Rechtssatz RS0052023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052023
Entscheidungsdatum
08.04.1992
Rechtssatz
Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des § 66 Abs 1 AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.Der Ausgleichsschuldner muß nur den Betrag (nach Maßgabe der Fälligkeit der nach dem angenommenen Ausgleichsvorschlag zu begleichenden Raten) zahlen, den das Ausgleichsgericht auf Grund der vorläufigen Feststellung als wahrscheinliche Schuld ansieht. Hat der Schuldner diesen Antrag einmal gestellt, so kommt er erst in Verzug, wenn eine wirksame Entscheidung des Ausgleichsgerichtes im Sinne des Paragraph 66, Absatz eins, AO vorliegt. Verfahrensverzögerungen gehen dann nicht mehr zu seinen Lasten, zumal auch der Gläubiger die Möglichkeit hat, die Entscheidung über diesen Antrag zu betreiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052023
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_002