Rechtssatz RS0000623
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000623
Entscheidungsdatum
30.08.2016
Rechtssatz
Durch die Nichtaufnahme des nur eine Rechtsbelehrung darstellenden Beisatzes "abzüglich etwa geleisteter Zahlungen" in einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss kann sich der Unterhaltspflichtige nicht beschwert erachten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 812/82
Entscheidungstext OGH 15.12.1982 1 Ob 812/82
- 1 Ob 676/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 676/89
Vgl; Beisatz: Dies gilt für Zahlungen, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner hingegen Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Verpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt. (T1)
- 2 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 13.03.1991 2 Ob 507/91
Vgl; Beis wie T1
- 5 Ob 38/99w
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
Vgl auch; Beisatz: Der in einem Unterhaltstitel enthaltene Beisatz "abzüglich bereits geleisteter Zahlungen" stellt nur eine im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittelbelehrung dar, mit der zum Ausdruck gebracht werden soll, dass allfällige Zahlungen des Unterhaltsschuldners, die bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden konnten, auf den im Exekutionstitel festgestellten Anspruch anzurechnen sein werden. (T2)
Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3)
- 2 Ob 206/98b
Entscheidungstext OGH 20.01.2000 2 Ob 206/98b
Vgl; Beis wie T1
- 3 Ob 194/00a
Entscheidungstext OGH 26.02.2001 3 Ob 194/00a
Vgl; Beis wie T1
- 8 Ob 39/16t
Entscheidungstext OGH 30.08.2016 8 Ob 39/16t
Vgl auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0000623
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2016
Dokumentnummer
JJR_19821215_OGH0002_0010OB00812_8200000_001