Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 Z 3 ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG zulässig, aber nicht berechtigt.
Einleitend klarzustellen ist die zeitliche Abfolge der verschiedenen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist ja davon auszugehen, dass Punkt VII nicht zur Voraussetzung hat, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gleichzeitig mit der Erreichung des Pensionsalters erfolgen muss. Eine Bindung des Pensionsanspruches daran, dass im Zeitpunkt der Erreichung der Erwerbsunfähigkeit bzw der Voraussetzungen für die Alterspension das Arbeitsverhältnis noch aufrecht ist und durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet, liegt nicht vor. Diese wurde auch wiederholt als unwirksam angesehen, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, durch einseitige Gestaltung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaften zu vernichten (vgl OGH 29. 9.Einleitend klarzustellen ist die zeitliche Abfolge der verschiedenen Voraussetzungen. Grundsätzlich ist ja davon auszugehen, dass Punkt römisch sieben nicht zur Voraussetzung hat, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gleichzeitig mit der Erreichung des Pensionsalters erfolgen muss. Eine Bindung des Pensionsanspruches daran, dass im Zeitpunkt der Erreichung der Erwerbsunfähigkeit bzw der Voraussetzungen für die Alterspension das Arbeitsverhältnis noch aufrecht ist und durch Kündigung durch den Arbeitgeber endet, liegt nicht vor. Diese wurde auch wiederholt als unwirksam angesehen, weil sie es dem Arbeitgeber ermöglichen würde, durch einseitige Gestaltung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses vor diesem Zeitpunkt die Anwartschaften zu vernichten vergleiche OGH 29. 9.
1999, 9 ObA 141/99x = ASoK 2000, 183 = Infas 2000 A 31 = RdW
2000/337; OGH 12. 1. 2000, 9 ObA 256/99h = ASoK 2000, 328 = ecolex
2000/324 = Infas 2000 A 53 = DRdA 2000, 260; OGH 24. 2. 2000, 8 ObA
281/99b = DRdA 2001/20 [Wöss] = RdW 2000/471).
Bei einer Betriebspension handelt es sich um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis (vgl etwa OGH 27. 6. 2001 9 ObA 7/01x mwN =JBl 1989, 459; JBl 1989, 467 [Pfersmann]; RIS-Justiz RS0021444]). Die Vereinbarung darüber ist nach den §§ 914, 915 zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension hat sich stets am Zweck dieser Vereinbarung zu orientieren (OGH 27. 6. 2001 9 ObA 7/01x mwN = RIS-Justiz RS0017765; RS0017831).Bei einer Betriebspension handelt es sich um Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis vergleiche etwa OGH 27. 6. 2001 9 ObA 7/01x mwN =JBl 1989, 459; JBl 1989, 467 [Pfersmann]; RIS-Justiz RS0021444]). Die Vereinbarung darüber ist nach den Paragraphen 914, 915, zweiter Halbsatz ABGB auszulegen. Die Auslegung einer Vereinbarung über eine Betriebspension hat sich stets am Zweck dieser Vereinbarung zu orientieren (OGH 27. 6. 2001 9 ObA 7/01x mwN = RIS-Justiz RS0017765; RS0017831).
Das Berufungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass sich aus dem aus der Urkunde ableitbaren Zweck der Vereinbarung ergibt, dass die Pensionsleistung nur für den Fall der Erreichung des Pensionsalters oder des Eintritts der dauernden Erwerbsunfähigkeit gebühren soll. Andernfalls wäre auch die Überschrift "Altersversorgung" nicht erklärlich. Der "punktweisen" Auflistung der Voraussetzungen für die Pension kann schon deshalb nichts Gegenteiliges entnommen werden, da ja der zweite und der dritte Punkt durch das Wort "und" verbunden sind und daher grundsätzlich davon auszugehen ist, dass der Anspruch auf Pension nur dann entsteht, wenn beide Voraussetzungen erfüllt sind. Ob in anderem Zusammenhang - wie der Kläger aufzeigt - das Bindewort "oder" alternativ verwendet wurde, ist dabei nicht entscheidend.
