Der gegen diesen Beschluss erhobene Revisionsrekurs des Antragstellers ist zulässig und auch berechtigt.
Nach § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich nicht nur von den die Ausgleichsquote übersteigenden Verbindlichkeiten hinsichtlich jener Gläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen haben, sondern hinsichtlich aller Gläubiger befreit. Entsprechend Abs 4 dieser Bestimmung wird dieser Nachlass jedoch für die Forderungen jener Gläubiger hinfällig, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Dabei ist ein solcher Verzug aber erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Eine andere Regelung im Ausgleich ist zulässig, jedoch kann hinsichtlich des Erfordernisses der qualifizierten Mahnung nicht zum Nachteil des Schuldners von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Dann, wenn die Ausgleichsquote in Raten in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum zu erfüllen ist, ist ein Verzug überhaupt erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz schriftlicher Mahnung in der vom Gläubiger zu bestimmenden mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Nach Abs 6 dieser Bestimmung können allerdings Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich unberücksichtigt blieben, nach Aufhebung des Konkurses die Zahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen.Nach Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich nicht nur von den die Ausgleichsquote übersteigenden Verbindlichkeiten hinsichtlich jener Gläubiger, die am Konkursverfahren teilgenommen haben, sondern hinsichtlich aller Gläubiger befreit. Entsprechend Absatz 4, dieser Bestimmung wird dieser Nachlass jedoch für die Forderungen jener Gläubiger hinfällig, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät. Dabei ist ein solcher Verzug aber erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine fällige Verbindlichkeit trotz einer vom Gläubiger unter Einräumung einer mindestens 14-tägigen Nachfrist an ihn gerichteten schriftlichen Mahnung nicht gezahlt hat. Eine andere Regelung im Ausgleich ist zulässig, jedoch kann hinsichtlich des Erfordernisses der qualifizierten Mahnung nicht zum Nachteil des Schuldners von der gesetzlichen Regelung abgewichen werden. Dann, wenn die Ausgleichsquote in Raten in einem ein Jahr übersteigenden Zeitraum zu erfüllen ist, ist ein Verzug überhaupt erst dann anzunehmen, wenn der Schuldner eine seit mindestens sechs Wochen fällige Verbindlichkeit trotz schriftlicher Mahnung in der vom Gläubiger zu bestimmenden mindestens 14-tägigen Nachfrist nicht gezahlt hat. Nach Absatz 6, dieser Bestimmung können allerdings Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im Ausgleich unberücksichtigt blieben, nach Aufhebung des Konkurses die Zahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Gemeinschuldner verlangen.
Ferner ist zu beachten, dass auch die Bestimmung des § 66 AO im Zwangsausgleichsverfahren analog anzuwenden ist (vgl RIS-Justiz RS0008972 = SZ 65/150 mit ausführlicher Begründung). Danach ist dann, wenn bisher keine Entscheidung über die Höhe einer Forderung ergangen ist, unabhängig davon, ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderungen oder des Ausfalls festzustellen. Die Verzugsfolgen im oben dargestellten Sinne können nicht eintreten, wenn der Schuldner bis zur endgültigen Feststellung der Höhe der Forderung diese in dem "provisorisch" festgestellten Umfange erfüllt. Nach der endgültigen Feststellung der Forderung ist dann das Fehlende nachzuzahlen bzw vom Gläubiger eine allfällige Überzahlung zurückzuleisten.Ferner ist zu beachten, dass auch die Bestimmung des Paragraph 66, AO im Zwangsausgleichsverfahren analog anzuwenden ist vergleiche RIS-Justiz RS0008972 = SZ 65/150 mit ausführlicher Begründung). Danach ist dann, wenn bisher keine Entscheidung über die Höhe einer Forderung ergangen ist, unabhängig davon, ob das Verfahren nach der Bestätigung aufgehoben wurde oder nicht, auf Antrag des Schuldners oder Gläubigers die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderungen oder des Ausfalls festzustellen. Die Verzugsfolgen im oben dargestellten Sinne können nicht eintreten, wenn der Schuldner bis zur endgültigen Feststellung der Höhe der Forderung diese in dem "provisorisch" festgestellten Umfange erfüllt. Nach der endgültigen Feststellung der Forderung ist dann das Fehlende nachzuzahlen bzw vom Gläubiger eine allfällige Überzahlung zurückzuleisten.
