Rechtssatz RS0000588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0000588
Entscheidungsdatum
22.04.2026
Rechtssatz
Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des § 35 EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in römisch eins. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des Paragraph 7, EO. Der Beklagte hat im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 35, EO einen Anspruch darauf, zu nicht mehr verurteilt zu werden, als er tatsächlich schuldig war.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 228/69
Entscheidungstext OGH 11.12.1969 1 Ob 228/69
- 1 Ob 676/89
Entscheidungstext OGH 15.11.1989 1 Ob 676/89
Auch
- 2 Ob 585/92
Entscheidungstext OGH 21.01.1993 2 Ob 585/92
- 3 Ob 526/93
Entscheidungstext OGH 14.07.1993 3 Ob 526/93
- 5 Ob 38/99w
Entscheidungstext OGH 13.04.1999 5 Ob 38/99w
Auch; nur: Eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung in I. Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge "abzüglich allfälliger Zahlungen" entspricht nicht den Erfordernissen des § 7 EO. (T1)
Beisatz: Der Beklagte hat in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. (T2)
Beisatz: Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können. (T3)
- 6 Ob 94/03x
Entscheidungstext OGH 26.06.2003 6 Ob 94/03x
Auch
- 2 Ob 47/04g
Entscheidungstext OGH 19.12.2005 2 Ob 47/04g
Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 Ob 160/06x
Entscheidungstext OGH 31.01.2007 8 Ob 160/06x
Beis wie T2; Beis wie T3
- 4 Ob 20/09h
Entscheidungstext OGH 24.03.2009 4 Ob 20/09h
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 117/13g
Entscheidungstext OGH 17.10.2013 1 Ob 117/13g
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 Ob 58/13x
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 58/13x
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 3 Ob 69/14i
Entscheidungstext OGH 21.08.2014 3 Ob 69/14i
Auch
- 3 Ob 156/15k
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 156/15k
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 1 Ob 44/17b
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 44/17b
Veröff: SZ 2017/61
- 4 Ob 114/17v
Entscheidungstext OGH 27.07.2017 4 Ob 114/17v
Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer wirksamen Vorauszahlung von Unterhaltsbeträgen, die beim Eintritt der jeweiligen Fälligkeit zur Tilgung führen, ist auch für die Zukunft nur eine entsprechend verminderte Zahlungsverpflichtung auszusprechen bzw für Perioden, in denen die Vorauszahlung zur vollständigen Tilgung geführt hat, das Unterhaltsbegehren abzuweisen. (T4)
- 9 Ob 23/20b
Entscheidungstext OGH 29.07.2020 9 Ob 23/20b
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Anm: Veröff: SZ 2020/65
- 7 Ob 197/24g
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.12.2024 7 Ob 197/24g
Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
- 3 Ob 82/25t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.10.2025 3 Ob 82/25t
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
Beisatz: Bei einer Unterhaltsentscheidung für die Vergangenheit ist der rückständige Unterhalt bis zum Letzten des Monats der Beschlussfassung als Gesamtbetrag auszuweisen. (T5)
Anm: So bereits 7 Ob 197/24g, 10 Ob 58/13x
- 8 Ob 170/25w
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 22.04.2026 8 Ob 170/25w
vgl; Beisatz wie T2; Beisatz wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0000588
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026
Dokumentnummer
JJR_19691211_OGH0002_0010OB00228_6900000_001