Begründung:
Der Kläger ist Masseverwalter in dem am 9. 5. 2000 eröffneten Konkursverfahren über das Vermögen der A***** GmbH & Co KG (in der Folge: Gemeinschuldnerin). Die Gemeinschuldnerin bzw ihre Rechtsvorgängerin war seit 1948 Händlerin von Fahrzeugen der Marke Ford im Raum Villach und Hermagor. Mit Wirkung vom 1. 1. 1981 schloss die Gemeinschuldnerin mit der Beklagten, der österreichischen Import- und Vertriebsgesellschaft der Kölner Ford-Werke Aktiengesellschaft für Kraftfahrzeuge der Marke Ford, einen Händlervertrag ab, der von der Beklagten mit Schreiben vom 20. 7. 1995 mit Wirksamkeit zum 31. 7. 1996 aufgekündigt wurde. Nach Beendigung der Vertragsbeziehung zur Beklagten schloss die Gemeinschuldnerin einen Händlervertrag für Fahrzeuge der Marke Mazda ab. Die durchschnittliche Behaltedauer eines PKW Ford beträgt drei bis vier Jahre, die Lebensdauer 12 - 14 Jahre.
Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. 6. 1998 (GZ 2 Cg 326/96g), bestätigt mit Urteil des OLG Linz vom 28. 10. 1998 (GZ 1 R 215/98p), wurde die Beklagte zur Zahlung von 605.668,80 S sA an die Gemeinschuldnerin aus dem Titel des Ausgleichsanspruchs (in analoger Anwendung des § 24 HVertrG 1993) verpflichtet. Die Gemeinschuldnerin hatte vor Klageeinbringung - ausgehend von einer durchschnittlichen Jahresprovision in Höhe von 7,570.861 S vor Vertragsbeendigung (berücksichtigend sowohl das Neuwagengeschäft als auch das Ersatzteilgeschäft im maßgeblichen Zeitraum) abzüglich einem Drittel zuzüglich 20 % USt - einen ihr zustehenden Anspruch von 6,056.688 S errechnet, davon aber aus prozessökonomischen Gründen vorerst lediglich 10% geltend gemacht. Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil, das sich - mangels entsprechender Berufungsausführungen hiezu - mit der Höhe des Klagebegehrens nicht auseinandersetzten musste, wurde vom OGH mit Beschluss vom 27. 4. 1999, 1 Ob 369/98s, ohne Außenbegründung zurückgewiesen.Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29. 6. 1998 (GZ 2 Cg 326/96g), bestätigt mit Urteil des OLG Linz vom 28. 10. 1998 (GZ 1 R 215/98p), wurde die Beklagte zur Zahlung von 605.668,80 S sA an die Gemeinschuldnerin aus dem Titel des Ausgleichsanspruchs (in analoger Anwendung des Paragraph 24, HVertrG 1993) verpflichtet. Die Gemeinschuldnerin hatte vor Klageeinbringung - ausgehend von einer durchschnittlichen Jahresprovision in Höhe von 7,570.861 S vor Vertragsbeendigung (berücksichtigend sowohl das Neuwagengeschäft als auch das Ersatzteilgeschäft im maßgeblichen Zeitraum) abzüglich einem Drittel zuzüglich 20 % USt - einen ihr zustehenden Anspruch von 6,056.688 S errechnet, davon aber aus prozessökonomischen Gründen vorerst lediglich 10% geltend gemacht. Die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Berufungsurteil, das sich - mangels entsprechender Berufungsausführungen hiezu - mit der Höhe des Klagebegehrens nicht auseinandersetzten musste, wurde vom OGH mit Beschluss vom 27. 4. 1999, 1 Ob 369/98s, ohne Außenbegründung zurückgewiesen.
Im vorliegenden Verfahren begehrt der Masseverwalter nunmehr weitere 4,035.213 S sA als Ausgleichsanspruch, und zwar diesmal ausgehend von einer durchschnittlichen Jahresnettoprovision von 7,734.719 S unter Abzug der Hälfte und unter Anrechnung des bereits im Vorprozess zugesprochenen Teilbetrags von 605.668 S (woraus sich rechnerisch richtig eine Restforderung in Höhe von 4,035.163 S ergäbe). Auf Grund ihrer langen Tätigkeit für die Marke Ford sei davon auszugehen, dass der gesamte Kundenstock der Beklagten im betroffenen Verkaufsgebiet von der Gemeinschuldnerin aufgebaut worden sei; die Sogwirkung der Marke sei daher zu vernachlässigen. Die für die Beklagte nunmehr im betroffenen Verkaufsgebiet tätige Nachfolgerin habe den gesamten Kundenstock der Gemeinschuldnerin übernommen, der durch die Vertragskündigung ihre Existenzgrundlage entzogen worden sei. Dies habe auch zur Betriebsstilllegung mit Ende 1999 geführt.