Die Revision ist zulässig. Das Berufungsgericht ist bei der fehlenden Prüfung des Feststellungsinteresses aus dem Grund mangelnder Berufungsausführungen von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen, wonach das Feststellungsinteresse von Amts wegen auch noch im Rechtsmittelverfahren zu prüfen ist. Zur Rechtsfrage, ob ein Zahlungsverzug des Vertragshändlers verbunden mit der subjektiven Befürchtung des Herstellers über eine drohende Insolvenz des Vertragspartners einen wichtigen Grund zur Auflösung des Dauerschuldverhältnisses darstellt oder ob, wie im Handelsvertreterrecht, der Eintritt der Insolvenz erforderlich ist, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht geäußert.
Die Revision ist teilweise auch berechtigt.
Unstrittig und im Einklang mit der oberstgerichtlichen Judikatur sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß auf die Gegenforderungen der Beklagten österreichisches Recht anzuwenden ist (SZ 59/223).
Die Beklagte releviert zunächst eine Reihe von Mangelhaftigkeiten des Berufungsverfahrens. Die Revisionsausführungen wenden sich gegen die vom Berufungsgericht angenommene Spruchreife und die aus diesem Grund nicht erfolgte Behandlung einiger Berufungsausführungen. Dazu ist folgendes auszuführen:
Laut Verhandlungsprotokoll vom 12.3.1993 hat die Beklagte wörtlich folgendes vorgebracht:
"Sohin wird neuerlich präzisiert, daß die Klagsforderung im Umfang von S 371.076,50 der Höhe nach außerstreitgestellt wird und die Kompensandoforderungen nur noch auf die aus dem ungerechtfertigten Abbruch der Geschäftsverbindung resultierenden Ansprüche der beklagten Partei beruhen" (S 1 zu ON 38). Das Berufungsgericht hat diese Erklärung als Einschränkung der Rechtsgründe der Gegenforderungen angesehen. Dagegen führt die Revisionswerberin die in dem zitierten Parteivorbringen enthaltenen grammatikalischen Unrichtigkeiten ins Treffen, denen jedoch keineswegs die behauptete sinnstörende Wirkung zukommt. Dem Vorbringen kann vielmehr tatsächlich die vom Berufungsgericht erblickte Einschränkung auf den erwähnten Rechtsgrund (Auflösung des Dauerschuldverhältnisses durch die Klägerin ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) entnommen werden.
Insoweit die Beklagte die Unterlassung einer näheren Befassung des Berufungsgerichtes mit den auf Schadenersatzrecht gestützten Gegenforderungen der Beklagten rügt und dazu konkret auf die Auflösung des Generalvertretungsvertrages im Hinblick auf die von der Beklagten vorgenommenen hohen Investitionen verweist, sind ihr die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur fehlenden Berechtigung einer Kündigungsentschädigung entgegenzuhalten. Ein Schadenersatzanspruch könnte nur dann berechtigt sein, wenn die Klägerin ein Verschulden zu vertreten hätte, was bei berechtigter Auflösung des Dauerschuldverhältnisses zu verneinen ist.
Das Berufungsgericht durfte - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - auch zu Recht davon ausgehen, daß dem Parteivorbringen der Beklagten ein (für das Feststellungsbegehren relevanter) Schuldtilgungseinwand der außergerichtlichen Aufrechnung nicht entnommen werden kann. Der nun ins Treffen geführte Hinweis auf das Vorbringen im Ausgleichsverfahren vermag das Parteivorbringen im Prozeß nicht zu ersetzen.
Gegenforderungen kann die Beklagte im Revisionsverfahren wegen der schon behandelten Einschränkung der Rechtsgründe auch nicht aus dem behaupteten Sachverhalt des Abwerbens eines Mitarbeiters der Beklagten durch die Klägerin ableiten.
Die folgenden Revisionsausführungen (S 7 ff der Revision) betreffen gerügte Feststellungsmängel des Erstgerichtes, die das Berufungsgericht nicht behandelt habe. Zunächst vermißt die Revisionswerberin mangelnde Feststellungen über die Zahlungsvereinbarungen der Parteien als Voraussetzung für die Beurteilung, ob überhaupt zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung der Klägerin ein Verzug der Beklagten vorlag. Es trifft zwar zu, daß das Erstgericht die Zahlungsvereinbarung, die Fälligkeiten einzelner Forderungen und die einzelnen Zahlungen der Beklagten nicht konkret feststellte. Aus den im Zusammenhang zu lesenden Feststellungen ergibt sich aber klar, daß die Beklagte zumindest mit der Bezahlung der Klageforderung in Verzug war und daß die Zahlungszusage der Beklagten vom 8.2.1990 (gemeint konnte wohl nur die Zusage der Bezahlung einer bereits fälligen Kaufpreisforderung sein) nicht eingehalten wurde (Beil 2). Der Annahme eines Verzuges der Beklagten vor der Auflösungserklärung der Klägerin hatte die Beklagte in ihrer Berufung auch nicht die nun in der Revision erhobenen Einwendungen (ein Saldo sei aufgrund von Provisionsforderungen der Beklagten aus dem Titel von Direktlieferungen der Klägerin noch nicht bekannt gewesen) entgegengesetzt. Die Beklagte räumte in der Berufung sogar ein, daß für die Klageforderung keine Besicherung mit Bankgarantie erfolgt sei (S 25 in ON 46). Das Berufungsgericht konnte also mit Recht von einem Verzug der Beklagten ausgehen.
