Begründung:
Die Ehe der Streitteile ist aufrecht, zu 1 C 84/97d des Bezirksgerichtes Lienz ist jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit ihrer am 6. 2. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 20.000 zu verpflichten und verband mit ihrer Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, ihr ab 1. 2. 1998 einen einstweiligen Unterhalt von monatlich S 20.000 zu leisten. Infolge teilweiser rechtskräftiger Erledigung dieses Provisorialanspruchs ist derzeit noch ein Begehren auf Zahlung eines einstweiligen Unterhalts in Höhe von S 15.600 monatlich ab 1. 5. 1998 verfahrensgegenständlich.Die Ehe der Streitteile ist aufrecht, zu 1 C 84/97d des Bezirksgerichtes Lienz ist jedoch ein Scheidungsverfahren anhängig. Mit ihrer am 6. 2. 1998 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin, den Beklagten zur Leistung eines monatlichen Unterhalts von S 20.000 zu verpflichten und verband mit ihrer Klage den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO, wonach der Beklagte verpflichtet werden sollte, ihr ab 1. 2. 1998 einen einstweiligen Unterhalt von monatlich S 20.000 zu leisten. Infolge teilweiser rechtskräftiger Erledigung dieses Provisorialanspruchs ist derzeit noch ein Begehren auf Zahlung eines einstweiligen Unterhalts in Höhe von S 15.600 monatlich ab 1. 5. 1998 verfahrensgegenständlich.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten, der Klägerin ab 1. 5. 1998 einen einstweiligen Unterhalt von monatlich S 10.467,45 bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 1 C 4/98s des Bezirksgerichtes Lienz zu bezahlen. Das Mehrbegehren wies das Erstgericht ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des Beklagten gegen diesen Beschluß nicht Folge. Infolge Rekurses der Klägerin verpflichtete es den Beklagten, der Klägerin beginnend mit 1. 5. 1998 einen einstweiligen Unterhalt in Höhe von S 15.600 monatlich jeweils am Ersten eines Monats zu bezahlen, "worauf bereits erbrachte Unterhaltsleistungen in Anrechnung zu bringen" seien. Im übrigen hob das Rekursgericht die Entscheidung des Erstgerichtes ersatzlos auf. Letzterer Ausspruch ist in Rechtskraft erwachsen.
Dieser Entscheidung liegt folgender bescheinigter Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin und der Beklagte sind in aufrechter Ehe verheiratet, das Scheidungsverfahren ist anhängig. Die Klägerin war bis zum 24. 9. 1997 im Betrieb des Beklagten beschäftigt und führte bis zum Auszug des Beklagten den gemeinsamen Haushalt im Haus ***** in ***** T*****.
In der Zeit vom 6. 2. 1998 bis 31. 3. 1998 war die Klägerin ohne Einkommen. Seit 1. 4. 1998 bezieht sie eine Arbeitslosenunterstützung von S 339,80 täglich. Aus der Vermietung ihres Hausanteiles in G***** erzielt die Klägerin kein Einkommen. Die Klägerin war im Unternehmen des Beklagten angestellt. Nach Zerrüttung der Ehe wurde sie im Jahr 1997 vom Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Ursache dafür war der Versuch der Klägerin, eine eigenmächtige Überweisung eines Betrages von S 280.000 vom Firmenkonto auf ihr Konto vorzunehmen. Damit wäre eine gravierende Überziehung des Geschäftskontos einher gegangen, was nach Beurteilung des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG darstellte. Von den Eheleuten N***** war im Jahr 1995 ein PKW um S 250.000 privat angeschafft worden. Dieser PKW wurde in das Firmenvermögen eingebracht, um steuerliche Vorteile lukrieren zu können und darüber hinaus zwischen den Eheleuten vereinbart, den Betrag von S 250.000, wenn es der Vermögensstand der Firma zulasse, wieder in das Privatvermögen rückzuwidmen. Darauf bezog sich der Versuch der Klägerin, ingesamt S 280.000 vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto umzubuchen, was vom Beklagten jedoch verhindert wurde.In der Zeit vom 6. 2. 1998 bis 31. 3. 1998 war die Klägerin ohne Einkommen. Seit 1. 4. 1998 bezieht sie eine Arbeitslosenunterstützung von S 339,80 täglich. Aus der Vermietung ihres Hausanteiles in G***** erzielt die Klägerin kein Einkommen. Die Klägerin war im Unternehmen des Beklagten angestellt. Nach Zerrüttung der Ehe wurde sie im Jahr 1997 vom Beklagten aus dem Arbeitsverhältnis entlassen. Ursache dafür war der Versuch der Klägerin, eine eigenmächtige Überweisung eines Betrages von S 280.000 vom Firmenkonto auf ihr Konto vorzunehmen. Damit wäre eine gravierende Überziehung des Geschäftskontos einher gegangen, was nach Beurteilung des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht und des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen einen Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Ziffer 4, AngG darstellte. Von den Eheleuten N***** war im Jahr 1995 ein PKW um S 250.000 privat angeschafft worden. Dieser PKW wurde in das Firmenvermögen eingebracht, um steuerliche Vorteile lukrieren zu können und darüber hinaus zwischen den Eheleuten vereinbart, den Betrag von S 250.000, wenn es der Vermögensstand der Firma zulasse, wieder in das Privatvermögen rückzuwidmen. Darauf bezog sich der Versuch der Klägerin, ingesamt S 280.000 vom Firmenkonto auf ihr Privatkonto umzubuchen, was vom Beklagten jedoch verhindert wurde.