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Die Gemeinschuldnerin habe über längere Zeit schuldhaft die ihr gestellten Verkaufsziele nicht erreicht, weshalb die Geschäftsbeziehung zu Recht aufgelöst worden sei. Ein Ausgleichsanspruch stehe ihr nur insoweit zu, als ihre Tätigkeit als Händlerin zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) geführt habe, die nicht bereits durch die Handelsspanne und sonstige Leistungen abgegolten sei. Sogwirkung der Marke und Abwanderungsquote seien mit je 25 - 50 % zu bewerten. Bei der Umsatzberechnung seien nur Fahrzeugverkäufe an Stammkunden zu berücksichtigen; Umsätze aus dem Ersatzteilgeschäft seien nicht einzubeziehen, weil die Gemeinschuldnerin insoweit eine vom Vertrieb der Fahrzeuge unabhängige eigene gewerbliche Tätigkeit ausübe.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit 1,632.966,60 S sA statt und wies - insoweit rechtskräftig - das Mehrbegehren ab. Der der Gemeinschuldnerin zustehende Ausgleichsanspruch errechne sich unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Neuwagenumsatzes von 4,477.270,80 S unter Abzug von insgesamt 50 % für Sogwirkung der Marke und Abwanderungsrisiko sowie der schon im Vorverfahren zugesprochenen 605.668,80 S. Das Ersatzteilgeschäft der Gemeinschuldnerin sei nicht zu berücksichtigen. Es sei jedoch nicht nur von den Stammkunden (= Mehrfachkunden) auszugehen, weil ein Auto mehrere Jahre Umlaufzeit habe, was bei Zugrundelegung der Auffassung der Beklagten zur Folge hätte, dass in den ersten Jahren überhaupt kein Ausgleichsanspruch zustünde. Die üblicherweise mit höchstens 25 % zu berücksichtigende Sogwirkung der Marke sei hier von geringerer Bedeutung, weil die Gemeinschuldnerin schon fast so lange Ford-Händlerin gewesen sei, wie die Marke Ford bestanden habe; dies rechtfertige die Annahme einer Sogwirkung von nur 10 %. Das Abwanderungsrisiko sei jedoch mit 40 % höher einzuschätzen als üblich, weil die Gemeinschuldnerin nach Beendigung des Händlervertrages mit der Beklagten einen Händlervertrag betreffend die Konkurrenzmarke Mazda abgeschlossen habe, die gerade im Gebiet der Gemeinschuldnerin stärker vertreten sei als im österreichischen Schnitt. Auch spreche die Marke Mazda ähnliche Käuferschichten an wie die Marke Ford.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in seinem allein angefochtenen klagestattgebenden Teil und im Kostenausspruch auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil möglicherweise von Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Feststellung und der Beweisfähigkeit von Sogwirkung und Abwanderungsrisiko abgewichen worden sei und die Frage, inwieweit Meinungs- und Marktforschungsstudien im Zivilprozess zulässige Beweismittel seien, von erheblicher Bedeutung sei. Der Kläger habe im Vorprozess einen (echten) Bruchteil einer behaupteten Gesamtforderung geltend gemacht, der keiner Rechtsmittelbeschränkung unterlegen sei; wenn er nunmehr - ohne neue Beweismittel oder Argumente zum Grund des Anspruchs in den Prozess einzuführen - die behauptete Restforderung geltend mache, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer Bindungswirkung