Gegen den Zuspruch von Unterhalt für die Zeit vom 1.8.1985 bis einschließlich 25.9.1988 wendet sich der Revisionsrekurs des Vaters, dem Berechtigung zukommt.
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG ist der Rekurs gegen die Entscheidung zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Soweit keine Bemessungsfrage vorliegt, ist der Revisionsrekurs gegen einen die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Beschluß nur aus den Gründen des § 16 AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe unbeachtet gelassen, daß in dem von ihm selbst verfaßten Rekurs als zulässige Neuerung vorgebracht worden sei, es müßten die von ihm in der Vergangenheit erbrachten Leistungen wie "Bürge und teilweise Zahler für Bankkredit, Zuschuß für Autokauf, Finanzierung von Einrichtungsgegenständen, Kleiderkauf" Berücksichtigung finden. Schon das Erstgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es nicht erhoben habe, welche Leistungen er in der Vergangenheit erbracht habe. Er habe behauptet, schon vor der Anerkennung der Vaterschaft der Minderjährigen freiwillige Leistungen erbracht zu haben, insbesondere auch durch Übergabe einer Goldmünzensammlung an die Mutter.Es müßten Absprachen zwischen den Eltern bestanden haben, die zu erheben gewesen wären. Nach ständiger Rechtsprechung zählt es zum Grund des Anspruchs, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind (SZ 57/84; EFSlg. 28.421 u.a.). Gleiches gilt für das Vorbringen, es bestehe eine Einigung mit der Mutter, daß auch sie zur Alimentation des Kindes beizutragen habe. Feststellungen darüber, welche Leistungen der Vater tatsächlich in der Vergangenheit für den Unterhalt des Kindes erbrachte, fehlen. Das Verfahren außer Streitsachen ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 2 Abs.2 Z 5 und 6 AußStrG). Eine Partei trifft nur dann eine Beweislast, wenn das Gericht außerstande ist, auf Grund seiner amtswegigen Beweiserhebungen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (SZ 57/84). Solche Erhebungen haben die Vorinstanzen nicht einmal versucht, obwohl der Vater hinreichend deutlich geltend machte, daß er für den Unterhalt der Minderjährigen in der Vergangenheit Leistungen erbrachte. Damit liegt aber ein Verfahrensverstoß vor, der für die Sachentscheidung von entscheidender Bedeutung ist, sodaß ihm das Gewicht der Nullität beizumessen ist. Die Vorinstanzen haben zwar ausgesprochen, daß die Unterhaltsleistungen "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" zu erbringen sind, doch kann damit die Klärung, welche Leistungen der Vater für den Unterhalt des Kindes in der Vergangenheit erbracht hat, nicht erübrigt werden. Dieser Beisatz stellt nach der Rechtsprechung nur eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelbelehrung dar, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, daß allfällige Zahlungen des Unterhaltsschuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden, und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterläßt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (EFSlg.40.710, 23.221). Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, daß ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs.1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden könnten.Gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG ist der Rekurs gegen die Entscheidung zweiter Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Soweit keine Bemessungsfrage vorliegt, ist der Revisionsrekurs gegen einen die Entscheidung des Erstrichters bestätigenden Beschluß nur aus den Gründen des Paragraph 16, AußStrG, somit wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit, Aktenwidrigkeit oder Nullität zulässig. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, das Rekursgericht habe unbeachtet gelassen, daß in dem von ihm selbst verfaßten Rekurs als zulässige Neuerung vorgebracht worden sei, es müßten die von ihm in der Vergangenheit erbrachten Leistungen wie "Bürge und teilweise Zahler für Bankkredit, Zuschuß für Autokauf, Finanzierung von Einrichtungsgegenständen, Kleiderkauf" Berücksichtigung finden. Schon das Erstgericht habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, weil es nicht erhoben habe, welche Leistungen er in der Vergangenheit erbracht habe. Er habe behauptet, schon vor der Anerkennung der Vaterschaft der Minderjährigen freiwillige Leistungen erbracht zu haben, insbesondere auch durch Übergabe einer Goldmünzensammlung an die Mutter.Es müßten Absprachen zwischen den Eltern bestanden haben, die zu erheben gewesen wären. Nach ständiger Rechtsprechung zählt es zum Grund des Anspruchs, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind (SZ 57/84; EFSlg. 28.421 u.a.). Gleiches gilt für das Vorbringen, es bestehe eine Einigung mit der Mutter, daß auch sie zur Alimentation des Kindes beizutragen habe. Feststellungen darüber, welche Leistungen der Vater tatsächlich in der Vergangenheit für den Unterhalt des Kindes erbrachte, fehlen. Das Verfahren außer Streitsachen ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5 und 6 AußStrG). Eine Partei trifft nur dann eine Beweislast, wenn das Gericht außerstande ist, auf Grund seiner amtswegigen Beweiserhebungen eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen (SZ 57/84). Solche Erhebungen haben die Vorinstanzen nicht einmal versucht, obwohl der Vater hinreichend deutlich geltend machte, daß er für den Unterhalt der Minderjährigen in der Vergangenheit Leistungen erbrachte. Damit liegt aber ein Verfahrensverstoß vor, der für die Sachentscheidung von entscheidender Bedeutung ist, sodaß ihm das Gewicht der Nullität beizumessen ist. Die Vorinstanzen haben zwar ausgesprochen, daß die Unterhaltsleistungen "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" zu erbringen sind, doch kann damit die Klärung, welche Leistungen der Vater für den Unterhalt des Kindes in der Vergangenheit erbracht hat, nicht erübrigt werden. Dieser Beisatz stellt nach der Rechtsprechung nur eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelbelehrung dar, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, daß allfällige Zahlungen des Unterhaltsschuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden, und, falls der Gläubiger die Anrechnung unterläßt, mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (EFSlg.40.710, 23.221). Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, daß ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden könnten.
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren darauf hinzuwirken haben, daß vom Vater die von ihm geleisteten Zahlungen sowie allfällige Naturalleistungen präzisiert werden. Die erbrachten Leistungen werden bei der Ausmessung der Unterhaltspflicht Berücksichtigung zu finden haben.