Die Revision der klagenden Partei ist zulässig und berechtigt.
Auf den vorliegenden Fall ist das HVG 1921 und nicht das HVertrG 1993 anzuwenden. Das HVertrG trat gemäß seinem § 29 Abs 1 mit 1. 3. 1993 in Kraft. Gemäß § 29 Abs 2 HVertrG bleibt das HVG auf am 28. 2. 1993 bestehende Vertragsverhältnisse - wie hier - bis 31. 12. 1993 weiterhin anwendbar. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wurde am 6. 10. 1993 aufgekündigt, es endete aber erst (nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist) am 6. 4. 1994. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise, ob auf Vertragsverhältnisse, die zwischen dem 28. 2. und dem 31. 12. 1993 zwar aufgekündigt, aber erst nach dem 31. 12. 1993 beendet wurden, bereits das HVertrG anzuwenden ist. Der Zweck der Übergangsbestimmung, daß innerhalb eines Zeitraums von 10 Monaten nach dem Inkrafttreten des HVertrG die Bestimmungen des HVG dennoch nach wie vor auf schon bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden seien, kann nur darin gefunden werden, daß den Vertragspartnern solcher Vertragsverhältnisse bis zum 31. 12. 1993 die Möglichkeit geboten werden sollte, das Vertragsverhältnis unter Fortgeltung des alten Rechts aufzulösen. Bei Bedachtnahme auf den Zweck dieser Übergangsbestimmungen kann es aber - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 342/97v = RdW 1998, 674) - nur auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung und nicht auf jenen Zeitpunkt ankommen, in dem das Vertragsverhältnis infolge der Auflösungserklärung zu Ende kam. Sähe man nämlich den letzteren Zeitpunkt als für das auf Beendigungsansprüche anzuwendende Recht als maßgeblich an, so wäre dem auflösungswilligen Vertragsteil, wäre - was nicht selten vorkommt - eine längere Kündigungsfrist als zehn Monate zu beachten, die sonst Auflösungswilligen bei kürzeren Kündigungsfristen mögliche Auflösung unter Fortgeltung des § 25 HVG 1921 verwehrt, was schon mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang stünde. Demnach ist das neue Handelsvertreterrecht auf Beendigungsansprüche aus Agenturverhältnissen nur dann anzuwenden, wenn die Auflösungserklärung erst nach dem 31. 12. 1993 abgegeben wurde.Auf den vorliegenden Fall ist das HVG 1921 und nicht das HVertrG 1993 anzuwenden. Das HVertrG trat gemäß seinem Paragraph 29, Absatz eins, mit 1. 3. 1993 in Kraft. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, HVertrG bleibt das HVG auf am 28. 2. 1993 bestehende Vertragsverhältnisse - wie hier - bis 31. 12. 1993 weiterhin anwendbar. Das Vertragsverhältnis zwischen den Streitteilen wurde am 6. 10. 1993 aufgekündigt, es endete aber erst (nach Ablauf der sechsmonatigen Kündigungsfrist) am 6. 4. 1994. In den Gesetzesmaterialien finden sich keine Hinweise, ob auf Vertragsverhältnisse, die zwischen dem 28. 2. und dem 31. 12. 1993 zwar aufgekündigt, aber erst nach dem 31. 12. 1993 beendet wurden, bereits das HVertrG anzuwenden ist. Der Zweck der Übergangsbestimmung, daß innerhalb eines Zeitraums von 10 Monaten nach dem Inkrafttreten des HVertrG die Bestimmungen des HVG dennoch nach wie vor auf schon bestehende Vertragsverhältnisse anzuwenden seien, kann nur darin gefunden werden, daß den Vertragspartnern solcher Vertragsverhältnisse bis zum 31. 12. 1993 die Möglichkeit geboten werden sollte, das Vertragsverhältnis unter Fortgeltung des alten Rechts aufzulösen. Bei Bedachtnahme auf den Zweck dieser Übergangsbestimmungen kann es aber - wie der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (1 Ob 342/97v = RdW 1998, 674) - nur auf den Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung und nicht auf jenen Zeitpunkt ankommen, in dem das Vertragsverhältnis infolge der Auflösungserklärung zu Ende kam. Sähe man nämlich den letzteren Zeitpunkt als für das auf Beendigungsansprüche anzuwendende Recht als maßgeblich an, so wäre dem auflösungswilligen Vertragsteil, wäre - was nicht selten vorkommt - eine längere Kündigungsfrist als zehn Monate zu beachten, die sonst Auflösungswilligen bei kürzeren Kündigungsfristen mögliche Auflösung unter Fortgeltung des Paragraph 25, HVG 1921 verwehrt, was schon mit dem Gleichheitssatz nicht in Einklang stünde. Demnach ist das neue Handelsvertreterrecht auf Beendigungsansprüche aus Agenturverhältnissen nur dann anzuwenden, wenn die Auflösungserklärung erst nach dem 31. 12. 1993 abgegeben wurde.
