Rechtssatz RS0052178
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052178
Entscheidungsdatum
19.10.2006
Rechtssatz
Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden.Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach Paragraph 66, Absatz eins, AO zu beantragen. Ein solcher Antrag kann auch noch nach der Aufhebung des Ausgleichsverfahrens infolge der Ausgleichsbestätigung gestellt werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 65/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObA 65/92
Veröff: SZ 65/56
- 4 Ob 269/00p
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 4 Ob 269/00p
nur: Der Ausgleichsschuldner hat selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichtes nach § 66 Abs 1 AO zu beantragen. (T1); Veröff: SZ 73/164
- 3 Ob 157/06v
Entscheidungstext OGH 19.10.2006 3 Ob 157/06v
Auch; nur T1; Beisatz: Mit dem Ablauf der Nachfrist treten aber die Verzugsfolgen ein und die Forderung lebt wieder auf. (T2); Veröff: SZ 2006/161
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052178
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19920408_OGH0002_009OBA00065_9200000_005