Der Revisionsrekurs des Vaters ist, soweit er sich gegen die Bestätigung der Abweisung seines Unterhaltsherabsetzungsantrags ON 27 durch das Rekursgericht richtet, unzulässig. Im Übrigen ist der Revisionsrekurs aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und berechtigt.
1. Über Antrag der Minderjährigen hatte das Erstgericht den Vater mit der einstweiligen Verfügung vom 8. 10. 2003 (ON 19) zur Leistung einstweiliger monatlicher Unterhaltsbeiträge von 400 Euro ab 1. Juni 2003 verpflichtet. Der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters vom 13. 1. 2004 (ON 27) hatte nicht das Hauptverfahren zum Gegenstand, in welchem bis dahin noch überhaupt keine Unterhaltsfestsetzung erfolgt war, die herabgesetzt hätte werden können, sondern er betraf - auch nach seiner inhaltlichen Formulierung - das Sicherungsverfahren. Bei der Tagsatzung am 2. 8. 2004 (ON 32) schlossen die Parteien im Sicherungsverfahren einen Vergleich, mit dessen Punkt 3. auch der Unterhaltsherabsetzungsantrag des Vaters vom 13. 1. 2004 (ON 27) erledigt wurde und damit „gegenstandslos" sein sollte. Durch die - irrige - Abweisung seines zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr aufrechten, auch nicht das allein derzeit strittige Haupt-, sondern das Sicherungsverfahren betreffenden Unterhaltsherabsetzungsantrags kann sich der Vater nicht beschwert erachten, weshalb sein Revisionsrekurs in diesem Umfang zurückzuweisen ist.
2. Bei selbstständig Erwerbstätigen ist für die Unterhaltsbemessung ganz allgemein und, sofern nicht gesicherte aktuelle Daten zur Verfügung stehen, das Durchschnittseinkommen der letzten drei Jahre maßgeblich (RIS-Justiz RS0053251 [T6]). Wird jedoch der Unterhalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum begehrt, so ist, soweit feststellbar, das im jeweiligen Zeitraum erzielte tatsächliche Einkommen maßgebend (5 Ob 29/04g; RIS-Justiz RS0053251 [T3]).
3. Die Höhe des Einkommens, nach dem sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt, ist mit dem steuerpflichtigen nicht identisch (RIS-Justiz RS0105084). Die Steuerbemessungsgrundlage ist nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren (RIS-Justiz RS0047423 [T1]). Maßgeblich für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit ist in erster Linie die sich aus dem Gesamteinkommen des Unterhaltspflichtigen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben vom Einkommen ergebende tatsächliche wirtschaftliche Lage, somit die Summe der dem Unterhaltsschuldner tatsächlich zufließenden verfügbaren Mittel (3 Ob 296/02d; RIS-Justiz RS0013386 [T2]). Nach Rechtsprechung und Lehre zählen deshalb zur Unterhaltsbemessungsgrundlage alle tatsächlich erzielten Einnahmen in Geld, Naturalien oder geldwerten Leistungen aus Erwerbstätigkeit, aus Vermögenserträgen und freiwilligen Drittleistungen, über die der Unterhaltspflichtige verfügen kann oder die zumindest seine Bedürfnisse verringern (6 Ob 278/01b mwN).
4. Mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 wurde die begünstigte steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen letztmalig für das Veranlagungsjahr 1997 zugelassen. Ab dem Veranlagungsjahr 1998 unterliegen bzw unterlagen Sanierungsgewinne der vollen ertragssteuerlichen Behandlung, sofern nicht eine Verrechnungsmöglichkeit mit eventuellen Verlusten bzw Verlustvorträgen besteht (Schweisgut, SANIERUNGSGEWINNBESTEUERUNG IN DER INSOLVENZ, ecolex 1998, 348). Gemäß § 36 Abs 1 EStG 1988 gehören demnach zu den Einkünften Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinn der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (§§ 140 ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt nach § 36 Abs 2 EStG 1988 für die Berechnung der Steuer Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100 % abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Z 1 ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen (zur Entwicklung der Rechtslage und zur steuerliche Behandlung vgl etwa Fattinger, Die Bilanzierung von Sanierungsgewinnen, RWZ 1997, 336).4. Mit dem Strukturanpassungsgesetz BGBl 1996/201 wurde die begünstigte steuerliche Behandlung von Sanierungsgewinnen letztmalig für das Veranlagungsjahr 1997 zugelassen. Ab dem Veranlagungsjahr 1998 unterliegen bzw unterlagen Sanierungsgewinne der vollen ertragssteuerlichen Behandlung, sofern nicht eine Verrechnungsmöglichkeit mit eventuellen Verlusten bzw Verlustvorträgen besteht (Schweisgut, SANIERUNGSGEWINNBESTEUERUNG IN DER INSOLVENZ, ecolex 1998, 348). Gemäß Paragraph 36, Absatz eins, EStG 1988 gehören demnach zu den Einkünften Sanierungsgewinne, das sind Gewinne, die durch Vermehrungen des Betriebsvermögens infolge eines gänzlichen oder teilweisen Erlasses von Schulden zum Zwecke der Sanierung entstanden sind. Sind im Einkommen Sanierungsgewinne enthalten, die durch Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinn der Ausgleichsordnung oder eines Zwangsausgleiches (Paragraphen 140, ff Konkursordnung) entstanden sind, so gilt nach Paragraph 36, Absatz 2, EStG 1988 für die Berechnung der Steuer Folgendes: 1. Es ist die rechnerische Steuer sowohl einschließlich als auch ausschließlich der Sanierungsgewinne zu ermitteln. 2. Der Unterschiedsbetrag ist mit jenem Betrag anzusetzen, der sich aus der Anwendung des Prozentsatzes des Forderungsnachlasses (100 % abzüglich Ausgleichsquote) ergibt. 3. Das Ergebnis ist von der nach Ziffer eins, ermittelten Steuer einschließlich der Sanierungsgewinne abzuziehen (zur Entwicklung der Rechtslage und zur steuerliche Behandlung vergleiche etwa Fattinger, Die Bilanzierung von Sanierungsgewinnen, RWZ 1997, 336).
5. Genauso wie Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berühren (3 Ob 56/95 = SZ 69/203; RIS-Justiz RS0013386), so dürfen andererseits auch steuerpflichtige Einnahmen, die zu keiner effektiven Erhöhung der dem Schuldner verfügbaren Mittel führen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Nach § 156 Abs 1 KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Der aus dem Ausgleich resultierende Schuldennachlass bewirkt also, wie auch noch unten zu 6. anzusprechen ist, eine Verringerung der Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners. Eine Verringerung von Verbindlichkeiten mag zwar im Einzelfall mittelbar, etwa durch einen geringeren Schuldendienst auf die verfügbaren Mittel des Schuldners Einfluss haben. Aus dem ausgleichsbedingten Schuldennachlass allein resultiert aber - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - per se noch keine Erhöhung der vom unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner tatsächlich erzielten Einnahmen und seiner effektiv verfügbaren Mittel. Die vom Rekursgericht als wesentlich erkannte Rechtsfrage ist demnach dahin zu beantworten, dass Sanierungsgewinne im Sinn § 36 EStG 1988 also solche nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird daher ausgehend von dieser Rechtsansicht die für den Vater maßgeblich Unterhaltsbemessungsgrundlage neu zu ermitteln sein. Zu diesem Zweck ist dem Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Stattgebung des Unterhaltsfestsetzungsantrags richtet, Folge zu geben. Da infolge abweichender Rechtsansicht der Vorinstanzen die tatsächlich maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage bislang nicht mit den Parteien erörtert wurde und weitestgehend ungeklärt blieb, bedarf es der Verfahrensergänzung in erster Instanz. Dabei werden auch die (gesamten) Einkommensverhältnisse des Vaters ab 1. 1. 