Der Beklagte ist Alleineigentümer der Firma N***** E*****, Wohnkultur N***** in L***** und der Firma N***** E**********, Vermietung, ***** in L*****. In der letzten vorliegenden Bilanz (1997) ist für die "Wohnkultur N*****" ein Bilanzverlust von S 1,074.769,58 und für die "Vermietung" ein Bilanzgewinn von S 225.780,11 ausgewiesen. Aus dem Unternehmen "Vermietung" ist ein monatlicher Mietzins für eine Pizzeria in Höhe von S 24.000 an die Raiffeisenbank T***** zediert. Diese Zession erfolgte zur Abdeckung eines Abstattungskredites, den der Beklagte zugunsten des Möbelhauses N***** aufgenommen hatte. Weitere Mietzinseinnahmen werden für die Erhaltung des Miethauses verwendet. Beträge aus der "N***** E***** Vermietung" hat der Beklagte nicht für private Zwecke entnommen.
Im Jahr 1998 (richtig wohl: 1997) tätigte der Beklagte aus dem Betrieb "Wohnkultur N*****" Privatentnahmen in Höhe von S 689.482. Zusätzlich entnimmt der Beklagte für seinen persönlichen Gebrauch aus dem Betrieb einen Betrag von monatlich S 15.000. Unter Abzug eines Postens "Sonderausgaben für Sohn P*****" von S 52.000 und eines Betrages von S 64.404 (Zahlung an die Klägerin) errechnete das Erstgericht daraus monatliche Privatentnahmen von S 72.451,83, was unter Hinzurechnung des monatlichen Einkommens der Klägerin von S
10.194 ein Familieneinkommen von S 82.645,83 ergab.
Die Klägerin wohnt nach wie vor gemeinsam mit den Söhnen E***** und P***** in der ehemaligen Ehewohnung im Haus*****. Sie leistet keine Unterhaltszahlungen an die Söhne.
Der Beklagte bezahlte bis Anfang 1998 an die Klägerin Unterhalt in Höhe von S 20.000 pro Monat. Seit 6. 2. 1998 hat der Beklagte insgesamt noch S 40.000 Unterhalt an die Klägerin bezahlt und zwar S 10.000 am 10. 2. 1998, S 4.000 am 4. 3. 1998, S 16.000 am 10. 3. 1998 und letztmalig S 10.000 am 1. 4. 1998.
Das Erstgericht verneinte in rechtlicher Hinsicht eine Verwirkung des Unterhalts durch die Klägerin infolge des vom Beklagten geltend gemachten Entlassungstatbestandes. Sie habe nur versucht, Vermögensbestandteile für den eigenen Unterhalt zu retten, was nicht als derart schwere Eheverfehlung angesehen werden könne, daß damit eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs einherginge.
