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Rechtssatz RS0052023

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052023

Geschäftszahl

9ObA65/92

Entscheidungsdatum

08.04.1992

Rechtssatz

Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 65/92
    Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
    Veröff: SZ 65/56

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052023

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_002