Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision des Beklagten ist zulässig, weil Rechtsprechung zu einem gleichartigen Sachverhalt fehlt; die Revision ist aber nicht berechtigt.
Der Beklagte führt mehrere Gründe an, die dem vom Berufungsgericht bejahten Wiederaufleben der gegen ihn geltend gemachten Forderung entgegenstehen sollen: Er sei von der Klägerin nie gemahnt worden, die Klageforderung sei sichergestellt gewesen und er habe auch rechtzeitig einen Antrag nach § 66 AO gestellt.Der Beklagte führt mehrere Gründe an, die dem vom Berufungsgericht bejahten Wiederaufleben der gegen ihn geltend gemachten Forderung entgegenstehen sollen: Er sei von der Klägerin nie gemahnt worden, die Klageforderung sei sichergestellt gewesen und er habe auch rechtzeitig einen Antrag nach Paragraph 66, AO gestellt.
Keiner dieser Gründe ist stichhaltig:
Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin den Beklagten am 15. 1. 1997 unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlusts gemahnt. Die Klagevertreterin hat im Mahnschreiben allerdings nicht den richtigen Firmenwortlaut der Klägerin angeführt, sondern ihre Mandantschaft mit "C***** F***** GmbH" bezeichnet. Unter dieser Bezeichnung hat sie auch die Forderung der Klägerin im Ausgleichsverfahren angemeldet und einen Antrag nach § 46 Abs 4 AO gestellt. Sie hat die Klägerin auch noch in der Klage als "C***** F***** GmbH" bezeichnet, ohne dass der Beklagte zunächst dagegen Einwendungen erhoben hätte. Er hat - nach einem Vertreterwechsel - erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1997 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und behauptet, dass er die Nutzungsverträge mit der C***** Österreich GmbH abgeschlossen habe und dass es eine "C***** F***** GmbH" nicht gebe.Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin den Beklagten am 15. 1. 1997 unter Setzung einer Nachfrist und unter Androhung des Terminsverlusts gemahnt. Die Klagevertreterin hat im Mahnschreiben allerdings nicht den richtigen Firmenwortlaut der Klägerin angeführt, sondern ihre Mandantschaft mit "C***** F***** GmbH" bezeichnet. Unter dieser Bezeichnung hat sie auch die Forderung der Klägerin im Ausgleichsverfahren angemeldet und einen Antrag nach Paragraph 46, Absatz 4, AO gestellt. Sie hat die Klägerin auch noch in der Klage als "C***** F***** GmbH" bezeichnet, ohne dass der Beklagte zunächst dagegen Einwendungen erhoben hätte. Er hat - nach einem Vertreterwechsel - erst in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1997 die Aktivlegitimation der Klägerin bestritten und behauptet, dass er die Nutzungsverträge mit der C***** Österreich GmbH abgeschlossen habe und dass es eine "C***** F***** GmbH" nicht gebe.
Dem Beklagten war aber, wie der festgestellte Sachverhalt zeigt, bekannt, dass er die Nutzungsverträge mit der Klägerin abgeschlossen hatte und dass die Klägerin das Nutzungsentgelt forderte. Er musste daher wissen, dass sowohl die Forderungsanmeldung im Ausgleichsverfahren als auch das Mahnschreiben von seiner Vertragspartnerin stammten, wenn diese auch nicht unter ihrem vollen Firmenwortlaut, sondern unter einer Art "Kurzbezeichnung" auftrat. Damit steht im Einklang, dass er der Sicherstellung der Forderung der Klägerin durch die Ausgleichsverwalterin nicht widersprochen und bis zum Schriftsatz seines nunmehrigen Vertreters vom 14. 11. 1997 (ON 11) die Aktivlegitimation der Klägerin auch nie in Zweifel gezogen hat.
Für die unrichtige Bezeichnung des Absenders einer Mahnung kann nichts Anderes gelten als für die unrichtige Bezeichnung einer Partei im Prozess. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung im Prozess setzt voraus, dass das Klagebegehren nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der oder gegen die Person, auf welche die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, erhoben worden ist (§ 235 Abs 5 ZPO; EvBl 1996/129 uva). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen - unzulässigen - Parteiwechsel; das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts hingegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RdW 1996, 585 mwN).Für die unrichtige Bezeichnung des Absenders einer Mahnung kann nichts Anderes gelten als für die unrichtige Bezeichnung einer Partei im Prozess. Die Richtigstellung der Parteibezeichnung im Prozess setzt voraus, dass das Klagebegehren nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise von der oder gegen die Person, auf welche die Parteibezeichnung richtiggestellt werden soll, erhoben worden ist (Paragraph 235, Absatz 5, ZPO; EvBl 1996/129 uva). Die Existenz zweier Rechtssubjekte spricht gewöhnlich für einen - unzulässigen - Parteiwechsel; das Bestehen bloß eines Rechtssubjekts hingegen für eine bloße Berichtigung der Parteibezeichnung (RdW 1996, 585 mwN).
