Vorauszuschicken ist, dass infolge teilweise rechtskräftiger Erledigung des Antrages der Klägerin Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens nur noch ein Begehren der Klägerin auf Zahlung eines einstweiligen Unterhaltes von 2.408 EUR monatlich beginnend ab 1. 12. 2005 ist.
Die im Revisionsrekurs gerügte Nichtigkeit liegt ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht nahm - und zwar ohne Anwendung des § 273 ZPO - ausdrücklich als bescheinigt an, dass der Beklagte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 9.000 EUR monatlich verfügt. Die wiederholte Behauptung im Revisionsrekurs, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei mangelhaft, zielt ausschließlich auf eine unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.Die im Revisionsrekurs gerügte Nichtigkeit liegt ebensowenig vor wie die behauptete Aktenwidrigkeit. Das Erstgericht nahm - und zwar ohne Anwendung des Paragraph 273, ZPO - ausdrücklich als bescheinigt an, dass der Beklagte über ein durchschnittliches Nettoeinkommen von 9.000 EUR monatlich verfügt. Die wiederholte Behauptung im Revisionsrekurs, die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei mangelhaft, zielt ausschließlich auf eine unzulässige Bekämpfung der Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes.
Das Verfahren zur Erlassung sogenannter „Regelungsverfügungen" nach § 382 Z 8 EO richtet sich immer nach den Bestimmungen der EO (Kodek in Angst § 382 EO Rz 28 mwN). Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser - wie hier - den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391; zuletzt 9 Ob 116/06h). Der behauptete Nichtigkeitsgrund der mangelhaften bzw widersprüchlichen Begründung ist nicht verwirklicht: Davon, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484), kann keine Rede sein.Das Verfahren zur Erlassung sogenannter „Regelungsverfügungen" nach Paragraph 382, Ziffer 8, EO richtet sich immer nach den Bestimmungen der EO (Kodek in Angst Paragraph 382, EO Rz 28 mwN). Das Rekursgericht hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Überprüfung der Beweiswürdigung des erkennenden Richters durch das Rekursgericht auch im Provisorialverfahren insoweit ausgeschlossen ist, als dieser - wie hier - den Sachverhalt auf Grund vor ihm abgelegter Zeugen- oder Parteiaussagen als bescheinigt angenommen hat (RIS-Justiz RS0012391; zuletzt 9 Ob 116/06h). Der behauptete Nichtigkeitsgrund der mangelhaften bzw widersprüchlichen Begründung ist nicht verwirklicht: Davon, dass die Entscheidung des Rekursgerichtes gar nicht oder so unzureichend begründet ist, dass sie sich nicht überprüfen lässt (RIS-Justiz RS0007484), kann keine Rede sein.
Die Vorinstanzen sind auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte jedenfalls in jenen Monaten, in denen er - neben den erbrachten Naturalleistungen und „Gehaltszahlungen" - nur 1800 EUR monatlich zahlte, seine Unterhaltspflicht verletzte. Das gilt im Übrigen auch ab jenem Zeitpunkt, ab dem der Beklagte zwar 2000 EUR zahlte, aber keinen „Gehalt" mehr leistete.
Berechtigt ist allerdings der Vorwurf, dass sich das Rekursgericht über die ständige Rechtsprechung hinwegsetzte, wonach eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge nicht den Erfordernissen des § 7 EO entspricht. Vielmehr hat der Beklagte im Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird als sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0000588; 2 Ob 47/04g; 5 Ob 38/99w).Berechtigt ist allerdings der Vorwurf, dass sich das Rekursgericht über die ständige Rechtsprechung hinwegsetzte, wonach eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung der bis zum Schluss der Verhandlung erster Instanz aufgelaufenen Unterhaltsbeträge nicht den Erfordernissen des Paragraph 7, EO entspricht. Vielmehr hat der Beklagte im Hinblick auf Paragraph 35, EO Anspruch darauf, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß der Unterhaltsschuldner die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Wenn Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet wurden, hat der Schuldner Anspruch darauf, dass ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt wird als sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (RIS-Justiz RS0000588; 2 Ob 47/04g; 5 Ob 38/99w).
