Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Beklagte bekämpft mit ihren umfangreichen Ausführungen zur Frage, ob sie der Klägerin am 12.11.1982 S 46.902 gezahlt habe und in welchem Ausmaß der Klägerin aus den sogenannten Paragonverkäufen Provision gebührte, nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Dies ist aber im Revisionsverfahren unzulässig. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht (zu Kontrollzwecken) weitere Sachverständigenbeweise anzuordnen hatte, betrifft die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung. In der strittigen Frage der Provisionshöhe durfte das Berufungsgericht unter Übergehung der von der Beklagten angebotenen Beweise nach § 273 Abs.1 ZPO vorgehen.Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die Beklagte bekämpft mit ihren umfangreichen Ausführungen zur Frage, ob sie der Klägerin am 12.11.1982 S 46.902 gezahlt habe und in welchem Ausmaß der Klägerin aus den sogenannten Paragonverkäufen Provision gebührte, nur die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes. Dies ist aber im Revisionsverfahren unzulässig. Auch die Frage, ob das Berufungsgericht (zu Kontrollzwecken) weitere Sachverständigenbeweise anzuordnen hatte, betrifft die im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbare Beweiswürdigung. In der strittigen Frage der Provisionshöhe durfte das Berufungsgericht unter Übergehung der von der Beklagten angebotenen Beweise nach Paragraph 273, Absatz eins, ZPO vorgehen.
Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist dem Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweiswürdigung nicht unterlaufen. Die Rechtsrüge der Beklagten ist nur insoweit gesetzmäßig ausgeführt, als sie geltend macht, daß die "Gesamtforderung" der Klägerin im Anmeldungsverzeichnis des Ausgleichsgerichtes lediglich mit einem Betrag von S 67.622,41 eingetragen ist, so daß ihr höchstens 40 % dieses Betrages zuzusprechen gewesen wären. Die Revisionswerberin übersieht aber, daß sich die Rechtswirkungen eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs auch auf die Forderungen jener Gläubiger erstrecken, die am Verfahren nicht teilgenommen haben (§ 53 Abs 1 AO), und daß das Unterlassen der Anmeldung einer Forderung im Ausgleich auch nicht deren Verlust zur Folge hat (SZ 61/244; Bartsch-Pollak, Komm3 II 434 f). Umsoweniger kann es der Klägerin schaden, wenn ihre Forderung - angeblich wie die Beklagte behauptet, wegen einer undeutlichen Forderungsanmeldung - nur mit S 67.622,41 in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wurde, hatte sie doch die volle Forderung im Zeitpunkte der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens längst gerichtlich geltend gemacht.Ein Verstoß gegen die Denkgesetze ist dem Berufungsgericht bei der Behandlung der Beweiswürdigung nicht unterlaufen. Die Rechtsrüge der Beklagten ist nur insoweit gesetzmäßig ausgeführt, als sie geltend macht, daß die "Gesamtforderung" der Klägerin im Anmeldungsverzeichnis des Ausgleichsgerichtes lediglich mit einem Betrag von S 67.622,41 eingetragen ist, so daß ihr höchstens 40 % dieses Betrages zuzusprechen gewesen wären. Die Revisionswerberin übersieht aber, daß sich die Rechtswirkungen eines rechtskräftig bestätigten Ausgleichs auch auf die Forderungen jener Gläubiger erstrecken, die am Verfahren nicht teilgenommen haben (Paragraph 53, Absatz eins, AO), und daß das Unterlassen der Anmeldung einer Forderung im Ausgleich auch nicht deren Verlust zur Folge hat (SZ 61/244; Bartsch-Pollak, Komm3 römisch zwei 434 f). Umsoweniger kann es der Klägerin schaden, wenn ihre Forderung - angeblich wie die Beklagte behauptet, wegen einer undeutlichen Forderungsanmeldung - nur mit S 67.622,41 in das Anmeldungsverzeichnis eingetragen wurde, hatte sie doch die volle Forderung im Zeitpunkte der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens längst gerichtlich geltend gemacht.
