Vorinstanzen zogen aus den Feststellungen über die zum Teil weit zurückgehende, mannigfache Verwendung der Bezeichnung "Egger-Bier" durch die klagende Partei auf den verschiedensten Werbeträgern den zutreffenden Schluß, daß diese Bezeichnung jedenfalls vor dem für die Marke der beklagten Partei maßgebenden Prioritätszeitpunkt (26. 5. 1978) eine auf befugtem Gebrauch beruhende Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangte. Für die Beurteilung der Priorität der konkurrierenden Schutzrechte ist auch nicht von Bedeutung, seit wann die Michael Egger OHG ein gleichlautendes nicht registriertes Zeichen "Egger-Bier", das bei ihr freilich nicht von einer Ortsbezeichnung abgeleitet war, sondern auf den Familiennamen der Brauereibesitzer hinwies, geführt hat. Die erst seit 1978 bestehende Brauerei des Beklagten in St. Pölten ist mit der Michael Egger OHG, die weiter besteht, weder identisch noch deren Gesamtrechtsnachfolger, sodaß sich der Beklagte auf die für die Michael Egger OHG in Kufstein bestandene Verkehrsgeltung für die Bezeichnung "Egger-Bier" nicht berufen kann.
Die Revision des Beklagten verkennt auch die Rechtslage, wenn sie darauf verweist, daß die angemeldeten Marken der Streitteile selbst nach dem von der klagenden Partei im Markenlöschungsverfahren eingenommenen Standpunkt nicht verwechselbar ähnlich (iS des § 14 MSchG) seien. Das auf die Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes gegrundete Unterlassungsbegehren der klagenden Partei richtet sich nicht gegen die Weiterverwendung der registrierten Marke durch die beklagte Partei schlechthin, sondern auf Unterlassung der Verwendung - der auch in der Marke enthaltenen - Worte "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz. Dem Beklagten soll dadurch nicht der Gebrauch der Marke sondern der Worte "Egger-Bier" (ohne Zusatz) verboten werden, weil dadurch Verwechslungen mit der von der klagenden Partei für ihr Bier geführten, völlig gleichlautenden Bezeichnung hervorgerufen werden. Obwohl schon objektive Verwechslungsmöglichkeit ausreicht (Hohenecker - Friedl aaO 51; ÖBl. 1978, 11; ÖBl. 1981, 78 uva.), sei darauf verwiesen, daß es durch den Gebrauch der Bezeichnung "Egger-Bier" durch den Beklagten in Vorarlberg tatsächlich zu Verwechslungen mit dem gleichnamigen Bier der klagenden Partei kam.Die Revision des Beklagten verkennt auch die Rechtslage, wenn sie darauf verweist, daß die angemeldeten Marken der Streitteile selbst nach dem von der klagenden Partei im Markenlöschungsverfahren eingenommenen Standpunkt nicht verwechselbar ähnlich (iS des Paragraph 14, MSchG) seien. Das auf die Bestimmungen des Wettbewerbsrechtes gegrundete Unterlassungsbegehren der klagenden Partei richtet sich nicht gegen die Weiterverwendung der registrierten Marke durch die beklagte Partei schlechthin, sondern auf Unterlassung der Verwendung - der auch in der Marke enthaltenen - Worte "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz. Dem Beklagten soll dadurch nicht der Gebrauch der Marke sondern der Worte "Egger-Bier" (ohne Zusatz) verboten werden, weil dadurch Verwechslungen mit der von der klagenden Partei für ihr Bier geführten, völlig gleichlautenden Bezeichnung hervorgerufen werden. Obwohl schon objektive Verwechslungsmöglichkeit ausreicht (Hohenecker - Friedl aaO 51; ÖBl. 1978, 11; ÖBl. 1981, 78 uva.), sei darauf verwiesen, daß es durch den Gebrauch der Bezeichnung "Egger-Bier" durch den Beklagten in Vorarlberg tatsächlich zu Verwechslungen mit dem gleichnamigen Bier der klagenden Partei kam.