Nach § 25 Abs 1 HVG gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, und wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Gemäß § 25 Abs 2 HVG darf die angemessene Entschädigung die Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten; sie ist aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu errechnen. Hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre gedauert, ist der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen Vertragsdauer zugrundezulegen. Gemäß § 25 Abs 3 HVG verringert sich nach dreijähriger Vertragsdauer das in § 25 Abs 2 vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruchs für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis 12 oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens 3/12 der Jahresprovision.Nach Paragraph 25, Absatz eins, HVG gebührt dem Handelsvertreter eine angemessene Entschädigung, wenn der Geschäftsherr das Vertragsverhältnis mit dem Handelsvertreter, der ausschließlich oder vorwiegend mit der Zuführung von Kunden beschäftigt war, gelöst hat, ohne daß der Handelsvertreter durch schuldbares Verhalten dem Geschäftsherrn begründeten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, und wenn dem Geschäftsherrn oder dessen Rechtsnachfolger aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertragsverhältnisses fortbestehen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 2, HVG darf die angemessene Entschädigung die Höhe einer Jahresprovision nicht überschreiten; sie ist aus dem Durchschnitt der letzten drei Jahre vor Beendigung des Vertragsverhältnisses zu errechnen. Hat das Vertragsverhältnis weniger als drei Jahre gedauert, ist der Durchschnittsverdienst während der tatsächlichen Vertragsdauer zugrundezulegen. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, HVG verringert sich nach dreijähriger Vertragsdauer das in Paragraph 25, Absatz 2, vorgesehene Höchstausmaß des Entschädigungsanspruchs für jedes weitere Jahr um ein Zwölftel der Jahresprovision; hat das Vertragsverhältnis 12 oder mehr Jahre gedauert, so beträgt die Entschädigung höchstens 3/12 der Jahresprovision.