Dem Beklagten wurde aufgetragen, ab 1. 12. 2005 (Einlangung der Scheidungs- und Unterhaltsklage und des Antrages auf Auferlegung eines vorläufigen Unterhaltes) bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Unterhaltsbegehren einen vorläufigen Unterhaltsbeitrag von
2.408 EUR monatlich zu leisten, und zwar am Ersten eines jeden Monats, dies neben geleisteten Aufwendungen für das Haus, den Einkäufen der Klägerin beim Lagerhaus, der vom Beklagten für die Klägerin bezahlten Versicherungen und den sonstigen bisher erbrachten Naturalleistungen. Dagegen, dass die Vorinstanzen bereits bei Festsetzung des monatlichen einstweiligen Unterhaltes die vom Beklagten bisher erbrachten Naturalleistungen in Abzug brachten, hat sich die Klägerin nicht gewendet. Ein näheres Eingehen darauf erübrigt sich daher. Ebenfalls nicht strittig ist, dass der bis zur „Kündigung" geleistete Betrag von durchschnittlich 408 EUR monatlich als verdeckte Unterhaltsvereinbarung zu qualifizieren ist. Diese Leistung erbrachte der Beklagte nur bis zur Kündigung des „Dienstverhältnisses" per 10. 3. 2006. Ebenfalls steht fest, dass der Beklagte ab Anfang November monatlich 1.800 EUR (zuzüglich Naturalleistungen und der „Gehaltszahlungen" bis 10. 3. 2006) leistete und dass er diesen Betrag nach Klageeinbringung und nach der ersten Verhandlung auf 2.000 EUR monatlich erhöhte. Es steht somit fest, dass der Beklagte im maßgeblichen Zeitraum ab Antragstellung bis zur Entscheidung des Erstgerichtes Unterhaltsleistungen erbrachte. Die bis zum Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes tatsächlich erbrachten Leistungen wären daher im Spruch im Sinne der zitierten Rechtsprechung ziffernmäßig zu berücksichtigen gewesen. Eine Abänderung durch den OGH kommt in diesem Umfang deshalb nicht in Betracht, weil nicht ausreichend feststeht, für welche Monate der Beklagte welche Leistungen erbrachte: Es ist nicht geklärt, ob die Formulierung „nach Klageeinbringung" bzw „nach der ersten Verhandlung" so zu verstehen ist, dass bereits für den Monat, in dem dieses Ereignis liegt (Februar 2006) der erhöhte Betrag bezahlt wurde. Es steht auch nicht fest, ob und welche „Gehaltszahlungen" der Beklagte im März 2006 erbrachte.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind daher im Umfang der Auferlegung eines einstweilen zu leistenden Unterhalts ab 1. 12. 2005 bis einschließlich April 2006 (Entscheidungszeitpunkt des Erstgerichtes 3. 4. 2006) aufzuheben: Das Erstgericht wird im fortgesetzten Verfahren ergänzende Feststellungen zu treffen haben, die eine Beurteilung ermöglichen, welche konkreten Zahlungen der Beklagte ab Antragszeitpunkt bis 3. 4. 2006 leistete. Diese Leistungen sind im Spruch zu berücksichtigen.
Die im Revisionsrekurs ebenfalls angesprochene Frage der Unterhaltsverwirkung haben die Vorinstanzen zutreffend gelöst: Die Behauptung im Revisionsrekurs, die Klägerin habe 4.000 EUR Bargeld und Sparbücher gestohlen, setzt sich über die erstgerichtliche Feststellung hinweg, dass die Klägerin 4.000 EUR zur Sicherung für das Aufteilungsverfahren hinterlegte und die beiden Sparbücher an den Beklagten zurückgab. Eine im Sinne der Rechtsprechung besonders krasse Verfehlung der Klägerin, die die Unterhaltsverwirkung als berechtigt erscheinen ließe, liegt daher nicht vor (RIS-Justiz RS0009759; RS0005919).
Im Umfang der Auferlegung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes ab 1. 5. 2006 war dem Revisionsrekurs somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 52 Abs 1 ZPO.Im Umfang der Auferlegung eines einstweilen zu leistenden Unterhaltes ab 1. 5. 2006 war dem Revisionsrekurs somit ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 78, 402, Absatz 4, EO in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.