Rechtssatz RS0114285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114285
Entscheidungsdatum
24.10.2000
Rechtssatz
Die für die Richtigstellung der Parteibezeichnung geltenden Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn eine Person außerhalb eines Verfahrens unrichtig bezeichnet wird. Die unrichtige Bezeichnung lässt die Wirksamkeit von Rechtshandlungen unberührt, wenn für die beteiligten Personen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise feststeht, um wen es sich handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114285
Dokumentnummer
JJR_20001024_OGH0002_0040OB00269_00P0000_003