2.) Zur Revision der Klägerin:
Die Revisionswerberin weist darauf hin, daß ihr Anspruch von der Beklagten mit Hilfe einer verfälschten Lohnbefriedigungserklärung bestritten worden sei; es habe eines langwierigen Beweisverfahrens bedurft, um die Ehegatten E***** des der Beklagten zuzurechnenden deliktischen Verhaltens zu überführen. Im Zusammenhang mit diesem Vorgehen habe die Beklagte den Antrag nach § 66 Abs 1 AO rechtsmißbräuchlich gestellt, so daß ihr die Rechtswirkungen dieser Bestimmung nicht zugutekämen.Die Revisionswerberin weist darauf hin, daß ihr Anspruch von der Beklagten mit Hilfe einer verfälschten Lohnbefriedigungserklärung bestritten worden sei; es habe eines langwierigen Beweisverfahrens bedurft, um die Ehegatten E***** des der Beklagten zuzurechnenden deliktischen Verhaltens zu überführen. Im Zusammenhang mit diesem Vorgehen habe die Beklagte den Antrag nach Paragraph 66, Absatz eins, AO rechtsmißbräuchlich gestellt, so daß ihr die Rechtswirkungen dieser Bestimmung nicht zugutekämen.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß die anwaltlich vertretene Klägerin Rechtsmißbrauch in erster Instanz nicht geltend machte, steht nicht mit Sicherheit fest, ob das Schreiben vom 12.11.1982 tatsächlich verfälscht wurde. Im Strafverfahren 22 c Vr 11.588/84 des Landesgerichtes Wien wurden die Ehegatten E***** vom Vorwurf des Betruges (durch Urkundenverfälschung) freigesprochen. Der Zuspruch zugunsten der Klägerin beruht darauf, daß das Berufungsgericht auf Grund der Gesamtwürdigung aller einschlägigen Beweise zum Ergebnis kam, daß nicht erwiesen ist, daß der Klägerin der Betrag von S 46.902 ausgezahlt wurde.Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, daß die anwaltlich vertretene Klägerin Rechtsmißbrauch in erster Instanz nicht geltend machte, steht nicht mit Sicherheit fest, ob das Schreiben vom 12.11.1982 tatsächlich verfälscht wurde. Im Strafverfahren 22 c römisch fünf r 11.588/84 des Landesgerichtes Wien wurden die Ehegatten E***** vom Vorwurf des Betruges (durch Urkundenverfälschung) freigesprochen. Der Zuspruch zugunsten der Klägerin beruht darauf, daß das Berufungsgericht auf Grund der Gesamtwürdigung aller einschlägigen Beweise zum Ergebnis kam, daß nicht erwiesen ist, daß der Klägerin der Betrag von S 46.902 ausgezahlt wurde.
Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und dem Inhalt des Aktes Sa 125/84 des Handelsgerichtes Wien scheint im Anmeldungsverzeichnis (§ 32 AO) unter PostNr 36 eine Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von S 67.622,41 auf, die von der Ausgleichsschuldnerin und vom Ausgleichsverwalter bestritten wurde. Nach ihrem Vorbringen im Ausgleichsverfahren (dort ON 35; die Anmeldung selbst liegt nicht vor) hat allerdings die Klägerin S 136.352,67 angemeldet, während die Beklagte (im vorliegenden Verfahren) behauptet, daß die Eintragung von S 67.622,41 in das Anmeldungsverzeichnis auf einer "undeutlichen Forderungsanmeldung" der Klägerin beruhe und sie es versäumt habe, auf einen allfälligen Irrtum hinzuweisen (AS 279, 617, 694). Am 28.11.1986 hat die Beklagte unter Vorlage einer Fotokopie des Mahnschreibens des Klagevertreters vom 19.11.1986 den Antrag gestellt, gemäß § 66 AO die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung mit der im § 66 Abs 2 KO bezeichneten Wirkung "mit dem Betrag von 0 S oder mit dem Betrag von 0 bis 67.622,41 S" festzustellen. Die Klägerin beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsfolgen des Wiederauflebens bereits eingetreten seien, und legte nachträglich das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte graphologische Gutachten über die Echtheit des Schreibens vom 12.11.1982 vor. Eine Entscheidung über den Antrag der Beklagten erging nicht und wurde von den Prozeßparteien auch nicht mehr betrieben.Nach den Feststellungen der Vorinstanzen und dem Inhalt des Aktes Sa 125/84 des Handelsgerichtes Wien scheint im Anmeldungsverzeichnis (Paragraph 32, AO) unter PostNr 36 eine Forderungsanmeldung der Klägerin in Höhe von S 67.622,41 auf, die von der Ausgleichsschuldnerin und vom Ausgleichsverwalter bestritten wurde. Nach ihrem Vorbringen im Ausgleichsverfahren (dort ON 35; die Anmeldung selbst liegt nicht vor) hat allerdings die Klägerin S 136.352,67 angemeldet, während die Beklagte (im vorliegenden Verfahren) behauptet, daß die Eintragung von S 67.622,41 in das Anmeldungsverzeichnis auf einer "undeutlichen Forderungsanmeldung" der Klägerin beruhe und sie es versäumt habe, auf einen allfälligen Irrtum hinzuweisen (AS 279, 617, 694). Am 28.11.1986 hat die Beklagte unter Vorlage einer Fotokopie des Mahnschreibens des Klagevertreters vom 19.11.1986 den Antrag gestellt, gemäß Paragraph 66, AO die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung mit der im Paragraph 66, Absatz 2, KO bezeichneten Wirkung "mit dem Betrag von 0 S oder mit dem Betrag von 0 bis 67.622,41 S" festzustellen. Die Klägerin beantragte, diesen Antrag zurückzuweisen, weil die Rechtsfolgen des Wiederauflebens bereits eingetreten seien, und legte nachträglich das im vorliegenden Rechtsstreit eingeholte graphologische Gutachten über die Echtheit des Schreibens vom 12.11.1982 vor. Eine Entscheidung über den Antrag der Beklagten erging nicht und wurde von den Prozeßparteien auch nicht mehr betrieben.
Ist das Bestehen oder die Höhe einer Forderung (im
Ausgleichsverfahren)... bestritten und liegt darüber keine
Entscheidung nach § 44 Abs 2 AO (Stimmrechtsentscheidung) ... vor,
so hat das Ausgleichsgericht, gleichviel, ob das Verfahren nach der
Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners
oder des Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung
mit der in Abs 2 bezeichneten Wirkung festzustellen. Diese Wirkung
besteht darin, daß die Verzugsfolgen nach § 53 Abs 4 AO
(Wiederaufleben) den Schuldner jedenfalls dann nicht treffen, wenn
er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene .... Forderungen
bis zur endgültigen Feststellung des Bestehens oder der Höhe der
Forderung ... in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom
Ausgleichsgericht gemäß Abs 1 oder gemäß § 44 Abs 2 AO
(Stimmrechtsentscheidung) .... getroffenen Entscheidung entspricht.
Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers iS des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisiorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen (SZ 52/143 = EvBl 1980/66 zu § 55 f Abs 1 AO). Ein solcher Antrag kann - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden. Stellt weder der Gläubiger noch der Schuldner den Antrag, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen nicht zustatten, weil es auf das Tätigwerden des Schuldners ankommt, in dessen Interesse die Erwirkung einer solchen Provisorialentscheidung gelegen ist (SZ 52/143 = EvBl 1980/66; 5 Ob 319/81). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sach- und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Rechtsfolgen des § 53 Abs 4 AO ausgesetzt wäre. Diese Folgen mildert die Ausgleichsordnung, unbeschadet der allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsfolgen (Bartsch-Pollak3 II 506). Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes iS des § 66 Abs 1 AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers iS des Paragraph 53, Absatz 4, AO noch die Möglichkeit, eine Provisiorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach Paragraph 66, Absatz eins, AO zu beantragen (SZ 52/143 = EvBl 1980/66 zu Paragraph 55, f Absatz eins, AO). Ein solcher Antrag kann - entgegen der Ansicht der Revisionswerberin - auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden. Stellt weder der Gläubiger noch der Schuldner den Antrag, so kommt dem Ausgleichsschuldner die Milderung der Verzugsfolgen nicht zustatten, weil es auf das Tätigwerden des Schuldners ankommt, in dessen Interesse die Erwirkung einer solchen Provisorialentscheidung gelegen ist (SZ 52/143 = EvBl 1980/66; 5 Ob 319/81). Mit dieser Regelung soll verhindert werden, daß der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sach- und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Rechtsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO ausgesetzt wäre. Diese Folgen mildert die Ausgleichsordnung, unbeschadet der allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsfolgen (Bartsch-Pollak3 römisch zwei 506). Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes iS des Paragraph 66, Absatz eins, AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.
Dieser Schutz kommt der Beklagten zugute, weil sie auf Grund der Mahnung der Klägerin vom 19.11.1986 eine Entscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 60 Abs 1 AO beantragt hat. Damals galt bereits die 14-tägige Nachfrist des § 53 Abs 4 AO (Art XI § 2 Abs 2 Z 2 lit.c IRÄG). Eine frühere Mahnung der Beklagten wurde nicht behauptet. Daß sich der Antrag der Beklagten nur auf eine im Anmeldungsverzeichnis mit S 67.622,41 aufscheinende Forderung bezogen hat, führt nicht zum Eintritt der Verzugsfolgen hinsichtlich der Restforderung. Die Beklagte hat im Antrag darauf hingewiesen, daß die Klägerin insgesamt S 136.352,67 eingeklagt hat, und das Mahnschreiben der Klägerin vom 19.11.1986 (das sich auf die Bestreitung ihrer Forderung durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren (zitiert wird dort 7 Cr 394/84 statt richtig 7 Cr 394/82) bezogen hat) in Fotokopie vorgelegt; die Klägerin hat daraufhin in ihrer Gegenäußerung behauptet, sie habe ohnehin die gesamte Forderung von S 136.352,67 im Ausgleichsverfahren angemeldet. Bei Erledigung dieses Antrages nach § 60 Abs 1 AO hätte daher das Ausgleichsgericht darüber absprechen müssen, ob der Entscheidung über die vorläufige Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung eine angemeldete Forderung von S 136.352,67 oder nur von S 67.622,41 zugrunde zu legen sei. In letzterem Fall hätte aber die Beklagte ihren Antrag noch entsprechend ausdehnen können. Die Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO sind daher nicht eingetreten.Dieser Schutz kommt der Beklagten zugute, weil sie auf Grund der Mahnung der Klägerin vom 19.11.1986 eine Entscheidung des Ausgleichsgerichtes nach Paragraph 60, Absatz eins, AO beantragt hat. Damals galt bereits die 14-tägige Nachfrist des Paragraph 53, Absatz 4, AO (Artikel römisch elf, Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, Litera c, IRÄG). Eine frühere Mahnung der Beklagten wurde nicht behauptet. Daß sich der Antrag der Beklagten nur auf eine im Anmeldungsverzeichnis mit S 67.622,41 aufscheinende Forderung bezogen hat, führt nicht zum Eintritt der Verzugsfolgen hinsichtlich der Restforderung. Die Beklagte hat im Antrag darauf hingewiesen, daß die Klägerin insgesamt S 136.352,67 eingeklagt hat, und das Mahnschreiben der Klägerin vom 19.11.1986 (das sich auf die Bestreitung ihrer Forderung durch die Beklagte im vorliegenden Verfahren (zitiert wird dort 7 Cr 394/84 statt richtig 7 Cr 394/82) bezogen hat) in Fotokopie vorgelegt; die Klägerin hat daraufhin in ihrer Gegenäußerung behauptet, sie habe ohnehin die gesamte Forderung von S 136.352,67 im Ausgleichsverfahren angemeldet. Bei Erledigung dieses Antrages nach Paragraph 60, Absatz eins, AO hätte daher das Ausgleichsgericht darüber absprechen müssen, ob der Entscheidung über die vorläufige Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung eine angemeldete Forderung von S 136.352,67 oder nur von S 67.622,41 zugrunde zu legen sei. In letzterem Fall hätte aber die Beklagte ihren Antrag noch entsprechend ausdehnen können. Die Verzugsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO sind daher nicht eingetreten.