Auch im Revisionsverfahren rügt die Beklagte fehlende Feststellungen zu dem Thema, daß die Klägerin planmäßig die Geschäftsbeziehung habe beenden wollen, um die Beklagte als Alleinvertriebsberechtigte vom österreichischen Markt auszuschalten und den Kundenstock selbst zu übernehmen. Das Berufungsgericht verneinte eine Relevanz dieses Themas. Dies ist dann zutreffend, wenn die Beklagte tatsächlich einen wichtigen Grund für eine vorzeitige Auflösung des Dauerschuldverhältnisses gesetzt hat. Nur ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin und eine einseitige Beendigung der Geschäftsbeziehung ohne wichtigen Grund könnte Gegenansprüche der Beklagten auslösen. Wenn die Klägerin aber wegen des Zahlungsverzuges und der subjektiven Besorgnis einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Beklagten (ohne daß dies objektiv gegeben gewesen wäre) berechtigt das Vertragsverhältnis auflösen durfte, kommt es nicht mehr darauf an, daß diese Auflösung in das unternehmerische Konzept der Klägerin paßte und diese bereit gewesen wäre, auch einseitig das Vertragsverhältnis aufzulösen.
Die Revisionswerberin rügt in der Folge unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (S 8 ff der Revision) fehlende Feststellungen zu den Themen der Zusammenarbeit der Außendienstmitarbeiter beider Unternehmen, der Verwendung von Herstellerzeichen der Klägerin durch die Beklagte, der Preisbindung der Beklagten an die Vorgaben der Klägerin, der tatsächlich erzielbaren Handelsspannen der Beklagten sowie der Möglichkeit der Klägerin, nach Abbruch der Geschäftsbeziehung den Kundenstock der Beklagten zu übernehmen. Das Berufungsgericht hat die Berufungsausführungen zumindest zum Thema der Zusammenarbeit der Außendienstmitarbeiter und der fehlenden freien Preisbildung durch die Beklagte als nicht entscheidungswesentlich unbehandelt gelassen (S 13 in ON 53). Die angeführten Themen sind zur Frage der von der Revisionswerberin angestrebten analogen Anwendbarkeit des Handelsvertreterrechtes wesentlich. Dazu wird in der Rechtsrüge folgendes ins Treffen geführt:
Die Beklagte sei für bestimmte Waren der Klägerin 13 Jahre lang allein vertriebsberechtigt mit einem Gebietsschutz für Österreich gewesen; die Beklagte habe 75 bis 80 % ihres Umsatzes mit Waren der Klägerin erzielt; die Preislisten, auf denen die Beklagte als Generalvertreterin der Klägerin angeführt gewesen sei, seien gemeinsam erstellt und von der Klägerin gedruckt worden; zwischen den Streitteilen seien Umsatzziele vorgegeben gewesen; die Klägerin habe sich an Messekosten der Beklagten und an "Shopeinrichtungen" der Kunden der Beklagten beteiligt; zwischen den Streitteilen seien Rabattsätze vereinbart worden; Werbemaßnahmen seien koordiniert worden; es hätten laufend Geschäfts- und Koordinationsgespräche stattgefunden; die Beklagte sei einer faktischen Konkurrenzverbot-Erwartung unterworfen gewesen; es habe eine Interessenwahrungsverpflichtung der Beklagten bestanden (S 20 der Revision).
