Mit Recht wendet sich der Revisionsrekurs gegen die Auffassung des Rekursgerichtes, daß die Frage nach dem Kennzeichnungsgrad des Markenbestandteils "Pickfein" im Rahmen des Verkehrsgeltungsnachweises noch zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt habe.
Zutreffend haben die Vorinstanzen in der Bezeichnung eines Essigs mit dem Wort "Pickfein" wegen dessen Bedeutung als "besonders fein" eine beschreibende Angabe gesehen, welche nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft und damit auch wettbewerbsrechtlichen Schutz erlangen kann (ÖBl 1991, 251 uva). Die für den Schutz eines Zeichens nach § 9 Abs 3 UWG erforderliche Verkehrsgeltung braucht freilich nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (SZ 31/68; ÖBl 1966, 143; ÖBl 1986, 25; ÖBl 1989, 162; ÖBl 1991, 251).Zutreffend haben die Vorinstanzen in der Bezeichnung eines Essigs mit dem Wort "Pickfein" wegen dessen Bedeutung als "besonders fein" eine beschreibende Angabe gesehen, welche nur unter der Voraussetzung der Verkehrsgeltung Kennzeichnungskraft und damit auch wettbewerbsrechtlichen Schutz erlangen kann (ÖBl 1991, 251 uva). Die für den Schutz eines Zeichens nach Paragraph 9, Absatz 3, UWG erforderliche Verkehrsgeltung braucht freilich nicht in allen beteiligten Kreisen - Großhändler, Einzelhändler, Verbraucher - zu bestehen; vielmehr genügt es, wenn auch nur ein nicht unbeträchtlicher Teil einer der im konkreten Fall angesprochenen Gruppen in der Bezeichnung einen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sieht (SZ 31/68; ÖBl 1966, 143; ÖBl 1986, 25; ÖBl 1989, 162; ÖBl 1991, 251).
Ob eine bestimmte Bezeichnung Verkehrsgeltung im Sinne des § 9 Abs 3 UWG erlangt hat, ist keine reine Beweisfrage, sondern eine - auf Grund der hiefür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen zu beurteilende - Rechtsfrage (ÖBl 1971, 101; ÖBl 1978, 40; Thaler, Verkehrsgeltungsnachweis: Wann? Wofür?, in Schönherr GS 63 ff [69]). Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entscheidenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (ÖBl 1989, 162; Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patrecht3, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 150; vgl auch SZ 58/54).Ob eine bestimmte Bezeichnung Verkehrsgeltung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, UWG erlangt hat, ist keine reine Beweisfrage, sondern eine - auf Grund der hiefür in Betracht kommenden Tatsachengrundlagen zu beurteilende - Rechtsfrage (ÖBl 1971, 101; ÖBl 1978, 40; Thaler, Verkehrsgeltungsnachweis: Wann? Wofür?, in Schönherr GS 63 ff [69]). Der Bekanntheitsgrad eines Zeichens - also die Angabe, wie weit die beteiligten Verkehrskreise das Zeichen überhaupt kennen - sagt über seine Verkehrsgeltung noch nichts aus. Entscheidend ist vielmehr in erster Linie der Kennzeichnungsgrad; er gibt an, wie weit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen, eine bestimmte Ware oder Leistung angesehen wird. Das Unternehmen muß dabei nicht bekannt sein; es genügt, wenn an die Waren oder Leistungen des Zeichenträgers, nicht aber an diesen selbst, gedacht wird. Der Zuordnungsgrad - also die Angabe, wie weit das Unternehmen, mit dem das Zeichen in Zusammenhang gebracht wird, namentlich bekannt ist - ist keine notwendige Voraussetzung für die Verkehrsgeltung; nach ihm muß nur dann gefragt werden, wenn die Frage nach dem entscheidenden Kennzeichnungsgrad zu keinem eindeutigen Ergebnis geführt hat (ÖBl 1989, 162; Schönherr-Kucsko, Wettbewerbs-, Marken-, Muster- und Patrecht3, 63; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 150; vergleiche auch SZ 58/54).
Ab welchem Grad der Zuordnung Verkehrsgeltung anzunehmen ist, läßt sich nicht allgemein beantworten; das hängt vielmehr davon ab, wie unterscheidungskräftig das Zeichen an sich ist und in welchem Umfang ein Freihaltebedürfnis besteht. Je höher das Freihaltebedürfnis und je geringer die Kennzeichnungskraft ist, desto höher muß die Verkehrsgeltung sein, um einen Schutz zu rechtfertigen (Hodik, Der Grad der Verkehrsgeltung und seine Feststellung, ÖBl 1983, 1 ff [2]; Koppensteiner aaO 149 f, insbes 151; ÖBl 1987, 63; ÖBl 1991, 251).