Nach der zu § 25 HVG ergangenen Rechtsprechung ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller (oder seinem Zwischenhändler) so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist. Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach § 25 HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrundegelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des § 25 HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen (EvBl 1998/104 mwN; SZ 63/175). Der Vertragshändler muß derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich weiter zu nutzen (EvBl 1998/104 mwN; WBl 1991, 332 uva). Da die Entschädigung den Zweck hat, den Handelsvertreter bzw den Vertragshändler für den Verdienstentgang, der ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, nur dann - und so weit - zu entschädigen, als dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertrags fortbestehen, muß die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne - die üblicherweise in potentiellen Abschlägen des vom Hersteller mit dem Importeur ermittelten Bruttoverkaufspreises besteht - auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstamms deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen sind auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft (EvBl 1998/104; SZ 63/175; SZ 62/184).Nach der zu Paragraph 25, HVG ergangenen Rechtsprechung ist die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf Vertragshändler dann gerechtfertigt, wenn die Beziehungen zwischen dem Vertragshändler und dem Hersteller (oder seinem Zwischenhändler) so gestaltet sind, wie es sonst zwischen Unternehmern und Handelsvertretern üblich ist. Der Gesetzgeber hat dem Anspruch auf Gewährung einer angemessenen Entschädigung nach Paragraph 25, HVG eine typischerweise gegebene und daher vermutete Äquivalenzstörung zugrundegelegt. Die besondere Vergütung soll die das Vertragsverhältnis überdauernden Vorteile, die dem Geschäftsherrn aus der vom Handelsvertreter zugeführten Kundschaft bleiben, abgelten. An diese Wertung hat auch die analoge Anwendung des Paragraph 25, HVG auf Vertragshändler anzuknüpfen (EvBl 1998/104 mwN; SZ 63/175). Der Vertragshändler muß derart in die Absatzorganisation seines Lieferanten eingegliedert sein, daß er wirtschaftlich in erheblichem Umfang dem Handelsvertreter vergleichbare Aufgaben zu besorgen und seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen hat. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich weiter zu nutzen (EvBl 1998/104 mwN; WBl 1991, 332 uva). Da die Entschädigung den Zweck hat, den Handelsvertreter bzw den Vertragshändler für den Verdienstentgang, der ihm durch die Beendigung des Vertragsverhältnisses entsteht, nur dann - und so weit - zu entschädigen, als dem Geschäftsherrn aus der Geschäftsverbindung mit der zugeführten Kundschaft Vorteile erwachsen sind, die nach Lösung des Vertrags fortbestehen, muß die Entschädigung beim Eigenhändler darauf abgestellt werden, inwieweit die ihm zustehende Handelsspanne - die üblicherweise in potentiellen Abschlägen des vom Hersteller mit dem Importeur ermittelten Bruttoverkaufspreises besteht - auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller (Zwischenhändler) durch die Überlassung des Kundenstamms deckt oder nicht. Von der Handelsspanne sind jene Vergütungen abzuziehen, die der Vertragshändler für Leistungen erhält, die der Handelsvertreter typischerweise nicht erbringt. Mindernd zu berücksichtigen sind auch die größere oder geringere Sogwirkung der Marke sowie das Abwanderungsrisiko der zugeführten Kundschaft (EvBl 1998/104; SZ 63/175; SZ 62/184).
Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog § 25 HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist (EvBl 1998/104).Der entscheidende Aspekt für den Zuspruch einer Entschädigung an den Vertragshändler analog Paragraph 25, HVG liegt also darin, ob dessen Tätigkeit zu einer Werterhöhung des Unternehmens des Herstellers (Zwischenhändlers) im Bereich des good will geführt hat, die nicht bereits durch die dem Vertragshändler eingeräumte Handelsspanne sowie sonstige Leistungen, zB Investitions- und Werbekostenzuschüsse, gedeckt ist (EvBl 1998/104).
Die klagende Partei hat vorgebracht, der Beklagte habe für den Weiterverkauf von Produkten der klagenden Partei eine Marge von ungefähr 40 % des Verkaufspreises erhalten, wogegen ein Handelsvertreter in dieser Branche an Provision lediglich etwa 10 % des Verkaufspreises lukriere. Weiters habe für den Beklagten keinerlei Verpflichtung bestanden, eine Kundenliste an die klagende Partei weiterzugeben; der vom Beklagten akquirierte Kundenstamm sei ihr auch nur in geringem Ausmaß zugänglich. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, Weisungen zu befolgen, es sei ihm keine Berichtspflicht oblegen und auch ein Konkurrenzverbot sei nicht vereinbart worden (S 2 ff des Schriftsatzes vom 29. 5. 1995).