Auch außerhalb eines Verfahrens kann die unrichtige Bezeichnung eines Rechtssubjekts nicht schaden, wenn für die beteiligten Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, um wen es sich handelt. Die unrichtige Bezeichnung des Absenders eines Mahnschreibens lässt dessen Wirksamkeit daher unberührt, wenn dem Empfänger klar sein muss, von wem das Schreiben stammt. Im Prozess kann die Bezeichnung der Partei, wie dies auch hier geschehen ist, unter den oben wiedergegebenen Voraussetzungen berichtigt werden; einer Berichtigung in diesem Sinn bedarf es bei einem Mahnschreiben nicht.
Die - erfolglose - Mahnung unter Setzung einer Nachfrist führt gemäß § 53 Abs 4 AO dazu, dass die Forderung wiederauflebt, wenn keine der Maßnahmen getroffen wurde, durch welche die Verzugsfolgen bei bestrittenen Forderungen gemildert werden können. Derartige Maßnahmen sehen sowohl § 46 Abs 4 AO als auch § 66 AO vor.Die - erfolglose - Mahnung unter Setzung einer Nachfrist führt gemäß Paragraph 53, Absatz 4, AO dazu, dass die Forderung wiederauflebt, wenn keine der Maßnahmen getroffen wurde, durch welche die Verzugsfolgen bei bestrittenen Forderungen gemildert werden können. Derartige Maßnahmen sehen sowohl Paragraph 46, Absatz 4, AO als auch Paragraph 66, AO vor.
Nach § 46 Abs 4 Satz 1 AO kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, dass der auf die bestrittene Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Die Sicherstellung erfolgt durch Erlag bei Gericht (Bartsch/Pollak3 II 413) und begründet für den Ausgleichsgläubiger ein Pfandrecht und einen Rang (Bartsch/Pollak aaO 412). Wird der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht festgesetzten Frist geltend gemacht, so wird der sichergestellte Betrag frei (§ 46 Abs 4 letzter Satz AO). Zweck des § 46 Abs 4 AO ist es, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen (Bartsch/Pollak aaO 412 f).Nach Paragraph 46, Absatz 4, Satz 1 AO kann das Ausgleichsgericht auf Antrag des Gläubigers nach Einvernehmung der Beteiligten anordnen, dass der auf die bestrittene Forderung oder den von ihm bestimmten Teil entfallende Betrag in demselben Ausmaß und unter den gleichen Bedingungen, die für die Bezahlung unbestrittener Forderungen gleicher Art im Ausgleich festgesetzt sind, sicherzustellen ist. Die Sicherstellung erfolgt durch Erlag bei Gericht (Bartsch/Pollak3 römisch zwei 413) und begründet für den Ausgleichsgläubiger ein Pfandrecht und einen Rang (Bartsch/Pollak aaO 412). Wird der Anspruch nicht innerhalb der vom Ausgleichsgericht festgesetzten Frist geltend gemacht, so wird der sichergestellte Betrag frei (Paragraph 46, Absatz 4, letzter Satz AO). Zweck des Paragraph 46, Absatz 4, AO ist es, leichtfertige und erpresserische Bestreitungen des Ausgleichsschuldners zu verhindern oder zumindest unschädlich zu machen (Bartsch/Pollak aaO 412 f).
Während § 46 Abs 4 AO für Forderungen gilt, die im Ausgleichsverfahren bis zum Abstimmungsbeginn bestritten werden (5 Ob 316/85), erfasst der durch die Ausgleichsnovelle 1934 eingeführte § 66 AO (bis zum IRÄG 1982 BGBl 370: § 55 f AO) auch später geltend gemachte Forderungen. Bei diesen Forderungen ist für eine Bestreitung durch den Ausgleichsverwalter oder durch einen Ausgleichsgläubiger kein Raum; sie können aber, wie auch außerhalb eines Ausgleichsverfahrens, vom Ausgleichsschuldner bestritten werden.Während Paragraph 46, Absatz 4, AO für Forderungen gilt, die im Ausgleichsverfahren bis zum Abstimmungsbeginn bestritten werden (5 Ob 316/85), erfasst der durch die Ausgleichsnovelle 1934 eingeführte Paragraph 66, AO (bis zum IRÄG 1982 Bundesgesetzblatt 370: Paragraph 55, f AO) auch später geltend gemachte Forderungen. Bei diesen Forderungen ist für eine Bestreitung durch den Ausgleichsverwalter oder durch einen Ausgleichsgläubiger kein Raum; sie können aber, wie auch außerhalb eines Ausgleichsverfahrens, vom Ausgleichsschuldner bestritten werden.