aufgrund Entscheidungsharmonie insoweit vor, als dies den Grund des Anspruchs betreffe. Der Höhe nach sei der Klageanspruch jedoch zu prüfen. Die Auffassung des Erstgerichts und der Gemeinschuldnerin, sämtliche Neuwagenumsätze seien zu berücksichtigen, sei abzulehnen, weil der Händler nur für solche Neukunden ausgleichsberechtigt sei, von denen zu erwarten sei, dass sie auch nach Vertragsbeendigung weitere Fahrzeuge derselben Marke kaufen würden. Es müsse also die Mehrfachkäuferquote ermittelt werden, die allein dafür entscheidend sei, wieviele Kunden der Eigenhändler dem Generalimporteur zugeführt habe und inwieweit zu erwarten sei, dass der Generalimporteur aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses Vorteile ziehen könne. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Umlaufzeit für einen Pkw von zehn Jahren und mehr erscheine allerdings als unangemessen hoch, sei es doch wohl eher nicht die Regel, dass Käufer von Neuwagen diese praktisch bis zur altersbedingten Schrottreife benützten. Eher sei davon auszugehen, dass Käufer von Neuwagen diese regelmäßig nach Ablauf eines kürzeren Zeitraums in den Gebrauchtwagenmarkt einbrächten oder beim Händler gegen einen Neuwagen unter Aufzahlung eintauschten. Damit sei aber bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zunächst grundsätzlich nur von der Wiederkäuferquote auszugehen; dabei könnten nur jene Neuwagenumsätze zugrundegelegt werden, bei denen der Käufer des Neuwagens innerhalb der Geltung des Händlervertrages einen weiteren (oder mehrere) Neuwagen beim Vertragshändler angekauft habe. Da aber damit zwangsläufig sämtliche Neuwagenumsätze des Vertragshändlers mit Erstkunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor endgültiger Beendigung des Händlervertrages aus der Berechnung des Abfertigungsanspruchs herausfielen, sein zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse darüber hinaus die Neuwagenumsätze mit Erstkunden innerhalb des zu ermittelnden Zeitraums unter Zugrundelegung der Wiederkäuferquote (das ist das Verhältnis der mehrmaligen Neuwagenkäufer zu einmaligen Neuwagenkäufern während des Vertragszeitraumes) hinzuzurechnen, weil grundsätzlich zu erwarten sei, dass auch von diesen Erstkunden der der Wiederkäuferquote entsprechende Teil weitere Käufe tätigen werde. Betrage beispielsweise die Wiederkäuferquote 75 %, dann wären auch 3/4 jener Umsätze der Berechnung zugrundezulegen, die mit Erstneuwagenkunden innerhalb dieses Zeitraumes vor endgültiger Beendigung des Händlervertrages abgeschlossen worden seien. Auch ein Einmalkunde könne nämlich ausnahmsweise bereits Stammkunde sein, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten aufgrund einer Schätzungsprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe durch ihn zu erwarten seien. Dieser überschaubare Zeitraum müsse sich daran orientieren, über welchen Zeitraum erfahrungsgemäß Neuwagenkunden durchschnittlich ihren Neuwagen selbst nutzten und dann entweder in den allgemeinen Gebrauchtwagenmarkt einbrächten und sich einen Neuwagen anschafften oder beim Vertragshändler gegen einen Neuwagen unter Aufzahlung eintauschten; er lasse sich empirisch, etwa durch Marktforschung oder die Auswertung einschlägiger Statistiken, ermitteln. Beweisergebnisse dazu lägen nicht vor, weil das Erstgericht keine derartigen Überlegungen angestellt habe und sich die Parteien dazu bisher auch nicht geäußert hätten. Schon aus diesem Grund sei eine Verfahrensergänzung erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht diese Problematik mit