Rechtssatz RS0052028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052028
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sachlage und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Rechtsfolgen des § 53 Abs 4 AO ausgesetzt wäre. Diese Folge mildert die AO, unbeschadet der allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsfolgen.Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor der Klärung der Sachlage und Rechtslage im streitigen Verfahren (im Umfang der Ausgleichsquote) zu begleichen, weil er dann, wenn die Klärung zu seinem Nachteil ausginge, objektiv in Verzug und damit bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen den Rechtsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO ausgesetzt wäre. Diese Folge mildert die AO, unbeschadet der allgemeinen zivilrechtlichen Verzugsfolgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 65/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
Veröff: SZ 65/56
- 8 Ob 132/01x
Entscheidungstext OGH 11.10.2001 8 Ob 132/01x
Auch; Veröff: SZ 74/172
- 3 Ob 157/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
Auch; Veröff: SZ 2006/161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052028
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_003