Die angeführten Revisionsgründe können (soweit sie nicht ohnehin eine im Revisionsverfahren unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen bedeuten) in einem behandelt werden:
Nach dem festgestellten Sachverhalt und den von der Revisionswerberin angestrebten Ergänzungen (die Richtigkeit der gewünschten Feststellungen wird hier unterstellt) ist ein Vertragshändlervertrag zu beurteilen, mit dem der Hersteller und der Händler in einem Dauerschuldverhältnis verbunden sind. Der Vertragshändler handelt zwar auf eigenen Namen und Rechnung, trotzdem kann seine Stellung wirtschaftlich in erheblichem Umfang derjenigen eines Handelsvertreters entsprechen, sodaß die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf den Vertragshändler gerechtfertigt sein kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage (konkret mit der Anwendbarkeit des § 25 HVG) bereits mehrfach eingehend auseinandergesetzt und dabei die vergleichbare Rechtslage in Deutschland (§ 89 b HGB) mitberücksichtigt. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gehe für den Handelsvertreter der Vorteil der hergestellten Geschäftsverbindungen verloren. Dieser Vorteil komme dann nur mehr dem nicht mehr provisionspflichtigen Geschäftsherrn zu. Diese Äquivalenzstörung werde mit dem Anspruch nach § 25 HVG berücksichtigt. Für den Vertragshändler in einer aufgrund der vertraglichen Gestaltung einem Handelsvertreter vergleichbaren Rechtsstellung müsse von einer analogiefähigen Gesetzeslücke ausgegangen werden (1 Ob 692/89 = RdW 1990, 284 = SZ 62/184 mwN). Entscheidend ist, ob der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bei einem Pflichtenkatalog bejaht, wonach für den Händler eine Absatzförderungspflicht dahin bestand, daß er im Vertragsgebiet eine leistungsfähige Verkaufs- und Kundendienstorganisation, ein angemessenes Vertragswaren- und Ersatzteillager sowie Vorführwagen zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hatte. Weiters bestand ein Weisungsrecht des Herstellers und eine Abnahmeverpflichtung des Händlers. Schließlich war ein Konkurrenzverbot vereinbart und es bestand die Verpflichtung des Händlers, den Hersteller jederzeit den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gestatten und die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Schließlich bestand auch eine Berichtspflicht (SZ 63/175). Diese mit der Judikatur des BGH im Einklang stehende, nunmehr schon gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung von Handelsvertreterrecht auf andere Absatzmittler (7 Ob 550/94; für den Franchisevertrag: WBl 1992, 332) wäre bei Richtigkeit des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts auch hier heranzuziehen. Selbst bei einer Ergänzung der Feststellungen im Sinne der Revisionsausführungen ist aber daraus für den Standpunkt der Beklagten aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:Nach dem festgestellten Sachverhalt und den von der Revisionswerberin angestrebten Ergänzungen (die Richtigkeit der gewünschten Feststellungen wird hier unterstellt) ist ein Vertragshändlervertrag zu beurteilen, mit dem der Hersteller und der Händler in einem Dauerschuldverhältnis verbunden sind. Der Vertragshändler handelt zwar auf eigenen Namen und Rechnung, trotzdem kann seine Stellung wirtschaftlich in erheblichem Umfang derjenigen eines Handelsvertreters entsprechen, sodaß die analoge Anwendung von Handelsvertreterrecht auf den Vertragshändler gerechtfertigt sein kann. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Frage (konkret mit der Anwendbarkeit des Paragraph 25, HVG) bereits mehrfach eingehend auseinandergesetzt und dabei die vergleichbare Rechtslage in Deutschland (Paragraph 89, b HGB) mitberücksichtigt. Nach Beendigung des Handelsvertretervertrages gehe für den Handelsvertreter der Vorteil der hergestellten Geschäftsverbindungen verloren. Dieser Vorteil komme dann nur mehr dem nicht mehr provisionspflichtigen Geschäftsherrn zu. Diese Äquivalenzstörung werde mit dem Anspruch nach Paragraph 25, HVG berücksichtigt. Für den Vertragshändler in einer aufgrund der vertraglichen Gestaltung einem Handelsvertreter vergleichbaren Rechtsstellung müsse von einer analogiefähigen Gesetzeslücke ausgegangen werden (1 Ob 692/89 = RdW 1990, 284 = SZ 62/184 mwN). Entscheidend ist, ob der Händler in die Absatzorganisation des Herstellers wirtschaftlich wie ein Handelsvertreter eingegliedert ist. Dies wurde vom Obersten Gerichtshof bei einem Pflichtenkatalog bejaht, wonach für den Händler eine Absatzförderungspflicht dahin bestand, daß er im Vertragsgebiet eine leistungsfähige Verkaufs- und Kundendienstorganisation, ein angemessenes Vertragswaren- und Ersatzteillager sowie Vorführwagen zu unterhalten und sich an der Einführung neuer Modelle zu beteiligen hatte. Weiters bestand ein Weisungsrecht des Herstellers und eine Abnahmeverpflichtung des Händlers. Schließlich war ein Konkurrenzverbot vereinbart und es bestand die Verpflichtung des Händlers, den Hersteller jederzeit den Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten zu gestatten und die Einsicht in die Geschäftsbücher zu gewähren. Schließlich bestand auch eine Berichtspflicht (SZ 63/175). Diese mit der Judikatur des BGH im Einklang stehende, nunmehr schon gefestigte Rechtsprechung zur Anwendung von Handelsvertreterrecht auf andere Absatzmittler (7 Ob 550/94; für den Franchisevertrag: WBl 1992, 332) wäre bei Richtigkeit des von der Beklagten behaupteten Sachverhalts auch hier heranzuziehen. Selbst bei einer Ergänzung der Feststellungen im Sinne der Revisionsausführungen ist aber daraus für den Standpunkt der Beklagten aus folgenden Gründen nichts zu gewinnen:
Die Gegenforderungen setzen eine Beendigung des Dauerschuldverhältnisses durch die Klägerin ohne wichtigen Grund voraus. Im Handelsvertreterrecht sind die Auflösungsgründe auf seiten des Geschäftsherrn (auf den vorliegenden Fall ist noch nicht das Handelsvertretergesetz 1993 anzuwenden) im § 22 HVG alt demonstrativ aufgezählt, u.a. besteht in der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters ein Auflösungsgrund. Außerhalb dieser gesetzlich angeführten Gründe ist wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Die Unzumutbarkeit kann unter Umständen auch ohne Verschulden des anderen gegeben sein. Besteht nur der Verdacht, daß der Vertragspartner einen Auflösungsgrund gesetzt hat, so reicht dies zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Auflösung aber noch nicht aus (Jabornegg HVG 451 f). Ein Entschädigungsanspruch des Handelsvertreters nach Auflösung des Vertragsverhältnisses wegen des dem Geschäftsherrn erwachsenen Vorteils aus der zugeführten Kundschaft ist davon abhängig, daß der Handelsvertreter nicht durch schuldbares Verhalten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Nach Handelsvertreterrecht reicht die subjektive Besorgnis des Geschäftsherrn, daß über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet werden könnte, für die Rechtfertigung der Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht aus. Im Regelfall besteht für den Handelsvertreter keine Zahlungspflicht. Gegenüber dem Geschäftsherrn sind die schlechten finanziellen Verhältnisse des Handelsvertreters im Regelfall bedeutungslos. Ganz anders ist dies für den Vertragshändler zu beurteilen, dessen primäre Leistungspflicht in der Bezahlung der gelieferten Ware besteht. Hier kommt einem Zahlungsverzug und der Bonität ein ganz anderer Stellenwert zu als beim Handelsvertreter. Aus diesem Grund sind der im § 22 HVG angeführte Katalog der Auflösungsgründe und die daraus ableitbaren Schlüsse (daß etwa die Besorgnis einer Insolvenz noch keinen Auflösungsgrund darstellt) auf den Vertragshändler nicht ohne weiteres anzuwenden. Der Zahlungsverzug ist grundsätzlich geeignet, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Wenn auch nicht schon jeder Verzug als grobe Vertragsverletzung angesehen werden kann (dabei ist die Höhe der offenen Forderung und die Dauer des Verzuges maßgeblich), so kommt im vorliegenden Fall - worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen - den Begleitumständen entscheidende Bedeutung zu. Von der Revision nicht weiters bekämpft wurde vom Erstgericht folgendes festgestellt: "Ende des Jahres 1989 wurde der Fälligkeitszeitraum der offenen Forderungen der beklagten Partei immer länger, während die Höhe der während der gesamten Geschäftsverbindung jeweils monatlich aushaftenden Forderungen bis zuletzt mehr oder minder gleichgeblieben ist" (S 34 in ON 45). Das kann im Zusammenhang gelesen nur bedeuten, daß die von der Klägerin tolerierte verspätete (also jeweils erst nach Fälligkeit erfolgende) Zahlungsweise der Beklagten noch schleppender wurde. Wenn nun der Klägerin von einem Gesellschafter der Beklagten der Eindruck einer bevorstehenden Insolvenz vermittelt wurde (auch der Geschäftsführer der Beklagten sprach von der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Gesundung und weiters davon, daß die "Hausbank" der Beklagten der Meinung sei "im Falle einer Insolvenz den größten Teil ihrer Forderungen einbringlich machen zu können": Feststellung S 35 in ON 45), die der Klägerin bekannte letzte Bilanz erhebliche Verluste erkennen ließ und das festgestellte Verhalten der "Hausbank" erkennbar ebenfalls auf eine zumindest bald eintretende Zahlungsunfähigkeit hinwies, so liegt in der Qualifikation all dieser Umstände als wichtiger Grund für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wegen Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung keine rechtliche Fehlbeurteilung. Nicht nur der Zahlungsverzug, sondern vor allem die drohende Insolvenz (bei Fälligstellung der Kredite durch die "Hausbank") spricht gegen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, weil im Insolvenzfall der Hersteller gezwungen ist, in kürzester Zeit für den ausgefallenen Vertragshändler am entsprechenden Markt Ersatz zu finden. Daß die Klägerin allenfalls ohnehin bereits die Absicht hatte, den österreichischen Markt selbst (direkt) zu beliefern, kann an der angestellten Überlegung zur Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses nichts ändern. Ein fehlendes Verschulden der Beklagten am Auflösungsgrund wurde nicht festgestellt. Die Beklagte kann ihre Gegenforderungen daher weder auf die Bestimmung des § 25 HVG, noch mangels Verschuldens der Klägerin auf § 24 HVG oder auf die Bestimmung über die Kündigung zur Unzeit (§ 20 HVG) stützen. Daß das Parteivorbringen der Beklagten zur Begründung eines Schadenersatzanspruches aufgrund der Abwerbung eines Mitarbeiters durch die Klägerin nicht ausreichend war und dieser Rechtsgrund auch fallengelassen wurde, ist bereits erörtert worden. Die gegen die Stattgebung der Leistungsklage