2004 konkret zu überprüfen sein; die Annahme des Rekursgerichts, es habe sich mit dem damaligen Wechsel des Vaters in die unselbstständige Erwerbstätigkeit keine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse ergeben, ist eine Unterstellung ohne Tatsachensubstrat.5. Genauso wie Steuerbegünstigungen, denen keine effektiven Ausgaben gegenüberstehen, nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berühren (3 Ob 56/95 = SZ 69/203; RIS-Justiz RS0013386), so dürfen andererseits auch steuerpflichtige Einnahmen, die zu keiner effektiven Erhöhung der dem Schuldner verfügbaren Mittel führen, nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Nach Paragraph 156, Absatz eins, KO wird der Gemeinschuldner durch den rechtskräftig bestätigten Zwangsausgleich von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Konkursverfahren oder an der Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen den Ausgleich gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist. Der aus dem Ausgleich resultierende Schuldennachlass bewirkt also, wie auch noch unten zu 6. anzusprechen ist, eine Verringerung der Verbindlichkeiten des Gemeinschuldners. Eine Verringerung von Verbindlichkeiten mag zwar im Einzelfall mittelbar, etwa durch einen geringeren Schuldendienst auf die verfügbaren Mittel des Schuldners Einfluss haben. Aus dem ausgleichsbedingten Schuldennachlass allein resultiert aber - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - per se noch keine Erhöhung der vom unterhaltspflichtigen Gemeinschuldner tatsächlich erzielten Einnahmen und seiner effektiv verfügbaren Mittel. Die vom Rekursgericht als wesentlich erkannte Rechtsfrage ist demnach dahin zu beantworten, dass Sanierungsgewinne im Sinn Paragraph 36, EStG 1988 also solche nicht als vom Unterhaltspflichtigen tatsächlich erzielte Einnahmen und diesem effektiv zur Verfügung stehende Mittel in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen sind. Im fortgesetzten Verfahren wird daher ausgehend von dieser Rechtsansicht die für den Vater maßgeblich Unterhaltsbemessungsgrundlage neu zu ermitteln sein. Zu diesem Zweck ist dem Revisionsrekurs, soweit er sich gegen die Stattgebung des Unterhaltsfestsetzungsantrags richtet, Folge zu geben. Da infolge abweichender Rechtsansicht der Vorinstanzen die tatsächlich maßgebliche Unterhaltsbemessungsgrundlage bislang nicht mit den Parteien erörtert wurde und weitestgehend ungeklärt blieb, bedarf es der Verfahrensergänzung in erster Instanz. Dabei werden auch die (gesamten) Einkommensverhältnisse des Vaters ab 1. 1. 2004 konkret zu überprüfen sein; die Annahme des Rekursgerichts, es habe sich mit dem damaligen Wechsel des Vaters in die unselbstständige Erwerbstätigkeit keine Veränderung seiner Einkommensverhältnisse ergeben, ist eine Unterstellung ohne Tatsachensubstrat.
6. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu beachten haben, dass der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, nur für diejenigen Gläubiger hinfällig werden, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät (§ 156 Abs 4 Satz 1 KO; § 53 Abs 4 Satz 1 AO). Die über die Quote hinausgehende Forderung wird zwar nicht vernichtet, sondern nur der Klagbarkeit oder Aufrechenbarkeit beraubt; sie besteht als Naturalobligation weiter, unterliegt aber als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zB seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann (RIS-Justiz RS0052128). Ist die Bestätigung des Ausgleichs vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im außerstreitigen Unterhaltsverfahren vor der Entscheidung) wirksam geworden, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt und kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (2 Ob 215/98a; SZ 65/56 mwN; 3 Ob 2434/96a).6. Bei seiner neuerlichen Entscheidung wird das Erstgericht zu beachten haben, dass der Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich gewährt, nur für diejenigen Gläubiger hinfällig werden, gegenüber denen der Schuldner mit der Erfüllung des Ausgleichs in Verzug gerät (Paragraph 156, Absatz 4, Satz 1 KO; Paragraph 53, Absatz 4, Satz 1 AO). Die über die Quote hinausgehende Forderung wird zwar nicht vernichtet, sondern nur der Klagbarkeit oder Aufrechenbarkeit beraubt; sie besteht als Naturalobligation weiter, unterliegt aber als solche nach dem Ausgleich der Disposition des Schuldners, welcher zB seine Zahlungspflicht hinsichtlich des Ausfalls gültig anerkennen kann (RIS-Justiz RS0052128). Ist die Bestätigung des Ausgleichs vor Schluss der mündlichen Verhandlung (im außerstreitigen Unterhaltsverfahren vor der Entscheidung) wirksam geworden, dann kann ohne Vorliegen eines Wiederauflebenstatbestandes nur die Ausgleichsquote zuerkannt und kein Exekutionstitel in voller Höhe der ursprünglichen Forderung geschaffen werden (2 Ob 215/98a; SZ 65/56 mwN; 3 Ob 2434/96a).