§ 66 AO schafft für den Ausgleichsschuldner, aber auch für den Ausgleichsgläubiger, die Möglichkeit, die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls provisorisch feststellen zu lassen. Keiner Feststellung bedarf es, wenn für die Forderung bereits eine Stimmrechtsentscheidung (§ 44 Abs 2 und 3 AO) getroffen oder die Sicherstellung (§ 46 Abs 4 AO) verfügt wurde, weil damit auch eine Entscheidung über die Höhe der Forderung vorliegt.Paragraph 66, AO schafft für den Ausgleichsschuldner, aber auch für den Ausgleichsgläubiger, die Möglichkeit, die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls provisorisch feststellen zu lassen. Keiner Feststellung bedarf es, wenn für die Forderung bereits eine Stimmrechtsentscheidung (Paragraph 44, Absatz 2 und 3 AO) getroffen oder die Sicherstellung (Paragraph 46, Absatz 4, AO) verfügt wurde, weil damit auch eine Entscheidung über die Höhe der Forderung vorliegt.
Ist die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung festgestellt, so kann der Schuldner die Verzugsfolgen des § 53 Abs 4 AO abwenden, indem er den festgestellten Betrag zahlt: Die Verzugsfolgen treffen ihn jedenfalls dann nicht, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung ihres Bestehens oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht nach § 66 Abs 1 oder nach § 44 Abs 2 und 3 oder § 46 Abs 4 AO getroffenen Entscheidung entspricht (§ 66 Abs 2 AO). Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen; hat er - auch bei Berücksichtigung noch nicht fälliger Ausgleichsforderungen - zuviel gezahlt, so kann er den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern (§ 66 Abs 3 AO).Ist die mutmaßliche Höhe der bestrittenen Forderung festgestellt, so kann der Schuldner die Verzugsfolgen des Paragraph 53, Absatz 4, AO abwenden, indem er den festgestellten Betrag zahlt: Die Verzugsfolgen treffen ihn jedenfalls dann nicht, wenn er bei der Erfüllung des Ausgleichs bestrittene oder teilweise gedeckte Forderungen bis zur endgültigen Feststellung ihres Bestehens oder des Ausfalls in dem Ausmaß berücksichtigt, das einer vom Ausgleichsgericht nach Paragraph 66, Absatz eins, oder nach Paragraph 44, Absatz 2 und 3 oder Paragraph 46, Absatz 4, AO getroffenen Entscheidung entspricht (Paragraph 66, Absatz 2, AO). Nach endgültiger Feststellung der Höhe der bestrittenen Forderung oder des Ausfalls hat der Schuldner das Fehlende nachzuzahlen; hat er - auch bei Berücksichtigung noch nicht fälliger Ausgleichsforderungen - zuviel gezahlt, so kann er den zuviel gezahlten Betrag zurückfordern (Paragraph 66, Absatz 3, AO).
§ 66 AO soll verhindern, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor Klärung der Sach- und Rechtslage im streitigen Verfahren zu zahlen. Zahlt er nämlich nicht, so lebt die Forderung wieder auf, wenn sich herausstellt, dass sie zu Recht besteht, weil er sich - zwar nicht subjektiv, wenn er vom Nichtbestehen überzeugt ist, wohl aber - objektiv im Verzug befunden hat (Bartsch/Pollak aaO 506; SZ 52/143 = EvBl 1980/66).Paragraph 66, AO soll verhindern, dass der Ausgleichsschuldner unter dem Druck der drohenden Sanktion des Wiederauflebens gezwungen ist, eine bestrittene Forderung vor Klärung der Sach- und Rechtslage im streitigen Verfahren zu zahlen. Zahlt er nämlich nicht, so lebt die Forderung wieder auf, wenn sich herausstellt, dass sie zu Recht besteht, weil er sich - zwar nicht subjektiv, wenn er vom Nichtbestehen überzeugt ist, wohl aber - objektiv im Verzug befunden hat (Bartsch/Pollak aaO 506; SZ 52/143 = EvBl 1980/66).
Das Gesetz regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach § 66 AO gestellt werden kann. Schon aufgrund seines Zwecks, einen Zwang zur Zahlung bestrittener Forderungen zu verhindern, muss der Antrag jedenfalls so lange möglich sein, wie die Erfüllungsfrist für den Ausgleich läuft. Nach der Rechtsprechung hat der Ausgleichsschuldner selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des § 53 Abs 4 AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichts nach § 66 AO zu beantragen (SZ 52/143 = EvBl 1980/66; SZ 65/56 = JBl 1993, 198).Das Gesetz regelt nicht, bis zu welchem Zeitpunkt ein Antrag nach Paragraph 66, AO gestellt werden kann. Schon aufgrund seines Zwecks, einen Zwang zur Zahlung bestrittener Forderungen zu verhindern, muss der Antrag jedenfalls so lange möglich sein, wie die Erfüllungsfrist für den Ausgleich läuft. Nach der Rechtsprechung hat der Ausgleichsschuldner selbst nach Erhalt einer qualifizierten Mahnung des Gläubigers im Sinne des Paragraph 53, Absatz 4, AO noch die Möglichkeit, eine Provisorialentscheidung des Ausgleichsgerichts nach Paragraph 66, AO zu beantragen (SZ 52/143 = EvBl 1980/66; SZ 65/56 = JBl 1993, 198).