Geht man nun mit der bisherigen Rechtsprechung und der Lehre davon aus, dass sich die Bestimmungen über das Wiederaufleben der Forderungen auf nicht angemeldete Forderungen genauso wie auf angemeldete Forderungen beziehen (vgl in diesem Sinne insbesondere SZ 40/130; ZBl 1929, 286; SZ 40/130; Bartsch-Pollak II, 434 ff), so muss dies aber auch für die Möglichkeit dieses Wiederauflebens durch eine Antragstellung nach § 66 AO zu verhindern, im gleichen Umfange gelten (vgl auch Bartsch-Pollak II, 441). Kann doch der Schuldner nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass ein Gläubiger - auch ohne Verschulden des Schuldners (vgl dazu ohnehin die Wiederauflebenssanktion des § 156 Abs 6 KO) - seine Forderung nicht im Ausgleich anmeldet. Wird damit doch schon die Ermittlung einer der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners angemessenen Ausgleichsquote erschwert (vgl im Übrigen § 197 KO). Es besteht daher kein Anlass, jene Gläubiger gegenüber den anderen auch noch dadurch besser zu stellen, dass der Schuldner mangels Möglichkeit einer Antragstellung nach § 66 AO auch noch gezwungen wird, zur Vermeidung der Verzugsfolgen des § 156 Abs 4 KO selbst der Höhe nach strittige Forderungen vorweg im Umfang der Ausgleichsquote zur Gänze zu befriedigen.Geht man nun mit der bisherigen Rechtsprechung und der Lehre davon aus, dass sich die Bestimmungen über das Wiederaufleben der Forderungen auf nicht angemeldete Forderungen genauso wie auf angemeldete Forderungen beziehen vergleiche in diesem Sinne insbesondere SZ 40/130; ZBl 1929, 286; SZ 40/130; Bartsch-Pollak römisch zwei, 434 ff), so muss dies aber auch für die Möglichkeit dieses Wiederauflebens durch eine Antragstellung nach Paragraph 66, AO zu verhindern, im gleichen Umfange gelten vergleiche auch Bartsch-Pollak römisch zwei, 441). Kann doch der Schuldner nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass ein Gläubiger - auch ohne Verschulden des Schuldners vergleiche dazu ohnehin die Wiederauflebenssanktion des Paragraph 156, Absatz 6, KO) - seine Forderung nicht im Ausgleich anmeldet. Wird damit doch schon die Ermittlung einer der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Schuldners angemessenen Ausgleichsquote erschwert vergleiche im Übrigen Paragraph 197, KO). Es besteht daher kein Anlass, jene Gläubiger gegenüber den anderen auch noch dadurch besser zu stellen, dass der Schuldner mangels Möglichkeit einer Antragstellung nach Paragraph 66, AO auch noch gezwungen wird, zur Vermeidung der Verzugsfolgen des Paragraph 156, Absatz 4, KO selbst der Höhe nach strittige Forderungen vorweg im Umfang der Ausgleichsquote zur Gänze zu befriedigen.
Sowohl bei Anmeldung als auch bei Nichtanmeldung von Forderungen besteht die Möglichkeit, diese Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. In diesem Umfang muss auch die Antragstellung nach § 66 AO als zulässig erachtet werden. Erst nach Befriedigung der Forderung kann auch von einer "Erfüllung" des Ausgleiches hinsichtlich dieser Forderung ausgegangen werden.Sowohl bei Anmeldung als auch bei Nichtanmeldung von Forderungen besteht die Möglichkeit, diese Forderungen innerhalb der Verjährungsfrist geltend zu machen. In diesem Umfang muss auch die Antragstellung nach Paragraph 66, AO als zulässig erachtet werden. Erst nach Befriedigung der Forderung kann auch von einer "Erfüllung" des Ausgleiches hinsichtlich dieser Forderung ausgegangen werden.
Insgesamt ist daher der Antrag der früheren Gemeinschuldnerin als zulässig zu erachten und daher den Vorinstanzen die Entscheidung in der Sache aufzutragen.