gerichtete Revision ist aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt.Die Gegenforderungen setzen eine Beendigung des Dauerschuldverhältnisses durch die Klägerin ohne wichtigen Grund voraus. Im Handelsvertreterrecht sind die Auflösungsgründe auf seiten des Geschäftsherrn (auf den vorliegenden Fall ist noch nicht das Handelsvertretergesetz 1993 anzuwenden) im Paragraph 22, HVG alt demonstrativ aufgezählt, u.a. besteht in der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Handelsvertreters ein Auflösungsgrund. Außerhalb dieser gesetzlich angeführten Gründe ist wie bei jedem Dauerschuldverhältnis auf die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses abzustellen. Die Unzumutbarkeit kann unter Umständen auch ohne Verschulden des anderen gegeben sein. Besteht nur der Verdacht, daß der Vertragspartner einen Auflösungsgrund gesetzt hat, so reicht dies zur Rechtfertigung einer vorzeitigen Auflösung aber noch nicht aus (Jabornegg HVG 451 f). Ein Entschädigungsanspruch des Handelsvertreters nach Auflösung des Vertragsverhältnisses wegen des dem Geschäftsherrn erwachsenen Vorteils aus der zugeführten Kundschaft ist davon abhängig, daß der Handelsvertreter nicht durch schuldbares Verhalten Anlaß zur vorzeitigen Lösung oder Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat. Nach Handelsvertreterrecht reicht die subjektive Besorgnis des Geschäftsherrn, daß über das Vermögen des Handelsvertreters der Konkurs eröffnet werden könnte, für die Rechtfertigung der Auflösung des Vertragsverhältnisses nicht aus. Im Regelfall besteht für den Handelsvertreter keine Zahlungspflicht. Gegenüber dem Geschäftsherrn sind die schlechten finanziellen Verhältnisse des Handelsvertreters im Regelfall bedeutungslos. Ganz anders ist dies für den Vertragshändler zu beurteilen, dessen primäre Leistungspflicht in der Bezahlung der gelieferten Ware besteht. Hier kommt einem Zahlungsverzug und der Bonität ein ganz anderer Stellenwert zu als beim Handelsvertreter. Aus diesem Grund sind der im Paragraph 22, HVG angeführte Katalog der Auflösungsgründe und die daraus ableitbaren Schlüsse (daß etwa die Besorgnis einer Insolvenz noch keinen Auflösungsgrund darstellt) auf den Vertragshändler nicht ohne weiteres anzuwenden. Der Zahlungsverzug ist grundsätzlich geeignet, das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu erschüttern. Wenn auch nicht schon jeder Verzug als grobe Vertragsverletzung angesehen werden kann (dabei ist die Höhe der offenen Forderung und die Dauer des Verzuges maßgeblich), so kommt im vorliegenden Fall - worauf die Vorinstanzen zutreffend verwiesen - den Begleitumständen entscheidende Bedeutung zu. Von der Revision nicht weiters bekämpft wurde vom Erstgericht folgendes festgestellt: "Ende des Jahres 1989 wurde der Fälligkeitszeitraum der offenen Forderungen der beklagten Partei immer länger, während die Höhe der während der gesamten Geschäftsverbindung jeweils monatlich aushaftenden Forderungen bis zuletzt mehr oder minder gleichgeblieben ist" (S 34 in ON 45). Das kann im Zusammenhang gelesen nur bedeuten, daß die von der Klägerin tolerierte verspätete (also jeweils erst nach Fälligkeit erfolgende) Zahlungsweise der Beklagten noch schleppender wurde. Wenn nun der Klägerin von einem Gesellschafter der Beklagten der Eindruck einer bevorstehenden Insolvenz vermittelt wurde (auch der Geschäftsführer der Beklagten sprach von der Notwendigkeit einer wirtschaftlichen Gesundung und weiters davon, daß die "Hausbank" der Beklagten der Meinung sei "im Falle einer Insolvenz den größten Teil ihrer Forderungen einbringlich machen zu können": Feststellung S 35 in ON 45), die der Klägerin bekannte letzte Bilanz erhebliche Verluste erkennen ließ und das festgestellte Verhalten der "Hausbank" erkennbar ebenfalls auf eine zumindest bald eintretende Zahlungsunfähigkeit hinwies, so liegt in der Qualifikation all dieser Umstände als wichtiger Grund für die Auflösung des Dauerschuldverhältnisses wegen Unzumutbarkeit seiner Fortsetzung keine rechtliche Fehlbeurteilung. Nicht nur der Zahlungsverzug, sondern vor allem die drohende Insolvenz (bei Fälligstellung der Kredite durch die "Hausbank") spricht gegen die Zumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses, weil im Insolvenzfall der Hersteller gezwungen ist, in kürzester Zeit für den ausgefallenen Vertragshändler am entsprechenden Markt Ersatz zu finden. Daß die Klägerin allenfalls ohnehin bereits die Absicht hatte, den österreichischen Markt selbst (direkt) zu beliefern, kann an der angestellten Überlegung zur Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses nichts ändern. Ein fehlendes Verschulden der Beklagten am Auflösungsgrund wurde nicht festgestellt. Die Beklagte kann ihre Gegenforderungen daher weder auf die Bestimmung des Paragraph 25, HVG, noch mangels Verschuldens der Klägerin auf Paragraph 24, HVG oder auf die Bestimmung über die Kündigung zur Unzeit (Paragraph 20, HVG) stützen. Daß das Parteivorbringen der Beklagten zur Begründung eines Schadenersatzanspruches aufgrund der Abwerbung eines Mitarbeiters durch die Klägerin nicht ausreichend war und dieser Rechtsgrund auch fallengelassen wurde, ist bereits erörtert worden. Die gegen die Stattgebung der Leistungsklage gerichtete Revision ist aus den dargelegten Gründen nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben auch der Feststellungsklage stattgegeben und den Rechtsbestand der gesamten Forderung der Klägerin festgestellt. Die Beklagte wandte in ihrer Berufung dagegen nichts ein und macht erst in der Revision ein mangelnden Feststellungsinteresse geltend. Da nach ständiger Rechtsprechung das für die Klagestattgebung erforderliche Feststellungsinteresse auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu § 228 mwN; RdW 1987, 50; BA 1994, 404 u.a.), hätte das Berufungsgericht diese Frage insbesondere wegen des engen Zusammenhanges mit dem Leistungsanspruch, auch ohne Berufungsausführungen zu prüfen gehabt. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung begründete die Klägerin damit, daß die Beklagte sie zu 2 Cg 388/91 des Kreisgerichtes Ried i.I. auf Schadenersatz geklagt und auch im vorliegenden Verfahren Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht habe. Hinsichtlich der die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung der Klägerin ist eine Leistungsklage vor dem Eintritt des Falls des Wiederauflebens (§ 53 Abs 4 AO) noch nicht möglich. Der erkennende Senat schließt sich in dieser Frage der vom Senat 9 (in JBl 1993, 198 = SZ 65/56) vertretenen Auffassung an, daß eine Ausgleichsforderung nach Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs erst im Wiederauflebensfall einklagbar ist und verweist dazu auf diese Vorentscheidung, mit welcher die gegenteilige (in SZ 57/138 veröffentlichte) Meinung abgelehnt wurde. Die bereits klageweise sowie im Prozeß einredeweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten begründen ein rechtliches Interesse der Klägerin auf Feststellung dahin, daß ihr zur Vernichtung (Tilgung) der Ansprüche der Beklagten die Möglichkeit der Aufrechnung mit der die Ausgleichsquote übersteigenden Ausgleichsforderung zusteht. Mit vor der Eröffnung des Ausgleichs entstandenen Forderungen kann aufgerechnet werden (§ 19 Abs 1 AO), weil es unbillig wäre, vom Schuldner (das ist der Ausgleichsgläubiger) des Ausgleichsschuldners volle Zahlung zu verlangen, ihn aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren (JBl 1993, 582). Obwohl die Ausgleichsforderung, welche die Ausgleichsquote übersteigt, nach herrschender Auffassung nur eine Naturalobligation ist (SZ 65/56 mwN), mit welcher grundsätzlich gar nicht aufgerechnet werden kann (Koziol-Welser Grundriß I10 279), ist hier wegen der in der AO eingeräumten Zulässigkeit der Aufrechnung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestandes der Forderung (als aufrechenbar) zu bejahen. Hinsichtlich dieses Teils der Ausgleichsforderung ist die Revision nicht berechtigt.Die Vorinstanzen haben auch der Feststellungsklage stattgegeben und den Rechtsbestand der gesamten Forderung der Klägerin festgestellt. Die Beklagte wandte in ihrer Berufung dagegen nichts ein und macht erst in der Revision ein mangelnden Feststellungsinteresse geltend. Da nach ständiger Rechtsprechung das für die Klagestattgebung erforderliche Feststellungsinteresse auch im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (Rechberger in Rechberger ZPO Rz 13 zu Paragraph 228, mwN; RdW 1987, 50; BA 1994, 404 u.a.), hätte das Berufungsgericht diese Frage insbesondere wegen des engen Zusammenhanges mit dem Leistungsanspruch, auch ohne Berufungsausführungen zu prüfen gehabt. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung begründete die Klägerin damit, daß die Beklagte sie zu 2 Cg 388/91 des Kreisgerichtes Ried i.I. auf Schadenersatz geklagt und auch im vorliegenden Verfahren Gegenforderungen aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemacht habe. Hinsichtlich der die Ausgleichsquote übersteigenden Forderung der Klägerin ist eine Leistungsklage vor dem Eintritt des Falls des Wiederauflebens (Paragraph 53, Absatz 4, AO) noch nicht möglich. Der erkennende Senat schließt sich in dieser Frage der vom Senat 9 (in JBl 1993, 198 = SZ 65/56) vertretenen Auffassung an, daß eine Ausgleichsforderung nach Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs erst im Wiederauflebensfall einklagbar ist und verweist dazu auf diese Vorentscheidung, mit welcher die gegenteilige (in SZ 57/138 veröffentlichte) Meinung abgelehnt wurde. Die bereits klageweise sowie im Prozeß einredeweise geltend gemachten Forderungen der Beklagten begründen ein rechtliches Interesse der Klägerin auf Feststellung dahin, daß ihr zur Vernichtung (Tilgung) der Ansprüche der Beklagten die Möglichkeit der Aufrechnung mit der die Ausgleichsquote übersteigenden Ausgleichsforderung zusteht. Mit vor der Eröffnung des Ausgleichs entstandenen Forderungen kann aufgerechnet werden (Paragraph 19, Absatz eins, AO), weil es unbillig wäre, vom Schuldner (das ist der Ausgleichsgläubiger) des Ausgleichsschuldners volle Zahlung zu verlangen, ihn aber für seine Gegenforderung nur die Ausgleichsquote zu gewähren (JBl 1993, 582). Obwohl die Ausgleichsforderung, welche die Ausgleichsquote übersteigt, nach herrschender Auffassung nur eine Naturalobligation ist (SZ 65/56 mwN), mit welcher grundsätzlich gar nicht aufgerechnet werden kann (Koziol-Welser Grundriß I10 279), ist hier wegen der in der AO eingeräumten Zulässigkeit der Aufrechnung ein rechtliches Interesse an der Feststellung des Bestandes der Forderung (als aufrechenbar) zu bejahen. Hinsichtlich dieses Teils der Ausgleichsforderung ist die Revision nicht berechtigt.