Diese Ausführungen haben die Vorinstanzen übergangen. Es wurde lediglich festgestellt, der Beklagte sei mit dem Alleinvertrieb von Markenprodukten betraut gewesen, habe den Markt in Österreich für diese Produkte aufgebaut, Kunden und Absatzkanäle gesucht und gefunden, die Interessen der klagenden Partei wahrgenommen und den Absatz der Vertragsprodukte gefördert. Die Feststellungen, daß der klagenden Partei durch die Zuführung neuer Kunden Vorteile und die Chance erwachsen seien, den vom Beklagten geschaffenen Kundenstock zu erweitern, blieben dagegen unbegründet. Ebenso blieben die Vorinstanzen Erwägungen schuldig, warum die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung im Betrag einer Jahresmarge festzusetzen sei. Das Erstgericht wird daher entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die den vorangestellten Rechtsgrundsätzen entsprechend eine Überprüfung der Fragen zulassen, ob auf das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten als Vertragshändler der klagenden Partei die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts gerechtfertigt ist und in welcher Höhe allenfalls ein Ausgleichsanspruch zusteht (vgl EvBl 1998/147), der gemäß § 25 Abs 3 HVG auch der Höhe nach den oben bereits zitierten Beschränkungen unterläge.Diese Ausführungen haben die Vorinstanzen übergangen. Es wurde lediglich festgestellt, der Beklagte sei mit dem Alleinvertrieb von Markenprodukten betraut gewesen, habe den Markt in Österreich für diese Produkte aufgebaut, Kunden und Absatzkanäle gesucht und gefunden, die Interessen der klagenden Partei wahrgenommen und den Absatz der Vertragsprodukte gefördert. Die Feststellungen, daß der klagenden Partei durch die Zuführung neuer Kunden Vorteile und die Chance erwachsen seien, den vom Beklagten geschaffenen Kundenstock zu erweitern, blieben dagegen unbegründet. Ebenso blieben die Vorinstanzen Erwägungen schuldig, warum die vom Beklagten eingewendete Gegenforderung im Betrag einer Jahresmarge festzusetzen sei. Das Erstgericht wird daher entsprechende Feststellungen zu treffen haben, die den vorangestellten Rechtsgrundsätzen entsprechend eine Überprüfung der Fragen zulassen, ob auf das Vertragsverhältnis mit dem Beklagten als Vertragshändler der klagenden Partei die analoge Anwendung des Handelsvertreterrechts gerechtfertigt ist und in welcher Höhe allenfalls ein Ausgleichsanspruch zusteht vergleiche EvBl 1998/147), der gemäß Paragraph 25, Absatz 3, HVG auch der Höhe nach den oben bereits zitierten Beschränkungen unterläge.
In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Obwohl der Ausspruch über die Berechtigung der Klagsforderung in der begehrten Höhe nicht bekämpft wird, verbietet sich die Erlassung eines Teilurteils gemäß § 391 Abs 3 ZPO. Ein solches Teilurteil dürfte nämlich nur dann gefällt werden, wenn die Klagsforderung und die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stünden. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist hier aber gegeben, macht doch die klagende Partei den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren geltend, wogegen der Beklagte einen aus der (vorzeitigen) Auflösung des Vertragsverhältnisses abgeleiteten Ausgleichsanspruch compensando einwendet (vgl EvBl 1967/308; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu §§ 391, 392).In Stattgebung der Revision sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben. Obwohl der Ausspruch über die Berechtigung der Klagsforderung in der begehrten Höhe nicht bekämpft wird, verbietet sich die Erlassung eines Teilurteils gemäß Paragraph 391, Absatz 3, ZPO. Ein solches Teilurteil dürfte nämlich nur dann gefällt werden, wenn die Klagsforderung und die Gegenforderung nicht in rechtlichem Zusammenhang stünden. Ein solcher rechtlicher Zusammenhang ist hier aber gegeben, macht doch die klagende Partei den Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren geltend, wogegen der Beklagte einen aus der (vorzeitigen) Auflösung des Vertragsverhältnisses abgeleiteten Ausgleichsanspruch compensando einwendet vergleiche EvBl 1967/308; Rechberger in Rechberger ZPO Rz 15 zu Paragraphen 391, 392,).
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.