den Parteien zu erörtern und diese zu entsprechendem Vorbringen aufzufordern haben, wobei die Beweislast für die Dauer des zu bestimmenden angemessenen Zeitraums den Kläger treffe, weil dies die Anspruchsgrundlage betreffe. Mit den Parteien werde jedenfalls zu erörtern sein, ob es hinsichtlich dieser Frage bereits Marktforschungsstudien und/oder Statistiken gebe, die einer neuerlichen Entscheidung zugrundegelegt werden könnten, falls nicht, aufgrund welcher sonstigen Beweismittel (etwa Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiete der Marktforschung) derartige Feststellungen getroffen werden könnten. Sollten derartige konkrete Feststellungen nicht - oder jedenfalls nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand - getroffen werden können, dann wäre - allerdings erst nach Ausschöpfung entsprechender Beweismittel - auch eine Entscheidung unter Bedachtnahme auf § 273 ZPO denkbar.Das Berufungsgericht hob dieses Urteil in seinem allein angefochtenen klagestattgebenden Teil und im Kostenausspruch auf und trug dem Erstgericht insoweit eine neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil möglicherweise von Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Feststellung und der Beweisfähigkeit von Sogwirkung und Abwanderungsrisiko abgewichen worden sei und die Frage, inwieweit Meinungs- und Marktforschungsstudien im Zivilprozess zulässige Beweismittel seien, von erheblicher Bedeutung sei. Der Kläger habe im Vorprozess einen (echten) Bruchteil einer behaupteten Gesamtforderung geltend gemacht, der keiner Rechtsmittelbeschränkung unterlegen sei; wenn er nunmehr - ohne neue Beweismittel oder Argumente zum Grund des Anspruchs in den Prozess einzuführen - die behauptete Restforderung geltend mache, lägen die Voraussetzungen für die Annahme einer Bindungswirkung aufgrund Entscheidungsharmonie insoweit vor, als dies den Grund des Anspruchs betreffe. Der Höhe nach sei der Klageanspruch jedoch zu prüfen. Die Auffassung des Erstgerichts und der Gemeinschuldnerin, sämtliche Neuwagenumsätze seien zu berücksichtigen, sei abzulehnen, weil der Händler nur für solche Neukunden ausgleichsberechtigt sei, von denen zu erwarten sei, dass sie auch nach Vertragsbeendigung weitere Fahrzeuge derselben Marke kaufen würden. Es müsse also die Mehrfachkäuferquote ermittelt werden, die allein dafür entscheidend sei, wieviele Kunden der Eigenhändler dem Generalimporteur zugeführt habe und inwieweit zu erwarten sei, dass der Generalimporteur aus diesen Geschäftsverbindungen auch noch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses Vorteile ziehen könne. Die vom Erstgericht in diesem Zusammenhang herangezogene Umlaufzeit für einen Pkw von zehn Jahren und mehr erscheine allerdings als unangemessen hoch, sei es doch wohl eher nicht die Regel, dass Käufer von Neuwagen diese praktisch bis zur altersbedingten Schrottreife benützten. Eher sei davon auszugehen, dass Käufer von Neuwagen diese regelmäßig nach Ablauf eines kürzeren Zeitraums in den Gebrauchtwagenmarkt einbrächten oder beim Händler gegen einen Neuwagen unter Aufzahlung eintauschten. Damit sei aber bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs zunächst grundsätzlich nur von der Wiederkäuferquote auszugehen; dabei könnten nur jene Neuwagenumsätze zugrundegelegt werden, bei denen der Käufer des Neuwagens innerhalb der Geltung des Händlervertrages einen weiteren (oder mehrere) Neuwagen beim Vertragshändler angekauft habe. Da aber damit zwangsläufig sämtliche Neuwagenumsätze des Vertragshändlers mit Erstkunden innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor endgültiger Beendigung des Händlervertrages aus der Berechnung des Abfertigungsanspruchs herausfielen, sein zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse darüber hinaus die Neuwagenumsätze mit Erstkunden innerhalb des zu ermittelnden Zeitraums unter Zugrundelegung der Wiederkäuferquote (das ist das Verhältnis der mehrmaligen Neuwagenkäufer zu einmaligen Neuwagenkäufern während des Vertragszeitraumes) hinzuzurechnen, weil grundsätzlich zu erwarten sei, dass auch von diesen Erstkunden der der Wiederkäuferquote entsprechende Teil weitere Käufe tätigen werde. Betrage beispielsweise die Wiederkäuferquote 75 %, dann wären auch 3/4 jener Umsätze der Berechnung zugrundezulegen, die mit Erstneuwagenkunden innerhalb dieses Zeitraumes vor endgültiger Beendigung des Händlervertrages abgeschlossen worden seien. Auch ein Einmalkunde könne nämlich ausnahmsweise bereits Stammkunde sein, wenn und soweit unter Berücksichtigung branchenüblicher Besonderheiten aufgrund einer Schätzungsprognose innerhalb eines überschaubaren Zeitraums nach Vertragsende Wiederholungskäufe durch ihn zu erwarten seien. Dieser überschaubare Zeitraum müsse sich daran orientieren, über welchen Zeitraum erfahrungsgemäß Neuwagenkunden durchschnittlich ihren Neuwagen selbst nutzten und dann entweder in den allgemeinen Gebrauchtwagenmarkt einbrächten und sich einen Neuwagen anschafften oder beim Vertragshändler gegen einen Neuwagen unter Aufzahlung eintauschten; er lasse sich empirisch, etwa durch Marktforschung oder die Auswertung einschlägiger Statistiken, ermitteln. Beweisergebnisse dazu lägen nicht vor, weil das Erstgericht keine derartigen Überlegungen angestellt habe und sich die Parteien dazu bisher auch nicht geäußert hätten. Schon aus diesem Grund sei eine Verfahrensergänzung erforderlich. Im fortgesetzten Verfahren werde das Erstgericht diese Problematik mit den Parteien zu erörtern und diese zu entsprechendem Vorbringen aufzufordern haben, wobei die Beweislast für die Dauer des zu bestimmenden angemessenen Zeitraums den Kläger treffe, weil dies die Anspruchsgrundlage betreffe. Mit den Parteien werde jedenfalls zu erörtern sein, ob es hinsichtlich dieser Frage bereits Marktforschungsstudien und/oder Statistiken gebe, die einer neuerlichen Entscheidung zugrundegelegt werden könnten, falls nicht, aufgrund welcher sonstigen Beweismittel (etwa Beiziehung von Sachverständigen aus dem Gebiete der Marktforschung) derartige Feststellungen getroffen werden könnten. Sollten derartige konkrete Feststellungen nicht - oder jedenfalls nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand - getroffen werden können, dann wäre - allerdings erst nach Ausschöpfung entsprechender Beweismittel - auch eine Entscheidung unter Bedachtnahme auf Paragraph 273, ZPO denkbar.
Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs seien - der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literaturmeinungen folgend - die Bemessungsfaktoren Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko und anteilige Vertriebskosten gemäß § 273 Abs 1 ZPO insgesamt mit einem Abzug von 40 % zu berücksichtigen, es sei denn, der Vertragshändler und/oder der Importeur stellten zu diesen Abzugsfaktoren konkrete Behauptungen auf, wonach ein Abzug in anderer Höhe vorzunehmen sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte vorgebracht, beim Neuwagenkauf sei die Marke wichtiger als Verkäufer und Standort, daher könne die Sogwirkung der Marke auch nicht für alle Marken einheitlich