Rechtssatz RS0052162
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052162
Entscheidungsdatum
30.03.2009
Rechtssatz
§ 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.Paragraph 53, Absatz 3, AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, dass über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 65/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
Veröff: SZ 65/56
- 7 Ob 2021/96y
Entscheidungstext OGH 28.02.1996 7 Ob 2021/96y
- 6 Ob 2072/96s
Entscheidungstext OGH 30.09.1996 6 Ob 2072/96s
Auch; nur: Aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, dass nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. (T1)
- 9 ObA 8/97k
Entscheidungstext OGH 12.02.1997 9 ObA 8/97k
Auch
- 3 Ob 2434/96d
Entscheidungstext OGH 25.03.1998 3 Ob 2434/96d
nur T1
- 9 ObA 16/98p
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 16/98p
Auch; Beisatz: Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrunde zu legen; die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könne, kann im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T2)
- 9 ObA 159/98t
Entscheidungstext OGH 19.08.1998 9 ObA 159/98t
Vgl auch; Beis wie T2
- 2 Ob 215/98a
Entscheidungstext OGH 13.08.1998 2 Ob 215/98a
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 240/98d
Entscheidungstext OGH 11.11.1998 9 ObA 240/98d
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 Ob 116/00t
Entscheidungstext OGH 29.06.2000 8 Ob 116/00t
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren. (T3)
- 8 ObA 148/01z
Entscheidungstext OGH 13.09.2001 8 ObA 148/01z
Auch
- 8 ObA 285/01x
Entscheidungstext OGH 27.05.2002 8 ObA 285/01x
Auch; Beisatz: Ist die Bestätigung des Ausgleiches vor Schluss der mündlichen Verhandlung wirksam geworden, so kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt werden. (T4)
- 8 Ob 124/03y
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 124/03y
Auch; Beisatz: Hinsichtlich des die Ausgleichsquote übersteigenden Teils der Forderung ist eine Leistungsklage vor Wiederaufleben der Forderung nicht möglich. Der im Ausgleich erlassene Forderungsteil wird zur unklagbaren Naturalobligation. Dem Urteil im Erkenntnisverfahren ist die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz zugrundezulegen. Die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann daher im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. (T5)
- 5 Ob 254/05x
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 254/05x
Auch; nur T1; Beisatz: Das gilt auch im außerstreitigen Unterhaltsverfahren. (T6)
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Vgl auch
- 7 Ob 112/08h
Entscheidungstext OGH 28.05.2008 7 Ob 112/08h
nur T1
- 3 Ob 82/08t
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
Auch; nur T1
- 7 Ob 42/09s
Entscheidungstext OGH 30.03.2009 7 Ob 42/09s
Auch; Beis wie T2
- 2 Ob 287/08g
Entscheidungstext OGH 25.03.2009 2 Ob 287/08g
nur: Nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs darf ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden. (T7); Veröff: SZ 2009/35
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052162
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_004