Soweit der Kläger vermeint, dass gegen die Annahme des Vorliegens kumulativer Voraussetzungen, und zwar der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und dem Erreichen des Pensionsalters im Punkt VII Z 2 und 3 spreche, dass Punkt X ohnehin vorsehe, dass der Anspruch auf Altersversorgung nicht entstehe, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheide, übersieht er schon, dass für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ein Erfordernis der Arbeitgeberkündigung gar nicht festgelegt wurde. Vielmehr sind die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch bei Erreichen der Erwerbsunfähigkeit immer gegeben, außer der Kläger schied (vorher) auf eigenen Wunsch aus. Nur bei der Alterspension kommt noch das Erfordernis der Kündigung durch den Arbeitgeber aus anderen als den im § 27 AngG angeführten Gründen hinzu. Dadurch wird der Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung an das Unternehmen gebunden. Diese Unterscheidung zwischen der Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen der Voraussetzungen für die Alterspension ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern bietet sich auch deshalb an, da ja im § 27 Z 2 AngG auch die Unfähigkeit des Angestellten, die angemessenen Dienste zu leisten als Entlassungsgrund festgelegt wird. Es kann aber nun nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien vereinbaren wollten, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Grundlage für den Anspruch auf die Pension sein sollte, diese aber wieder dann entfallen könnte, wenn der Arbeitgeber den Kläger deshalb entlässt, weil er eben nicht mehr in der Lage ist, angemessene Dienste zu leisten.Soweit der Kläger vermeint, dass gegen die Annahme des Vorliegens kumulativer Voraussetzungen, und zwar der Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Dienstgeber und dem Erreichen des Pensionsalters im Punkt römisch sieben Ziffer 2 und 3 spreche, dass Punkt römisch zehn ohnehin vorsehe, dass der Anspruch auf Altersversorgung nicht entstehe, wenn der Arbeitnehmer auf eigenen Wunsch ausscheide, übersieht er schon, dass für den Fall der Erwerbsunfähigkeit ein Erfordernis der Arbeitgeberkündigung gar nicht festgelegt wurde. Vielmehr sind die Voraussetzungen für den Pensionsanspruch bei Erreichen der Erwerbsunfähigkeit immer gegeben, außer der Kläger schied (vorher) auf eigenen Wunsch aus. Nur bei der Alterspension kommt noch das Erfordernis der Kündigung durch den Arbeitgeber aus anderen als den im Paragraph 27, AngG angeführten Gründen hinzu. Dadurch wird der Arbeitnehmer im Sinne der Vereinbarung an das Unternehmen gebunden. Diese Unterscheidung zwischen der Erwerbsunfähigkeit und dem Erreichen der Voraussetzungen für die Alterspension ergibt sich nicht nur aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung, sondern bietet sich auch deshalb an, da ja im Paragraph 27, Ziffer 2, AngG auch die Unfähigkeit des Angestellten, die angemessenen Dienste zu leisten als Entlassungsgrund festgelegt wird. Es kann aber nun nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien vereinbaren wollten, dass der Eintritt der Erwerbsunfähigkeit Grundlage für den Anspruch auf die Pension sein sollte, diese aber wieder dann entfallen könnte, wenn der Arbeitgeber den Kläger deshalb entlässt, weil er eben nicht mehr in der Lage ist, angemessene Dienste zu leisten.
Ob nun die Bindung des Klägers an das Unternehmen auch über den Zeitpunkt des Erreichens des Pensionsalters hinaus zulässig vereinbart wurde, bedarf hier keiner näheren Überprüfung, da der Kläger ohnehin bereits im 54.igsten Lebensjahr von der Beklagten gekündigt wurde.
Das Berufungsgericht hat also zutreffend den Anspruch des Klägers auf eine Betriebspension vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit oder Erreichung der Voraussetzungen für die Alterspension verneint.
Auch der darüber hinaus in eventu geltend gemachte Feststellungsanspruch, dass die Pension ab Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bzw am 1. 7. 2008 (Erreichung des 65. Lebensjahres) im vollen Umfange zustehe, ist nicht berechtigt.