und pauschal beurteilt werden; die Sogwirkung der Marke Ford sei jedenfalls mit 50 % zu bemessen, wozu noch das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft zu kommen habe, welches konkret zwischen 25 % und 50 % betrage, wie sich aus einschlägigen Marktforschungsergebnissen ergäbe. Zum Beweis für ihr Vorbringen habe sich die Beklagte auf die bisherigen Marktforschungsergebnisse und ein einzuholendes Gutachten eines Marktforschungsinstituts berufen. Damit habe aber die Beklagte konkrete Behauptungen zu den Bemessungsfaktoren aufgestellt, die nicht durch einen pauschalen Hinweis auf § 273 ZPO und damit letztlich entweder willkürlich (bei unterschiedlichen Prozentabzügen) oder krass nivellierend (bei einheitlichen Prozentabzügen) beurteilt werden könnten. Die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung von 10 % Sogwirkung und 40 % Abwanderungsrisiko möge daher zwar im Ergebnis im Bereich der bisherigen Rechtsprechung liegen, doch sei es im Hinblick auf die ausreichend vorliegenden Behauptungen der Beklagten notwendig, aufgrund konkreter Beweisergebnisse konkrete Feststellungen zur Sogwirkung der Marke Ford und zum Abwanderungsrisiko betreffend die Gemeinschuldnerin zu treffen. Dass insofern nicht sämtliche Pkw-Marken einheitlich beurteilt werden könnten, zeige sich wohl schon allein darin, dass etwa die Sogwirkung der Marke Rolls-Royce deutlich höher liegen müsse als jene von Marken wie Seat, Lada uä. Weit verbreitete Marken wie Mazda, Ford, VW, aber auch exklusivere Marken wie Mercedes oder BMW seien wohl im Zwischenbereich anzusiedeln. Beim Abwanderungsrisiko sei einerseits die jeweilige Sogwirkung der Marke, andererseits aber auch das Engagement und die Kundenzufriedenheit mit dem konkreten Vertragshändler zu berücksichtigen. Meinungs- und Marktforschungsstudien beruhten grundsätzlich auf wissenschaftlich anerkannten Methoden und seien zulässige Beweismittel im Zivilprozess. Habe nun die Beklagte ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, Marktforschungsstudien zu diesen Beweisthemen in Auftrag zu geben, sei ein Rückzug des Gerichts auf § 273 ZPO nicht unbedingt notwendig, zumal nach freier Überzeugung nur dann entschieden werden könne, wenn der Beweis über den streitigen Betrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen sei. Bei der Beurteilung, ob unverhältnismäßige Schwierigkeiten vorlägen, sei zwar der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen; weil aber die Höhe des Streitwerts zumindest ein Indiz für die Bedeutung der Streitsache für die Parteien sei, müsse der Richter um so größere Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme in Kauf nehmen, je höher der Streitwert sei. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch konkrete Feststellungen zur Sogwirkung der Marke Ford an sich, zum Verhältnis der Sogwirkungen der Marken Ford und Mazda zueinander, zum Einfluss der Kundenzufriedenheit bei einem Wechsel eines Vertragshändlers von Ford zu Mazda und zur Zufriedenheit der (ehemaligen) Kunden der Gemeinschuldnerin zu treffen haben, weil sich letzteres auf das Abwanderungsrisiko der von ihr zugeführten Kunden ausgewirkt habe.Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs seien - der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung und Literaturmeinungen folgend - die Bemessungsfaktoren Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko und anteilige Vertriebskosten gemäß Paragraph 273, Absatz eins, ZPO insgesamt mit einem Abzug von 40 % zu berücksichtigen, es sei denn, der Vertragshändler und/oder der Importeur stellten zu diesen Abzugsfaktoren konkrete Behauptungen auf, wonach ein Abzug in anderer Höhe vorzunehmen sei. Im vorliegenden Verfahren habe die Beklagte vorgebracht, beim Neuwagenkauf sei die Marke wichtiger als Verkäufer und Standort, daher könne die Sogwirkung der Marke auch nicht für alle Marken einheitlich und pauschal beurteilt werden; die Sogwirkung der Marke Ford sei jedenfalls mit 50 % zu bemessen, wozu noch das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft zu kommen habe, welches konkret zwischen 25 % und 50 % betrage, wie sich aus einschlägigen Marktforschungsergebnissen ergäbe. Zum Beweis für ihr Vorbringen habe sich die Beklagte auf die bisherigen Marktforschungsergebnisse und ein einzuholendes Gutachten eines Marktforschungsinstituts berufen. Damit habe aber die Beklagte konkrete Behauptungen zu den Bemessungsfaktoren aufgestellt, die nicht durch einen pauschalen Hinweis auf Paragraph 273, ZPO und damit letztlich entweder willkürlich (bei unterschiedlichen Prozentabzügen) oder krass nivellierend (bei einheitlichen Prozentabzügen) beurteilt werden könnten. Die vom Erstgericht vorgenommene Berücksichtigung von 10 % Sogwirkung und 40 % Abwanderungsrisiko möge daher zwar im Ergebnis im Bereich der bisherigen Rechtsprechung liegen, doch sei es im Hinblick auf die ausreichend vorliegenden Behauptungen der Beklagten notwendig, aufgrund konkreter Beweisergebnisse konkrete Feststellungen zur Sogwirkung der Marke Ford und zum Abwanderungsrisiko betreffend die Gemeinschuldnerin zu treffen. Dass insofern nicht sämtliche Pkw-Marken einheitlich beurteilt werden könnten, zeige sich wohl schon allein darin, dass etwa die Sogwirkung der Marke Rolls-Royce deutlich höher liegen müsse als jene von Marken wie Seat, Lada uä. Weit verbreitete Marken wie Mazda, Ford, VW, aber auch exklusivere Marken wie Mercedes oder BMW seien wohl im Zwischenbereich anzusiedeln. Beim Abwanderungsrisiko sei einerseits die jeweilige Sogwirkung der Marke, andererseits aber auch das Engagement und die Kundenzufriedenheit mit dem konkreten Vertragshändler zu berücksichtigen. Meinungs- und Marktforschungsstudien beruhten grundsätzlich auf wissenschaftlich anerkannten Methoden und seien zulässige Beweismittel im Zivilprozess. Habe nun die Beklagte ausdrücklich ihre Bereitschaft bekundet, Marktforschungsstudien zu diesen Beweisthemen in Auftrag zu geben, sei ein Rückzug des Gerichts auf Paragraph 273, ZPO nicht unbedingt notwendig, zumal nach freier Überzeugung nur dann entschieden werden könne, wenn der Beweis über den streitigen Betrag gar nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten zu erbringen sei. Bei der Beurteilung, ob unverhältnismäßige Schwierigkeiten vorlägen, sei zwar der mit einer Beweisaufnahme verbundene Aufwand an Kosten, Zeit und Arbeit zu berücksichtigen; weil aber die Höhe des Streitwerts zumindest ein Indiz für die Bedeutung der Streitsache für die Parteien sei, müsse der Richter um so größere Schwierigkeiten bei der Beweisaufnahme in Kauf nehmen, je höher der Streitwert sei. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren auch konkrete Feststellungen zur Sogwirkung der Marke Ford an sich, zum Verhältnis der Sogwirkungen der Marken Ford und Mazda zueinander, zum Einfluss der Kundenzufriedenheit bei einem Wechsel eines Vertragshändlers von Ford zu Mazda und zur Zufriedenheit der (ehemaligen) Kunden der Gemeinschuldnerin zu treffen haben, weil sich letzteres auf das Abwanderungsrisiko der von ihr zugeführten Kunden ausgewirkt habe.