Rechtssatz RS0078838
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0078838
Entscheidungsdatum
09.04.2002
Rechtssatz
Die beteiligten Verkehrskreise müssen den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die freie Übertragbarkeit des Markenrechtes in § 11 Abs 2 MSchG geschaffenen Markenfunktionsverständnis Rechnung, wonach es ausreicht, daß eine Marke auf ein bestimmtes Produkt und dessen Beschaffenheit hinweist. - "Pickfein".Die beteiligten Verkehrskreise müssen den Namen des Zeichenträgers nicht kennen; für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. Nur eine solche Auffassung trägt dem mit der MSchGNov 1977 durch die freie Übertragbarkeit des Markenrechtes in Paragraph 11, Absatz 2, MSchG geschaffenen Markenfunktionsverständnis Rechnung, wonach es ausreicht, daß eine Marke auf ein bestimmtes Produkt und dessen Beschaffenheit hinweist. - "Pickfein".
Entscheidungstexte
- 4 Ob 61/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 61/92
Veröff: MR 1992,257 = WBl 1993,60 = ÖBl 1993,92 = ecolex 1993,35
- 4 Ob 1056/95
Entscheidungstext OGH 10.08.1995 4 Ob 1056/95
nur: Für den Kennzeichnungsgrad genügt es schon, wenn an eine bestimmte Ware (des Zeichenträgers) gedacht wird. (T1)
- 4 Ob 54/02y
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078838
Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0040OB00061_9200000_001