7. Es wird weiters zu bedenken sein, dass der Unterhaltspflichtige, wenn - wie vom Vater geltend gemacht - Zahlungen vor Schaffung des Titels erfolgt sind, in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf hat, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (5 Ob 38/99w mwN; RIS-Justiz RS0000588). Es muss also die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt werden, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind; diese Grundsätze gelten auch für den Zuspruch von Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren. Beide Vorinstanzen haben diesen Umstand nicht berücksichtigt; im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht Feststellungen über die vom Vater im Beurteilungszeitraum geleisteten Zahlungen zu treffen haben (2 Ob 47/04g).7. Es wird weiters zu bedenken sein, dass der Unterhaltspflichtige, wenn - wie vom Vater geltend gemacht - Zahlungen vor Schaffung des Titels erfolgt sind, in Hinblick auf Paragraph 35, EO Anspruch darauf hat, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (5 Ob 38/99w mwN; RIS-Justiz RS0000588). Es muss also die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt werden, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind; diese Grundsätze gelten auch für den Zuspruch von Kindesunterhalt im Außerstreitverfahren. Beide Vorinstanzen haben diesen Umstand nicht berücksichtigt; im fortgesetzten Verfahren wird daher das Erstgericht Feststellungen über die vom Vater im Beurteilungszeitraum geleisteten Zahlungen zu treffen haben (2 Ob 47/04g).
8. Letztlich wird das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung auch eine vom Vater reklamierte allfällige Entlastung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen haben (allgemein dazu Neuhauser in Schwimann³, § 140 ABGB Rz 54) und der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Mutter ON 38 bislang unbehandelt geblieben ist.8. Letztlich wird das Erstgericht bei seiner neuerlichen Entscheidung auch eine vom Vater reklamierte allfällige Entlastung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu berücksichtigen haben (allgemein dazu Neuhauser in Schwimann³, Paragraph 140, ABGB Rz 54) und der Vollständigkeit halber ist auch darauf hinzuweisen, dass die Eingabe der Mutter ON 38 bislang unbehandelt geblieben ist.
9. Im vorliegenden Außerstreitverfahren zur Bestimmung des Geldunterhalts für minderjährige Kinder findet ein Kostenersatz nicht statt. Der Vater hat daher die für den Revisionsrekurs verzeichneten Kosten selbst zu tragen (9 Ob 8/05z mwN; gemäß § 203 Abs 9 AußStrG nF, BGBl I 2003/111, findet § 78 AußStrG nF [vgl aber auch § 101 Abs 2 AußStrG nF] auf das vorliegende Verfahren, das bereits vor dem 1. 1. 2005 anhängig gemacht wurde, keine Anwendung).9. Im vorliegenden Außerstreitverfahren zur Bestimmung des Geldunterhalts für minderjährige Kinder findet ein Kostenersatz nicht statt. Der Vater hat daher die für den Revisionsrekurs verzeichneten Kosten selbst zu tragen (9 Ob 8/05z mwN; gemäß Paragraph 203, Absatz 9, AußStrG nF, BGBl römisch eins 2003/111, findet Paragraph 78, AußStrG nF [vgl aber auch Paragraph 101, Absatz 2, AußStrG nF] auf das vorliegende Verfahren, das bereits vor dem 1. 1. 2005 anhängig gemacht wurde, keine Anwendung).