Für die dem Betriebspensionsgesetz unterliegenden Anwartschaftszeiten entstand - sogar schon vor der Ausgleichseröffnung - mit der Beendigung des arbeitsverhältnisses am 31. 3. 1997 der Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag iSd § 7 BPG. Über diesen kann der Arbeitnehmer bereits in diesem Zeitpunkt die in § 7 Abs 3 und 6 BPG genannten Verfügungen treffen (vgl ferner § 7 Abs 6a BPG). Gibt der Arbeitnehmer binnen 6 Monaten keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbatrages ab, so ist gilt dies gemäß § 7 Abs 5 BPG als Verlangen , die Leistungszusage bei Leistungsanfall zu erfüllten ( § 7 Abs 3 Z 4 BPG).Für die dem Betriebspensionsgesetz unterliegenden Anwartschaftszeiten entstand - sogar schon vor der Ausgleichseröffnung - mit der Beendigung des arbeitsverhältnisses am 31. 3. 1997 der Anspruch auf den Unverfallbarkeitsbetrag iSd Paragraph 7, BPG. Über diesen kann der Arbeitnehmer bereits in diesem Zeitpunkt die in Paragraph 7, Absatz 3 und 6 BPG genannten Verfügungen treffen vergleiche ferner Paragraph 7, Absatz 6 a, BPG). Gibt der Arbeitnehmer binnen 6 Monaten keine Erklärung über die Verwendung des Unverfallbarkeitsbatrages ab, so ist gilt dies gemäß Paragraph 7, Absatz 5, BPG als Verlangen , die Leistungszusage bei Leistungsanfall zu erfüllten ( Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, BPG).
Die vom Kläger in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen waren jedoch widersprüchlich. Einerseits meldete er im Ausgleich seine kapitalisierten Pensionsansprüche an und begehrte deren Bezahlung. damit hat er innerhalb der 6 monatsfrist des § 7 Abs 5 BPG die Abfindung im Sinne des § 7 Abs 6 und 6a verlangt. Andererseits macht er mit seiner Klage nunmehr einen Anspruch auf eine laufende Pensionsleistungen geltend (vgl § 7 Abs 1 Z 4 BPG).Die vom Kläger in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen waren jedoch widersprüchlich. Einerseits meldete er im Ausgleich seine kapitalisierten Pensionsansprüche an und begehrte deren Bezahlung. damit hat er innerhalb der 6 monatsfrist des Paragraph 7, Absatz 5, BPG die Abfindung im Sinne des Paragraph 7, Absatz 6 und 6 a verlangt. Andererseits macht er mit seiner Klage nunmehr einen Anspruch auf eine laufende Pensionsleistungen geltend vergleiche Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 4, BPG).
Bei der begehrten Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages nach §7 Abs 6a BPG handelt es sich um eine fällige Ausgleichsforderung (vgl Schrammel BPG, 143 f; Holzer Versicherungszeiten der betrieblichen Altersversorgung in Österreich, ZAS 1991, 137; Grießer, Individuelle Pensionszusagen bei Insolvenz ZAS 1994, 117). Nur im Umfang der Wertpapierdeckung nach § 14 Abs 7 iVm § 116 Abs 4 EstG 1988, also regelmäßig nur in Höhe von 50 % der Pensionsrückstellung (vgl Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz, 149) handelt es sich um bevorrechtete Forderungen. Hinsichtlich der vom Kläger ja auch angemeldeten Pensionsansprüche wurde der gerichtliche Ausgleich rechtskräftig bestätigt. Die Sicherung der Pensionsansprüche im Rahmen der durch Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung bildenden Sondermasse als bevorrechtete Forderung im Sinn des § 23 AO (vgl § 11 BPG) erfasst nur Wertpapiere, die für diesen Zweck tatsächlich vorhanden sind. Dazu haben sich aber keinerlei Anhaltspunkte ergeben und hat der Kläger insoweit auch kein Vorbringen erstattet. Daher ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf den Unverfallbarkeitsbetrag jedenfalls teilweise eine Ausgleichsforderung darstellt.Bei der begehrten Auszahlung des Unverfallbarkeitsbetrages nach §7 Absatz 6 a, BPG handelt es sich um eine fällige