Diese Möglichkeit kann ihm aber nicht mehr offenstehen, wenn die Nachfrist abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Nachfrist treten die Verzugsfolgen ein und die Forderung lebt wieder auf. Damit ist für einen Antrag nach § 66 AO kein Raum mehr, weil bereits eingetretene Verzugsfolgen nicht mehr abgewendet werden können.Diese Möglichkeit kann ihm aber nicht mehr offenstehen, wenn die Nachfrist abgelaufen ist. Mit dem Ablauf der Nachfrist treten die Verzugsfolgen ein und die Forderung lebt wieder auf. Damit ist für einen Antrag nach Paragraph 66, AO kein Raum mehr, weil bereits eingetretene Verzugsfolgen nicht mehr abgewendet werden können.
Der erst Monate nach Ablauf der Nachfrist gestellte Antrag des Beklagten nach § 66 AO war daher jedenfalls verspätet, ohne dass es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen der Beklagte den Antrag nicht früher gestellt hat. Der Beklagte kann seine gegenteilige Auffassung auch nur vertreten, weil er behauptet, von der Klägerin nicht wirksam gemahnt worden zu sein. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits oben dargelegt.Der erst Monate nach Ablauf der Nachfrist gestellte Antrag des Beklagten nach Paragraph 66, AO war daher jedenfalls verspätet, ohne dass es noch darauf ankäme, aus welchen Gründen der Beklagte den Antrag nicht früher gestellt hat. Der Beklagte kann seine gegenteilige Auffassung auch nur vertreten, weil er behauptet, von der Klägerin nicht wirksam gemahnt worden zu sein. Dass dies nicht zutrifft, wurde bereits oben dargelegt.
Der Beklagte kann sich aber auch nicht auf die Sicherstellung der von der Klägerin angemeldeten Forderung durch die Ausgleichsverwalterin berufen. Diese "Sicherstellung" war mangels gerichtlichen Erlags keine Sicherstellung nach § 46 Abs 4 AO, sondern wurde von der Ausgleichsverwalterin trotz Zurückweisung des Sicherstellungsantrags der Klägerin durch das Ausgleichsgericht in der Weise vorgenommen, dass sie die entsprechende Quote auf ihrem Anderkonto beließ. Durch diese "Sicherstellung" wurde demnach weder ein Rang noch ein Pfandrecht für die Klägerin begründet; der Klägerin wurde auch keine Frist gesetzt, ihren Anspruch geltend zu machen. Es spielt daher keine Rolle, wann die Klägerin von der "Sicherstellung" erfahren hat, ob - wie nach dem Klagevorbringen - "anlässlich eines informellen Gesprächs" der Klagevertreterin mit der Ausgleichsverwalterin, oder ob - wie vom Erstgericht festgestellt - in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1997. Als interne Maßnahme, die der Klägerin keinerlei Rechte verschaffte, war diese "Sicherstellung" nicht geeignet, den Eintritt der Verzugsfolgen zu verhindern.Der Beklagte kann sich aber auch nicht auf die Sicherstellung der von der Klägerin angemeldeten Forderung durch die Ausgleichsverwalterin berufen. Diese "Sicherstellung" war mangels gerichtlichen Erlags keine Sicherstellung nach Paragraph 46, Absatz 4, AO, sondern wurde von der Ausgleichsverwalterin trotz Zurückweisung des Sicherstellungsantrags der Klägerin durch das Ausgleichsgericht in der Weise vorgenommen, dass sie die entsprechende Quote auf ihrem Anderkonto beließ. Durch diese "Sicherstellung" wurde demnach weder ein Rang noch ein Pfandrecht für die Klägerin begründet; der Klägerin wurde auch keine Frist gesetzt, ihren Anspruch geltend zu machen. Es spielt daher keine Rolle, wann die Klägerin von der "Sicherstellung" erfahren hat, ob - wie nach dem Klagevorbringen - "anlässlich eines informellen Gesprächs" der Klagevertreterin mit der Ausgleichsverwalterin, oder ob - wie vom Erstgericht festgestellt - in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 24. 11. 1997. Als interne Maßnahme, die der Klägerin keinerlei Rechte verschaffte, war diese "Sicherstellung" nicht geeignet, den Eintritt der Verzugsfolgen zu verhindern.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Revision musste erfolglos bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.