- 1 Ob 692/89
Entscheidungstext OGH 29.11.1989 1 Ob 692/89
Veröff: SZ 62/184 = EvBl 1990/96 S 468 = ecolex 1990,22 = RdW 1990,284
- 6 Ob 644/90
Entscheidungstext OGH 11.10.1990 6 Ob 644/90
Veröff: SZ 63/175 = EvBl 1991/76 S 348 = WBl 1991,67 (Jabornegg)
- 9 ObA 8/91
Entscheidungstext OGH 10.04.1991 9 ObA 8/91
Beisatz: Die Rechtsstellung eines Franchisenehmers ist jener eines Vertragshändler durchaus vergleichbar. (T1) Veröff: RdW 1991,323 = WBl 1991,332 = Arb 10939
- 6 Ob 2072/96s
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2072/96s
Auch
- 9 Ob 2065/96h
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 Ob 2065/96h
- 1 Ob 342/97v
Entscheidungstext OGH 30.06.1998 1 Ob 342/97v
Beisatz: Hier: HVertrG 1993. (T2)
- 1 Ob 251/98p
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 1 Ob 251/98p
Auch
- 10 Ob 61/99i
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 Ob 61/99i
- 3 Ob 10/98m
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 10/98m
Beisatz: Es kommt darauf an, ob und in welchem Umfang die Stellung eines Vertragshändlers im Innenverhältnis zum Hersteller der eines Handelsvertreters angenähert war. (T3)
- 7 Ob 328/99g
Entscheidungstext OGH 15.09.2000 7 Ob 328/99g
Auch
- 1 Ob 238/02k
Entscheidungstext OGH 26.11.2002 1 Ob 238/02k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Rechtsstellung der beklagten Partei ist jener eines Handelsvertreters nicht derart angenähert, dass eine analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht gerechtfertigt erscheint. Insbesondere fehlen folgende wesentliche Elemente eines Handelsvertretervertrags: Es wurde kein Wettbewerbsverbot vereinbart; die beklagte Partei führte in geringem Ausmaß Fremdprodukte; sie war in ihrer geschäftlichen Gestion frei und nicht in den Betrieb der klagenden Partei eingebunden; die klagende Partei hatte keinerlei Weisungs-und Kontrollrechte; für die Preisbildung bestanden keine zwingenden Vorschriften; es gab keinerlei Abnahmeverpflichtung. (T4)
- 3 Ob 85/02z
Entscheidungstext OGH 18.12.2002 3 Ob 85/02z
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die hiefür maßgebenden Kriterien sind vor allem, dass der Händler zur Absatzförderung und Warenabnahme verpflichtet ist, eine entsprechende Verkaufs- und Kundendienstorganisation und ein angemessenes Lager unterhalten muss, sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hat und der Hersteller ein Weisungsrecht, die Befugnis zum jederzeitigen Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie ein Einsichtsrecht in die Bücher hat. Dazu kommt, dass der Vertragshändler verpflichtet sein muss, seinem Vertragspartner bei Vertragsbeendigung seinen Kundenstamm zu überlassen. Dem steht es gleich, wenn dem Vertragspartner bloß tatsächlich ermöglicht wird, den vom Vertragshändler erworbenen Kundenstamm auch nach Auflösung des Vertragsverhältnisses kontinuierlich zu nutzen (vgl 3 Ob 10/98m mwN aus der Rsp). (T5); Beisatz: Weiters ist maßgebend, dass die dem Vertragshändler zustehende Handelsspanne auch bereits die Werterhöhung des good will beim Hersteller bei Überlassung eines kontinuierlichen Kundenstocks abgegolten hat (vgl SZ 62/184; 3 Ob 10/98m). (T6)
- 2 Ob 155/06t
Entscheidungstext OGH 10.08.2006 2 Ob 155/06t
Vgl auch
- 1 Ob 10/09s
Entscheidungstext OGH 05.05.2009 1 Ob 10/09s
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Einem Vertragshändler steht ein Ausgleichsanspruch nach (jetzt) § 24 HVertrG dann zu, wenn die Auslegung der vereinbarten Vertragsbeziehungen ergibt, dass es sich tatsächlich und wirtschaftlich um die Begründung von Rechtsbeziehungen handelt, die denen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter entsprechen. (T7); Beisatz: Das Fehlen einzelner Elemente führt nicht zum Verlust eines Ausgleichsanspruchs. Maßgeblich ist im Sinn eines beweglichen Systems das Überwiegen der Elemente des Handelsvertretervertrags. (T8)
- 8 Ob 89/10m
Entscheidungstext OGH 25.05.2011 8 Ob 89/10m
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Die Beurteilung, ob diese Kriterien in Bezug auf das Vertragsverhältnis der Streitteile in ausreichendem Maß erfüllt waren, um den Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG zu begründen, ist eine nicht revisible Frage des Einzelfalls. (T9)
- 4 Ob 217/13k
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 4 Ob 217/13k
Vgl auch; Beis wie T5; Beisatz: Dass ein Vertragshändler auch bei bloß faktischem Überlassen des Kundenstamms einen Ausgleichsanspruch nach § 24 HVertrG haben kann, führt nicht dazu, dass er ohne darauf gerichtete Vereinbarung zu einem solchen Überlassen verpflichtet wäre. (T10)
- 4 Ob 8/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.05.2025 4 Ob 8/25t
vgl; Beisatz: Hier: Verneinung der analogen Anwendung unter anderem mangels Vorgaben für die Preisbildung (T11)
- 8 Ob 159/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 159/25b
vgl