Im vorliegenden Fall haben 81 % der im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Personen (unter "Pickfein-Kennern" 94 %) das Kennzeichen "Pickfein" dem Produkt Essig zugeordnet. Damit ist aber schon ein sehr hoher Kennzeichnungsgrad verbunden, welcher ja schon dadurch bestimmt wird, daß ein Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Ware (oder eine Leistung) angesehen wird. Die beteiligten Verkehrskreise müssen dabei den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die freie Übertragbarkeit des Markenrechtes in § 11 Abs 2 MSchG geschaffenen Markenfunktionsverständnis Rechnung, wonach es ausreicht, daß eine Marke auf ein bestimmtes Produkt und dessen Beschaffenheit hinweist (vgl RV z MSchGNov 1977, 489 BlgNR 14.GP, abgedruckt in Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 323, FN 1). Sämtliche Personen, die auf die Frage, welches Produkt mit "Pickfein" bezeichnet wird, mit "Essig" geantwortet haben, sind daher dem Kennzeichnungsgrad zuzuordnen.Im vorliegenden Fall haben 81 % der im Lebensmitteleinzelhandel tätigen Personen (unter "Pickfein-Kennern" 94 %) das Kennzeichen "Pickfein" dem Produkt Essig zugeordnet. Damit ist aber schon ein sehr hoher Kennzeichnungsgrad verbunden, welcher ja schon dadurch bestimmt wird, daß ein Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Hinweis auf eine bestimmte Ware (oder eine Leistung) angesehen wird. Die beteiligten Verkehrskreise müssen dabei den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die freie Übertragbarkeit des Markenrechtes in Paragraph 11, Absatz 2, MSchG geschaffenen Markenfunktionsverständnis Rechnung, wonach es ausreicht, daß eine Marke auf ein bestimmtes Produkt und dessen Beschaffenheit hinweist vergleiche Regierungsvorlage z MSchGNov 1977, 489 BlgNR 14.GP, abgedruckt in Friedl-Schönherr-Thaler, Patent- und Markenrecht 323, FN 1). Sämtliche Personen, die auf die Frage, welches Produkt mit "Pickfein" bezeichnet wird, mit "Essig" geantwortet haben, sind daher dem Kennzeichnungsgrad zuzuordnen.
Aber auch bei einem (für Essig) beschreibenden Kennzeichen wie "Pickfein", an dessen Verwendung zu Kennzeichnungszwecken auch andere Essighersteller oder Erzeuger verwandter Produkte ein gewisses Bedürfnis haben könnten, ist die Zuordnung im Rahmen des Kennzeichnungsgrades von 81 % im Lebensmitteleinzelhandel durchaus als hoch anzusehen und daher Verkehrsgeltung anzunehmen. Nur bei Worten, die im Sprachgebrauch nur schwer entbehrt werden können, wird eine einhellige oder nahezu einhellige Kennzeichnungskraft gefordert (ÖBl 1991, 251 mwN); das trifft aber auf das vorliegende Kennzeichen nicht zu. Bei einem Gestaltungsmerkmal, an dem nur ein geringes Freihaltebedürfnis besteht, wurde schon eine positive Zuordnung durch rund 42 % der befragten Erzeuger und Händler als zur Bejahung der Verkehrsgeltung ausreichend angesehen (ÖBl 1986, 25); für einen Slogan, dem eine gewisse, wenngleich nicht allzu große, Unterscheidungskraft zugebilligt wurde, reichte ein positiver Zuordnungsgrad von 57 % zur Annahme der Verkehrsgeltung der Wortfolge aus (ÖBl 1987, 24). Zu berücksichtigen ist hier aber auch, daß bei der Ermittlung der Verkehrsdurchsetzung im Wege von Umfragen höhere Werte als 80 % kaum erreichbar sind (Hodik aaO 3). Ob damit schon eine einhellige oder nahezu einhellige Zuordnung verbunden ist, muß im vorliegenden Fall nicht beurteilt werden, weil die hier festgestellte hohe Zuordnung für die Annahme der Verkehrsgeltung des Kennzeichens "Pickfein" für Essig schon deshalb ausreicht, weil das Wort "Pickfein" als Bezeichnung für Essig doch eine gewisse Originalität aufweist und kein besonderes Freihaltebedürfnis daran besteht.
Nur durchgreifende Warenverschiedenheit kann die Verwechslungsgefahr ausschließen (ÖBl 1983, 80 ua); bei gleichartigen Waren ist sie in der Regel schon dann anzunehmen, wenn ein Zeichen - hier mit Ausnahme der nicht ins Gewicht fallenden Schreibweise - identisch übernommen wird. Mit Recht hat daher das Erstgericht auch die Verwechslungsgefahr bejaht.
Da das Wort "Pickfein" keinesfalls eine - geschweige denn die einzige - gebräuchliche Bezeichnung für Essig ist, liegt auch eine - zur Warenbezeichnung absolut ungeeignete - allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung nicht vor (vgl ÖBl 1991, 254).Da das Wort "Pickfein" keinesfalls eine - geschweige denn die einzige - gebräuchliche Bezeichnung für Essig ist, liegt auch eine - zur Warenbezeichnung absolut ungeeignete - allgemein gebräuchliche Gattungsbezeichnung nicht vor vergleiche ÖBl 1991, 254).
Der Markenbestandteil "Pickfein" ist den beteiligten Verkehrskreisen seit mehr als zehn Jahren bekannt; die Beklagte verwendet das Wort "pikfein" hingegen erst seit dem Jahr 1990 zur Kennzeichnung ihrer Feinkostprodukte. Schon aus diesem Grund verfügt die Klägerin über das prioritätsältere Kennzeichenrecht. Ob sie die Priorität für den beschreibenden Kennzeichenbestandteil schon durch die Markenregistrierung erworben hat, braucht daher nicht näher geprüft zu werden.
Dem Revisionsrekurs war somit Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf § 393 EO, in Ansehung der Beklagten auf §§ 78, 402 EO, §§ 40, 50, 52 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich in Ansehung der Klägerin auf Paragraph 393, EO, in Ansehung der Beklagten auf Paragraphen 78, 402, EO, Paragraphen 40, 50, 52, Absatz eins, ZPO.