Zutreffend sind die Revisionsausführungen aber in dem Punkt, daß über den Gegenstand der Leistungsklage (also über die Ausgleichsforderung in der Höhe der Quote) nicht zusätzlich auch ein Feststellungsurteil ergehen kann. Das Feststellungsbegehren ist immer subsidiär und nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn schon Leistungsklage erhoben werden kann (die hier auch erhoben wurde). In diesem Fall mangelt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (Rechberger aaO Rz 11 zu § 228). Ein stattgebendes Feststellungsurteil würde zu dem unhaltbaren und gegen den Grundsatz ne bis idem verstoßenden Ergebnis führen, daß die Klägerin zweimal die Quote zugesprochen erhielte. In diesem Punkt ist die Revision daher berechtigt.Zutreffend sind die Revisionsausführungen aber in dem Punkt, daß über den Gegenstand der Leistungsklage (also über die Ausgleichsforderung in der Höhe der Quote) nicht zusätzlich auch ein Feststellungsurteil ergehen kann. Das Feststellungsbegehren ist immer subsidiär und nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, wenn schon Leistungsklage erhoben werden kann (die hier auch erhoben wurde). In diesem Fall mangelt es am erforderlichen Feststellungsinteresse (Rechberger aaO Rz 11 zu Paragraph 228,). Ein stattgebendes Feststellungsurteil würde zu dem unhaltbaren und gegen den Grundsatz ne bis idem verstoßenden Ergebnis führen, daß die Klägerin zweimal die Quote zugesprochen erhielte. In diesem Punkt ist die Revision daher berechtigt.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf § 43 Abs 1 ZPO. Infolge der wiederholten Klageeinschränkungen und der Ausdehnung um das Feststellungsbegehren ist die Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten vorzunehmen. Der erste Abschnitt betrifft nur die Klagebeantwortung, die Kostenbemessungsgrundlage beträgt hier 430.132,-- S. Der zweite Abschnitt reicht bis ON 10 (Bemessungsgrundlage 401.306,50 S), der dritte Abschnitt von der Tagsatzung ON 11 bis zur zweiten Stunde der Tagsatzung vom 26.11.1992 ON 31 (Bemessungsgrundlage 371.076,50 S), der vierte Abschnitt von der dritten Stunde dieser Tagsatzung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (Bemessungsgrundlage ebenfalls 371.076,50 S). Die Klägerin obsiegt im ersten Abschnitt mit rund 35 %, im zweiten mit 37 %, im dritten mit 40 % und im vierten mit 75 %. Zu letzterem Obsiegen ist folgendes auszuführen: Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren nur mit 222.645,90 S bewertet, obwohl sie die Feststellung des Bestandes von 100 % ihrer Forderung anstrebt. An diese Bewertung ist das Gericht gebunden (§ 56 JN; GlUNF 1268, 3973), sodaß die Bemessungsgrundlage auch in diesem Abschnitt 371.076,50 S beträgt. Gleichwohl ist die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren nur mit rund 60 % durchgedrungen, also mit 40 % unterlegen. 40 % des Streitwertes des Feststellungsanspruchs machen 89.060,-- S aus, das sind rund 25 % der Gesamtbemessungsgrundlage, sodaß die Klägerin insgesamt als mit 75 % obsiegend anzusehen ist. Nach § 43 Abs 1 ZPO hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer Vertretungskosten in der Höhe von 30 % im ersten Abschnitt, 26 % im zweiten Abschnitt und 20 % im dritten Abschnitt, während die Klägerin im vierten Abschnitt einen Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer Vertretungskosten hat. Für die Barauslagen (Pauschalgebühr; Zeugengebühren und Sachverständigengebühren) haben die Parteien jeweils einen Kostenersatzanspruch in der Höhe des Prozentsatzes ihres Obsiegens (§ 43 Abs 1 dritter Satz ZPO). Die Rechtsvertretungskosten, die Pauschalgebühr und die Zeugengebühren wurden in den Kostennoten richtig verzeichnet. Der Ersatz der mit 23.280,-- S bestimmten Sachverständigengebühren (ON 47) ist jeweils anteilig nach dem Prozeßerfolg nach Maßgabe der tatsächlichen Kostentragung (die Klägerin bezahlte 14.040,-- S, die Beklagte 9.240,-- S) zu bestimmen. Der Ersatzanspruch der Barauslagen richtet sich nach dem Obsiegen in dem Verfahrensabschnitt, in dem die Auslagen anfielen (die Pauschalgebühr im ersten Abschnitt; die Zeugengebühren in den jeweiligen Tagsatzungen; die Sachverständigengebühr zum Zeitpunkt der Beendigung der Sachverständigentätigkeit, das war hier in der dritten Stunde der Tagsatzung vom 26.11.1992).Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO. Infolge der wiederholten Klageeinschränkungen und der Ausdehnung um das Feststellungsbegehren ist die Kostenentscheidung nach Verfahrensabschnitten vorzunehmen. Der erste Abschnitt betrifft nur die Klagebeantwortung, die Kostenbemessungsgrundlage beträgt hier 430.132,-- S. Der zweite Abschnitt reicht bis ON 10 (Bemessungsgrundlage 401.306,50 S), der dritte Abschnitt von der Tagsatzung ON 11 bis zur zweiten Stunde der Tagsatzung vom 26.11.1992 ON 31 (Bemessungsgrundlage 371.076,50 S), der vierte Abschnitt von der dritten Stunde dieser Tagsatzung bis zum Schluß der Verhandlung erster Instanz (Bemessungsgrundlage ebenfalls 371.076,50 S). Die Klägerin obsiegt im ersten Abschnitt mit rund 35 %, im zweiten mit 37 %, im dritten mit 40 % und im vierten mit 75 %. Zu letzterem Obsiegen ist folgendes auszuführen: Die Klägerin hat ihr Feststellungsbegehren nur mit 222.645,90 S bewertet, obwohl sie die Feststellung des Bestandes von 100 % ihrer Forderung anstrebt. An diese Bewertung ist das Gericht gebunden (Paragraph 56, JN; GlUNF 1268, 3973), sodaß die Bemessungsgrundlage auch in diesem Abschnitt 371.076,50 S beträgt. Gleichwohl ist die Klägerin mit ihrem Feststellungsbegehren nur mit rund 60 % durchgedrungen, also mit 40 % unterlegen. 40 % des Streitwertes des Feststellungsanspruchs machen 89.060,-- S aus, das sind rund 25 % der Gesamtbemessungsgrundlage, sodaß die Klägerin insgesamt als mit 75 % obsiegend anzusehen ist. Nach Paragraph 43, Absatz eins, ZPO hat die Beklagte Anspruch auf Ersatz ihrer Vertretungskosten in der Höhe von 30 % im ersten Abschnitt, 26 % im zweiten Abschnitt und 20 % im dritten Abschnitt, während die Klägerin im vierten Abschnitt einen Anspruch auf Ersatz von 50 % ihrer Vertretungskosten hat. Für die Barauslagen (Pauschalgebühr; Zeugengebühren und Sachverständigengebühren) haben die Parteien jeweils einen Kostenersatzanspruch in der Höhe des Prozentsatzes ihres Obsiegens (Paragraph 43, Absatz eins, dritter Satz ZPO). Die Rechtsvertretungskosten, die Pauschalgebühr und die Zeugengebühren wurden in den Kostennoten richtig verzeichnet. Der Ersatz der mit 23.280,-- S bestimmten Sachverständigengebühren (ON 47) ist jeweils anteilig nach dem Prozeßerfolg nach Maßgabe der tatsächlichen Kostentragung (die Klägerin bezahlte 14.040,-- S, die Beklagte 9.240,-- S) zu bestimmen. Der Ersatzanspruch der Barauslagen richtet sich nach dem Obsiegen in dem Verfahrensabschnitt, in dem die Auslagen anfielen (die Pauschalgebühr im ersten Abschnitt; die Zeugengebühren in den jeweiligen Tagsatzungen; die Sachverständigengebühr zum Zeitpunkt der Beendigung der Sachverständigentätigkeit, das war hier in der dritten Stunde der Tagsatzung vom 26.11.1992).
Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren ist nach denselben Grundsätzen vorzunehmen (§§ 43 Abs 1, 50 ZPO). Die Klägerin obsiegt hier wie schon im vierten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz mit 75 %.Die Entscheidung über die Kosten beider Rechtsmittelverfahren ist nach denselben Grundsätzen vorzunehmen (Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO). Die Klägerin obsiegt hier wie schon im vierten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz mit 75 %.