In der Entscheidung SZ 57/138 = JBl 1986, 126 = EvBl 1985/61 hat allerdings der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß eine Ausgleichsforderung auch nach Bestätigung des Ausgleichs und unabhängig von einem etwaigen Wiederaufleben in voller Höhe einklagbar sei; das Fehlen der Wiederauflebensvoraussetzungen sei erst im Exekutionsverfahren zu prüfen. Der damals erkennende Senat leitete diese Rechtsansicht insbesondere aus der Neufassung des § 53 Abs 3 AO durch das IRÄG ab, nach der es zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht mehr des Nachweises bedürfe, daß sich der Schuldner im Verzug befinde. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß dem Gläubiger durch die bisherige Rechtsprechung eine unzumutbare Beweislast aufgebürdet und damit dem Schuldner die Möglichkeit nicht gewünschter Verzögerungen geboten wurde. Da § 54 Abs 4 AO Leistungsklagen auch über Forderungen zulasse, zu deren Gunsten gemäß § 54 Abs 1 AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müßten solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung ohne Rücksicht auf die sich aus § 53 Abs 1 AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach § 53 Abs 4 AO wirke und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen sei.In der Entscheidung SZ 57/138 = JBl 1986, 126 = EvBl 1985/61 hat allerdings der Oberste Gerichtshof die Ansicht vertreten, daß eine Ausgleichsforderung auch nach Bestätigung des Ausgleichs und unabhängig von einem etwaigen Wiederaufleben in voller Höhe einklagbar sei; das Fehlen der Wiederauflebensvoraussetzungen sei erst im Exekutionsverfahren zu prüfen. Der damals erkennende Senat leitete diese Rechtsansicht insbesondere aus der Neufassung des Paragraph 53, Absatz 3, AO durch das IRÄG ab, nach der es zur Bewilligung der Exekution im Falle des Verzuges nicht mehr des Nachweises bedürfe, daß sich der Schuldner im Verzug befinde. Der Gesetzgeber habe mit der Neufassung dem Umstand Rechnung tragen wollen, daß dem Gläubiger durch die bisherige Rechtsprechung eine unzumutbare Beweislast aufgebürdet und damit dem Schuldner die Möglichkeit nicht gewünschter Verzögerungen geboten wurde. Da Paragraph 54, Absatz 4, AO Leistungsklagen auch über Forderungen zulasse, zu deren Gunsten gemäß Paragraph 54, Absatz eins, AO ein Exekutionstitel geschaffen wurde, müßten solche Leistungsklagen auch zugunsten der gesamten Forderung ohne Rücksicht auf die sich aus Paragraph 53, Absatz eins, AO ergebende Kürzung möglich sein, weil der hiedurch geschaffene Exekutionstitel auch für den Fall des Wiederauflebens nach Paragraph 53, Absatz 4, AO wirke und das Fehlen der Voraussetzungen für das Wiederaufleben erst im Exekutionsverfahren zu prüfen sei.