Das dem Beklagten zustehende prioritätsjüngere Markenrecht muß sich daher eine Einschränkung durch das ältere, nicht registrierte Zeichen "Egger-Bier", für das die klagende Partei im Zeitpunkte des Erwerbes des Markenrechtes des Beklagten bereits Verkehrsgeltung erlangt hatte, gefallen lassen (Hohenecker - Friedl aaO 53 f., 204; 4 Ob 329/80, 4 Ob 334/80; 4 Ob 336/80). Der Beklagte kann auch nicht einwenden, daß die klagende Partei seinen Namen (bzw. das vom eigenschaftswörtlichen Gebrauch der Ortsbezeichnung "Egg" abgeleiteten Synonym "Egger ...") ohne seine Zustimmung zur Kennzeichnung von Waren verwende (§ 12 MSchG) und ihm daher ein Löschungsanspruch nach § 32 MSchG zustehe. Auch in einem solchen Kollisionsfall entscheidet die Priorität (vgl. Schönherr aaO 134) darüber, wer Vorkehrungen zur Vermeidung von Verwechslungen zu treffen hat. Auch bei Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr muß dem Namen ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden, wenn die Gefahr von Verwechslungen mit prioritätsälteren gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen besteht, die schon von einem anderen befugterweise geführt werden (SZ 27/287; ÖBl. 1974, 63; ÖBl. 1976, 164; ÖBl. 1977, 124 ua.). Das Begehren der klagenden Partei, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz zu verbieten, besteht daher grundsätzlich zu Recht.Das dem Beklagten zustehende prioritätsjüngere Markenrecht muß sich daher eine Einschränkung durch das ältere, nicht registrierte Zeichen "Egger-Bier", für das die klagende Partei im Zeitpunkte des Erwerbes des Markenrechtes des Beklagten bereits Verkehrsgeltung erlangt hatte, gefallen lassen (Hohenecker - Friedl aaO 53 f., 204; 4 Ob 329/80, 4 Ob 334/80; 4 Ob 336/80). Der Beklagte kann auch nicht einwenden, daß die klagende Partei seinen Namen (bzw. das vom eigenschaftswörtlichen Gebrauch der Ortsbezeichnung "Egg" abgeleiteten Synonym "Egger ...") ohne seine Zustimmung zur Kennzeichnung von Waren verwende (Paragraph 12, MSchG) und ihm daher ein Löschungsanspruch nach Paragraph 32, MSchG zustehe. Auch in einem solchen Kollisionsfall entscheidet die Priorität vergleiche Schönherr aaO 134) darüber, wer Vorkehrungen zur Vermeidung von Verwechslungen zu treffen hat. Auch bei Verwendung des eigenen Namens im geschäftlichen Verkehr muß dem Namen ein unterscheidender Zusatz beigefügt werden, wenn die Gefahr von Verwechslungen mit prioritätsälteren gleichen oder ähnlichen Bezeichnungen besteht, die schon von einem anderen befugterweise geführt werden (SZ 27/287; ÖBl. 1974, 63; ÖBl. 1976, 164; ÖBl. 1977, 124 ua.). Das Begehren der klagenden Partei, dem Beklagten die Verwendung der Bezeichnung "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz zu verbieten, besteht daher grundsätzlich zu Recht.
Die klagende Partei ist der Ansicht, daß dem Beklagten die Bezeichnung "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz - iS ihres Hauptbegehrens - im gesamten Bundes gebiet zu verbieten gewesen wäre, weil ihr gemäß § 31 MSchG das Recht zustunde, die Löschung der Marke des Beklagten zu begehren. Es komme nicht darauf an, in welchem örtlichen Bereich Verwechslungen vorgekommen seien, weil objektive Verwechslungsgefahr genüge. Einer Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf das Bundesland Vorarlberg stehe auch die praktische Undurchführbarkeit eines solchen Verbots entgegen. Die Bezeichnung "Egger-Bier" sei ein Firmenschlagwort (Firmenbestandteil), das den Schutz des § 9 Abs. 1 UWG genieße.Die klagende Partei ist der Ansicht, daß dem Beklagten die Bezeichnung "Egger-Bier" ohne unterscheidungsfähigen Zusatz - iS ihres Hauptbegehrens - im gesamten Bundes gebiet zu verbieten gewesen wäre, weil ihr gemäß Paragraph 31, MSchG das Recht zustunde, die Löschung der Marke des Beklagten zu begehren. Es komme nicht darauf an, in welchem örtlichen Bereich Verwechslungen vorgekommen seien, weil objektive Verwechslungsgefahr genüge. Einer Beschränkung des Unterlassungsbegehrens auf das Bundesland Vorarlberg stehe auch die praktische Undurchführbarkeit eines solchen Verbots entgegen. Die Bezeichnung "Egger-Bier" sei ein Firmenschlagwort (Firmenbestandteil), das den Schutz des Paragraph 9, Absatz eins, UWG genieße.