Rechtssatz RS0109283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109283
Entscheidungsdatum
25.06.2025
Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. Eine missbräuchliche Ausbeutung der Tätigkeit des kundenzuführenden Handelsvertreters soll verhindert werden. Hier: Analoge Anwendung auf einen Vertragshändler (Kraftfahrzeug) gegenüber der Marktmacht internationaler Automobilkonzerne.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 2065/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
- 1 Ob 251/98p
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
nur: Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrunde gelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T1) Beisatz: An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen. (T2)
- 7 Ob 328/99g
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
- 4 Ob 54/02y
Entscheidungstext OGH 09.04.2002 4 Ob 54/02y
Auch; Beisatz: Hier: § 24 HVertrG. (T3)
- 9 Ob 32/11p
Entscheidungstext OGH 30.04.2012 9 Ob 32/11p
Auch; nur: Der Ausgleichsanspruch soll das Vertragsverhältnis überdauernde Vorteile, die dem Unternehmer aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. (T4)
- 9 Ob 21/13y
Entscheidungstext OGH 31.07.2013 9 Ob 21/13y
Vgl; nur T4
- 8 ObA 9/15d
Entscheidungstext OGH 28.04.2015 8 ObA 9/15d
Vgl auch; nur T4; Veröff: SZ 2015/41
- 8 ObA 59/15g
Entscheidungstext OGH 24.05.2016 8 ObA 59/15g
Auch; nur T4
- 10 Ob 55/16k
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 Ob 55/16k
Auch
- 9 Ob 44/18p
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 9 Ob 44/18p
nur T4
- 7 Ob 54/25d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.05.2025 7 Ob 54/25d
- 9 ObA 59/24b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 25.06.2025 9 ObA 59/24b
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109283
Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19971217_OGH0002_0090OB02065_96H0000_003