Der Revisionsrekurs der Klägerin ist zulässig, weil die Entscheidung des Rekursgerichts höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Verkehrsgeltung widerspricht; das Rechtsmittel ist auch berechtigt.
Nach Auffassung der Klägerin sei aus dem Bescheinigungsergebnis - auch ohne Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens - eine ausreichende Verkehrsgeltung ihrer Unternehmensbezeichnung abzuleiten; einer - vom Rekursgericht geforderten - „überragenden" Verkehrsgeltung bedürfe es nicht.
Der Senat hat in seinem im ersten Rechtsgang gefassten Aufhebungsbeschluss (4 Ob 253/03i = EvBl 2004/148 S 683) ausgeführt, dass Personalbeweise als taugliche Bescheinigungsmittel zum Nachweis der Verkehrsgeltung nicht grundsätzlich ausscheiden und dass der im Anlassfall betroffene regionale Bereich das touristische Einzugsgebiet der Therme Loipersdorf umfasst.
Ob ein Zeichen Verkehrsgeltung besitzt, ist eine auf Grund der entsprechenden tatsächlichen Grundlagen zu lösende Rechtsfrage (4 Ob 61/92 = MR 1992, 257 - Pickfein mwN; 4 Ob 224/04a; RIS-Justiz RS0043586).
Bescheinigt ist, dass im touristischen Einzugsgebiet der betroffenen Therme die Bezeichnungen „Sport Vital Hotel" und „Vital Hotel" als eindeutiger Hinweis auf das Hotel der Klägerin aufgefasst werden und dass das Hotel der Klägerin unter diesen Bezeichnungen bei Kunden, Lieferanten und Einheimischen bekannt ist.
Nach diesen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz gebunden ist, ist die Verkehrsgeltung und damit die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin zu bejahen. Für den Schutz eines Zeichens nach § 9 UWG genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (RIS-Justiz RS0078751). „Überragende" Verkehrsgeltung wird in diesem Zusammenhang - anders etwa als bei der Prüfung nach § 10 Abs 2 MSchG, wonach die bekannte Marke einem „bedeutenden Teil des Publikums" bekannt sein muss (4 Ob 36/04d = EvBl 2005/3 S 24 = ÖBl 2004, 217 <Gamerith> - FIRN mwN) - nicht verlangt.Nach diesen Feststellungen der Tatsacheninstanzen, an die der Oberste Gerichtshof als Rechtsinstanz gebunden ist, ist die Verkehrsgeltung und damit die Kennzeichnungskraft des Firmenschlagworts der Klägerin zu bejahen. Für den Schutz eines Zeichens nach Paragraph 9, UWG genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (RIS-Justiz RS0078751). „Überragende" Verkehrsgeltung wird in diesem Zusammenhang - anders etwa als bei der Prüfung nach Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, wonach die bekannte Marke einem „bedeutenden Teil des Publikums" bekannt sein muss (4 Ob 36/04d = EvBl 2005/3 S 24 = ÖBl 2004, 217 <Gamerith> - FIRN mwN) - nicht verlangt.
Ist demnach die Verkehrsgeltung des Firmenschlagworts der Klägerin zu bejahen, ist dieses kennzeichnungskräftig und gegenüber verwechselbar ähnlichen Kennzeichen geschützt.
Zur Verwechslungsgefahr infolge Zeichenähnlichkeit hat der Senat im ersten Rechtsgang noch nicht Stellung bezogen, stand doch damals noch nicht fest, unter welcher genauen Bezeichnung die Beklagte mit ihrem Unternehmen im Geschäftsverkehr auftritt. Nunmehr ist bescheinigt, dass die Beklagte unter der Unternehmensbezeichnung "Thermensuitenhotel Vital Resort Loipersdorf" oder auch als "Thermensuitenhotel Vital Resort" auftritt, während die (ältere) Unternehmensbezeichnung der Klägerin "Sport Vital Hotel Therme Loipersdorf" lautet.
Berücksichtigt man für den Ähnlichkeitsvergleich, dass beide Zeichen - abgesehen von ihren überwiegend beschreibenden und damit für sich allein nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteilen (Hotel, Resort, Thermensuitenhotel, Sport), die sich noch dazu teilweise in ihrem Begriffsinhalt decken (Hotel/Resort) - das gleiche augenfällige Schlagwort „Vital" enthalten, ist bei der gegebenen Branchenidentität die Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmenskennzeichen zu bejahen. Dafür spricht auch, dass es bei Lieferanten und Gästen bereits zu zahlreichen Verwechslungen gekommen ist, wenn auch nach § 9 UWG schon die objektive Eignung des Eingriffszeichens, Verwechslungen hervorzurufen, genügt (4 Ob 32/75 = ÖBl 1976, 65 - Bi/BiC mwN) und es nicht darauf ankommt, ob Verwechslungen schon vorgekommen sind (stRsp 4 Ob 348/78 = ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; 4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246 - GO; RIS-Justiz RS0079362).Berücksichtigt man für den Ähnlichkeitsvergleich, dass beide Zeichen - abgesehen von ihren überwiegend beschreibenden und damit für sich allein nicht kennzeichnungskräftigen Bestandteilen (Hotel, Resort, Thermensuitenhotel, Sport), die sich noch dazu teilweise in ihrem Begriffsinhalt decken (Hotel/Resort) - das gleiche augenfällige Schlagwort „Vital" enthalten, ist bei der gegebenen Branchenidentität die Verwechslungsgefahr der beiden Unternehmenskennzeichen zu bejahen. Dafür spricht auch, dass es bei Lieferanten und Gästen bereits zu zahlreichen Verwechslungen gekommen ist, wenn auch nach Paragraph 9, UWG schon die objektive Eignung des Eingriffszeichens, Verwechslungen hervorzurufen, genügt (4 Ob 32/75 = ÖBl 1976, 65 - Bi/BiC mwN) und es nicht darauf ankommt, ob Verwechslungen schon vorgekommen sind (stRsp 4 Ob 348/78 = ÖBl 1979, 45 - Texhages/Texmoden; 4 Ob 330/97a = ÖBl 1998, 246 - GO; RIS-Justiz RS0079362).
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin ist daher berechtigt. Ob die Beklagte aufgrund ihrer Domain „www.vital-hotel.at" prioritätsältere Rechte besitzt, ist für die Entscheidung unerheblich und daher entgegen den Ausführungen in der Revisionsrekursbeantwortung auch nicht zu prüfen. Das Unterlassungsbegehren bezieht sich allein auf den Betrieb eines Hotels „in der Region der Therme Loipersdorf" und auf die Werbung für dieses Hotel; die erwähnte Domain betrifft hingegen das ebenfalls von der Beklagten betriebene „Hotel der Parktherme Vital Hotel Bad Radkersburg" (AS 256).
Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf § 393 Abs 1 EO, jene über die Kosten der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Klägerin beruht auf Paragraph 393, Absatz eins, EO, jene über die Kosten der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.