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der wettbewerbsrechtliche Schutz der klagenden Partei, den sie mit dem vorliegenden Unterlassungsbegehren verfolgt, grundet sich auf das prioritätsältere Recht an einem nicht registrierten Zeichen, das nicht den Schutz als Firmenbestandteil iS des § 9 Abs. 1 UWG, sondern nur - infolge seiner Verkehrsgeltung - als sonstige, unternehmensunterscheidende Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 UWG genießt. Ein bloßes Firmenschlagwort wurde im übrigen auch nur unter den Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 UWG geschützt sein (Hohenecker - Friedl 48). Aus dem Erfordernis der Verkehrsgeltung ergibt sich eine natürliche Begrenzung des Schutzes der Unternehmensbezeichnungen, dessen Wirkung schon begrifflich niemals weiter gehen kann als die Verkehrsgeltung. Diese ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem das Zeichen als Kennzeichen des Unternehmens angesehen wird, während ihm außerhalb dieses Bereiches Unterscheidungsfunktion nicht mehr zukommt (Hohenecker - Friedl aaO 49; vgl. Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1486 f.; Friedl - Schönherr - Thaler, Patent- und Markenrecht 326 FN 4; Baumbach - Hefermehl, Warenzeichenrecht[11], 682 f, 700 ff; Busse, Warenzeichengesetz[5], 508 f).Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Der wettbewerbsrechtliche Schutz der klagenden Partei, den sie mit dem vorliegenden Unterlassungsbegehren verfolgt, grundet sich auf das prioritätsältere Recht an einem nicht registrierten Zeichen, das nicht den Schutz als Firmenbestandteil iS des Paragraph 9, Absatz eins, UWG, sondern nur - infolge seiner Verkehrsgeltung - als sonstige, unternehmensunterscheidende Einrichtung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG genießt. Ein bloßes Firmenschlagwort wurde im übrigen auch nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 3, UWG geschützt sein (Hohenecker - Friedl 48). Aus dem Erfordernis der Verkehrsgeltung ergibt sich eine natürliche Begrenzung des Schutzes der Unternehmensbezeichnungen, dessen Wirkung schon begrifflich niemals weiter gehen kann als die Verkehrsgeltung. Diese ist aber örtlich auf jenes Gebiet beschränkt, in dem das Zeichen als Kennzeichen des Unternehmens angesehen wird, während ihm außerhalb dieses Bereiches Unterscheidungsfunktion nicht mehr zukommt (Hohenecker - Friedl aaO 49; vergleiche Baumbach - Hefermehl, Wettbewerbsrecht[13], 1486 f.; Friedl - Schönherr - Thaler, Patent- und Markenrecht 326 FN 4; Baumbach - Hefermehl, Warenzeichenrecht[11], 682 f, 700 ff; Busse, Warenzeichengesetz[5], 508 f).
Da "Egger-Bier" in allen politischen Bezirken Vorarlbergs - wenn auch im politischen Bezirk Feldkirch nur in geringerem Umfang - Verbreitung gefunden hat, das Verbreitungsgebiet dieses Bieres aber die Grenze des Bundeslandes Vorarlberg nie überschritt, haben die Vorinstanzen das Unterlassungsbegehren - iS des gestellten Eventualbegehrens - zutreffend auf das Bundesland Vorarlberg beschränkt. Eine weitergehende Beschränkung, wie sie der Beklagte auf das Gebiet des Bregenzerwaldes anstrebt, ist im Hinblick auf das festgestellte Verbreitungsgebiet nicht gerechtfertigt. Ausschließlich Sache des Beklagten wird es sein, für eine entsprechende praktische Durchführung des auferlegten Gebotes derart zu sorgen, daß Verwechslungen zwischen den beiden Biersorten in Hinkunft im Bundesland Vorarlberg unterbleiben.
Die Berufung der klagenden Partei auf die Bestimmung des § 31 MSchG geht fehl, weil bei einer bloß örtlich beschränkten Verkehrsgeltung nach der herrschenden Anschauung der Markenbehörden kein Löschungsanspruch besteht. Die jüngere Praxis der Markenbehörden geht nämlich dahin, daß das Recht auf Löschung eines von einem Mitbewerber durch Registrierung erworbenen Markenrechtes nur dann zuerkannt werden kann, wenn der Löschungswerber die ausschließliche oder weitaus überwiegende Verkehrsgeltung für sich geltend machen kann (PBl. 1931, 188; PBl. 1953, 29; PBl. 1955, 124; ferner die bei Sonn - Prettenhofer - Koch 972 ff. abgedruckten Entscheidung Nr. 63, 64, 65; vgl. auch Hohenecker - Friedl aaO 181 f.; diese Judikatur ablehnend Schönherr aaO 130 ff.).Die Berufung der klagenden Partei auf die Bestimmung des Paragraph 31, MSchG geht fehl, weil bei einer bloß örtlich beschränkten Verkehrsgeltung nach der herrschenden Anschauung der Markenbehörden kein Löschungsanspruch besteht. Die jüngere Praxis der Markenbehörden geht nämlich dahin, daß das Recht auf Löschung eines von einem Mitbewerber durch Registrierung erworbenen Markenrechtes nur dann zuerkannt werden kann, wenn der Löschungswerber die ausschließliche oder weitaus überwiegende Verkehrsgeltung für sich geltend machen kann (PBl. 1931, 188; PBl. 1953, 29; PBl. 1955, 124; ferner die bei Sonn - Prettenhofer - Koch 972 ff. abgedruckten Entscheidung Nr. 63, 64, 65; vergleiche auch Hohenecker - Friedl aaO 181 f.; diese Judikatur ablehnend Schönherr aaO 130 ff.).
Das nur auf Grund örtlich begrenzter Verkehrsgeltung erworbene Recht an einem nicht registrierten Zeichen reicht aus, um die Unterlassungsansprüche des Markeninhabers abzuwehren, aber nicht, um dessen Marke zu beseitigen.