Ausgleichsforderung vergleiche Schrammel BPG, 143 f; Holzer Versicherungszeiten der betrieblichen Altersversorgung in Österreich, ZAS 1991, 137; Grießer, Individuelle Pensionszusagen bei Insolvenz ZAS 1994, 117). Nur im Umfang der Wertpapierdeckung nach Paragraph 14, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 116, Absatz 4, EstG 1988, also regelmäßig nur in Höhe von 50 % der Pensionsrückstellung vergleiche Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz, Pensionskassengesetz, 149) handelt es sich um bevorrechtete Forderungen. Hinsichtlich der vom Kläger ja auch angemeldeten Pensionsansprüche wurde der gerichtliche Ausgleich rechtskräftig bestätigt. Die Sicherung der Pensionsansprüche im Rahmen der durch Wertpapiere zur Deckung der Pensionsrückstellung bildenden Sondermasse als bevorrechtete Forderung im Sinn des Paragraph 23, AO vergleiche Paragraph 11, BPG) erfasst nur Wertpapiere, die für diesen Zweck tatsächlich vorhanden sind. Dazu haben sich aber keinerlei Anhaltspunkte ergeben und hat der Kläger insoweit auch kein Vorbringen erstattet. Daher ist davon auszugehen, dass der Anspruch des Klägers auf den Unverfallbarkeitsbetrag jedenfalls teilweise eine Ausgleichsforderung darstellt.
Von den Ausgleichsforderungen wird aber der Schuldner gemäß § 53 AO in dem erlassenen Umfang befreit.Von den Ausgleichsforderungen wird aber der Schuldner gemäß Paragraph 53, AO in dem erlassenen Umfang befreit.
Dies ist - nach rechtskräftiger Bestätigung des Ausgleichs vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz - im Erkenntnisverfahren über die Ausgleichsforderung zu berücksichtigen; die bloße Möglichkeit, dass es künftig zu einem Wiederaufleben des erlassenen Forderungsteiles kommen könnte, kann - ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes - im Titelverfahren nicht berücksichtigt werden (siehe RIS Justiz RS0052162, insbes 9 ObA 16/98p, 9 ObA 159/98t, 2 Ob 215/98a, 9 ObA 240/98d). Eine Stattgebung auch nur des eventualiter gestellten Feststellungsbegehrens ohne Bedachtnahme auf den Ausgleich kommt daher nicht in Frage. Da die beklagte Partei zugestanden hat, dass dem Kläger eine Ausgleichsforderung zusteht, der Kläger aber auch mit seinem Eventualbegehren die Feststellung der ungekürzten Forderung aus dem Pensionsvertrag anstrebt, ohne substantiierte Einwendungen gegen die Art der Berücksichtigung seiner Ausgleichsforderung durch die beklagte Partei zu erheben, erübrigt es sich mangels diesbezüglichen Feststellungsinteresses des Klägers, weitere Erwägungen darüber anzustellen, wie derartige Anwartschaftsrechte im Ausgleich des ehemaligen Arbeitgebers zu behandeln wären.
Schon deshalb war auch das auf Feststellung des ungekürzten Pensionsanspruches gerichtetes Eventualbegehren abzuweisen. Daher musste auch die Frage einer bindenden Verfügung des Arbeitnehmers entsprechend §§ 7 Abs 3, 6 und 6a BPG nicht mehr mit den Parteien erörtert werden. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers auch im Umfang des § 11 IESG übergegangen.Schon deshalb war auch das auf Feststellung des ungekürzten Pensionsanspruches gerichtetes Eventualbegehren abzuweisen. Daher musste auch die Frage einer bindenden Verfügung des Arbeitnehmers entsprechend Paragraphen 7, Absatz 3, 6 und 6 a BPG nicht mehr mit den Parteien erörtert werden. Im Übrigen sind die Ansprüche des Klägers auch im Umfang des Paragraph 11, IESG übergegangen.
Insgesamt hat daher das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend beide Begehren abgewiesen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 2 ASGG iVm § 50 und § 41 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 2, ASGG in Verbindung mit Paragraph 50 und Paragraph 41, ZPO.