Weil die Privatentnahmen des Beklagten aus seinem Unternehmen den Reingewinn der Bilanz des Jahres 1997 in Höhe von S 225.780,11 erheblich überstiegen, seien diese der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen. Zu den Privatentnahmen zählten dabei nicht nur die Barentnahmen, sondern auch die Entnahmen für Unterhaltsleistungen, Naturalentnahmen, die Verwendung eines PKWs für private Zwecke, die Entnahme für private Versicherungen etc. Berücksichtigungswürdig als Ausgabenposition bei der Bemessungsgrundlage sei lediglich der Posten "Sonderausgaben Unterhaltspflicht des Sohnes E*****" aus dem Jahr 1997 gewesen und diejenigen Ausgaben, die durch den Auszug aus der Ehewohnung bedingt seien und ohnedies nur der Klägerin zugute gekommen seien.
Das Rekursgericht schloß sich hinsichtlich der Unterhaltsverwirkung der Rechtsansicht des Erstgerichtes an. Die Klägerin habe zwar einen Entlassungsgrund gesetzt, dieser sei aber vorwiegend der arbeitsvertraglichen Beziehung zum Beklagten zuzuordnen, die Beeinträchtigung der familienrechtlichen Beziehungen trete dabei in den Hintergrund. Wenngleich dies auch als Eheverfehlung gewertet werden müsse, könne daraus doch nicht auf das Fehlen jeglichen Ehewillens geschlossen werden. Es erschiene daher unbillig, der Klägerin bei aufrechter Ehe bei Auflösung der ehelichen Gemeinschaft Unterhalt zu verweigern.
Weiters billigte das Rekursgericht in rechtlicher Hinsicht die Ermittlung der Bemessungsgrundlage, weil für das Provisorialverfahren mit einer Bescheinigung der vom Beklagten im letzten Jahr regelmäßig getätigten Privatentnahmen das Auslangen gefunden werden könne. Der Beklagte hingegen könne ohne Verstoß gegen das Neuerungsverbot keine weiteren Sonderausgaben für seine Söhne in Höhe von S 131.200 und S
35.958 geltend machen. Hinsichtlich der beruflich bedingten Notwendigkeit, den privaten PKW zu benützen, habe der Beklagte kein ausreichendes Vorbringen erstattet. Gesetzliche Sozialversicherungsausgaben des Beklagten stellten keine Abzugspost dar. Zahlungen für die Wohnung der Klägerin in Höhe von S 36.444 für das Jahr 1998 brächten dem Beklagten einen monatlichen Abzug von der Bemessungsgrundlage von S 3.037 im Jahr 1998. Unterhaltsleistungen, die der Beklagte erbracht habe, seien aber nicht geeignet, die Bemessungsgrundlage zu schmälern. Dafür seien nach der Rechtsprechung für jeden weiteren Unterhaltspflichtigen 4 % in Abzug zu bringen. Das Rekursgericht errechnete ein für die Unterhaltsbemessung maßgebliches Familieneinkommen von monatlich S 92.277,33, wovon der Klägerin 32 % (bei Eigeneinkommen der Klägerin habe sie Anspruch auf 40 % des Familieneinkommens abzüglich 4 % für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten), sohin S 29.528,74 zustünden. Von diesem Betrag sei das Eigeneinkommen der Klägerin in Abzug zu bringen, woraus sich ein monatlicher Betrag von S 19.334,74 ergebe. Nach Anrechnung der auf die Wohnung erbrachten Zahlungen des Beklagten von S 36.444 für das Jahr 1998 seien davon monatlich S 3.037 in Abzug zu bringen, weshalb der zuletzt begehrte vorläufige Unterhalt von S
15.600 berechtigt sei.
Weil aber feststehe, daß der Beklagte an die Klägerin im Jahr 1998 Zahlungen in Höhe von S 64.403 erbracht habe, daraus aber nicht abgeleitet werden könne, ob es sich dabei um Zahlungen auf den laufenden Unterhalt gehandelt habe, sei eine Einschränkung der Unterhaltsverpflichtung des Beklagten dahin vorzunehmen, daß die von ihm erbrachten Leistungen, soweit sie als Unterhaltzahlungen zu qualifizieren seien, auf den Provisorialunterhalt angerechnet werden müßten. Dem trug das Gericht zweiter Instanz mit der Fassung des oben wiedergegebenen Teils des Spruchs ".... worauf bereits erbrachte Unterhaltsleistungen in Anrechnung zu bringen sind", Rechnung.
Den ordentlichen Revisionsrekurs erklärte das Rekursgericht für nicht zulässig, weil in wesentlichen Fragen eine Orientierung an der Rechtsprechung des Höchstgerichtes stattgefunden habe.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Beklagten.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.