§ 54 Abs 4 Satz 2 AO besagt aber nur, daß das Vorliegen eines Exekutionstitels nach § 54 Abs 1 AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozeßhindernis besteht. Hält man an der bisher herrschenden Auffassung fest, daß der im Ausgleich erlassene Forderungsteil zur unklagbaren Naturalobligation wird (Bartsch-Pollak I 651 f mwN in Anm 20, II 437 f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 653;Paragraph 54, Absatz 4, Satz 2 AO besagt aber nur, daß das Vorliegen eines Exekutionstitels nach Paragraph 54, Absatz eins, AO die Zulässigkeit einer Leistungsklage über diese Forderung nicht ausschließt, also kein Prozeßhindernis besteht. Hält man an der bisher herrschenden Auffassung fest, daß der im Ausgleich erlassene Forderungsteil zur unklagbaren Naturalobligation wird (Bartsch-Pollak römisch eins 651 f mwN in Anmerkung 20, römisch zwei 437 f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht 653;
Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht 275; Fink, JBl 1986, 80;
Mayrhofer-Ehrenzweig3 12 mwN FN 15; demnächst Gamerith in Rummel2 II Rz 2 zu § 1351; JBl 1931, 126; AnwZ 1931, 150 f; SZ 16/67;Mayrhofer-Ehrenzweig3 12 mwN FN 15; demnächst Gamerith in Rummel2 römisch zwei Rz 2 zu Paragraph 1351,; JBl 1931, 126; AnwZ 1931, 150 f; SZ 16/67;
JBl 1950, 342; EvBl 1969/177; EvBl 1991/25) und dem Urteil im Erkenntnisverfahren die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (im arbeitsrechtlichen Verfahren mit den einschlägigen Abweichungen) zugrundezulegen ist (§ 406 ZPO), so kann die bloße Möglichkeit, daß es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könne, im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. § 53 Abs 3 AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, daß über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit § 54 Abs 4 AO) nicht abzuleiten, daß nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. Der erkennende Senat folgt daher im wesentlichen der Kritik von Fink (Neue Streitfragen um § 54 AO, JBl 1986, 80) gegen die zitierte Vorentscheidung, die trotz ihrer Praktikabilität mit wesentlichen Grundsätzen des österreichischen Prozeßrechts nicht in Einklang gebracht werden kann.JBl 1950, 342; EvBl 1969/177; EvBl 1991/25) und dem Urteil im Erkenntnisverfahren die Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (im arbeitsrechtlichen Verfahren mit den einschlägigen Abweichungen) zugrundezulegen ist (Paragraph 406, ZPO), so kann die bloße Möglichkeit, daß es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteils kommen könne, im Titelverfahren nicht mitberücksichtigt werden. Paragraph 53, Absatz 3, AO setzt - soweit sich die allgemeine Fassung dieser Bestimmung auch auf das Wiederaufleben bezieht - voraus, daß über die Forderung ein die Ausgleichsquote übersteigender Exekutionstitel, sei es im Ausgleichsverfahren selbst oder in einem anderen Verfahren, geschaffen worden ist; aus dieser Bestimmung ist aber (auch in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 4, AO) nicht abzuleiten, daß nach der Wirksamkeit des bestätigten Ausgleichs ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes ein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden dürfe. Der erkennende Senat folgt daher im wesentlichen der Kritik von Fink (Neue Streitfragen um Paragraph 54, AO, JBl 1986, 80) gegen die zitierte Vorentscheidung, die trotz ihrer Praktikabilität mit wesentlichen Grundsätzen des österreichischen Prozeßrechts nicht in Einklang gebracht werden kann.
Die Kostenentscheidung kann im Revisionsverfahren nicht mehr angefochten werden; auf die diesbezüglichen Ausführungen der Klägerin ist daher nicht einzugehen.
Beiden Revisionen ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.