Der Rekurs des Beklagten ist zulässig (§ 519 Abs 1 Z 2 ZPO). Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0111502; Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 23; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 519 ZPO Rz 108 mN aus der Rsp). Wenn auch die im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in mehreren Punkten aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren ist, ist der Rekurs doch im Ergebnis nicht berechtigt; es hat bei der Aufhebung und Zurückverweisung zu bleiben.Der Rekurs des Beklagten ist zulässig (Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO). Mit dem Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluss kann auch allein dessen Begründung angefochten werden, ohne dass der Auftrag an das Erstgericht, das Verfahren zu ergänzen, bekämpft wird; das Rechtsmittel kann auch von der Partei erhoben werden, auf deren Berufung hin die Aufhebung erfolgt ist (RIS-Justiz RS0111502; Kodek in Rechberger, ZPO³ Paragraph 519, Rz 23; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 Paragraph 519, ZPO Rz 108 mN aus der Rsp). Wenn auch die im rekursgerichtlichen Aufhebungsbeschluss vertretene Rechtsansicht - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - in mehreren Punkten aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren ist, ist der Rekurs doch im Ergebnis nicht berechtigt; es hat bei der Aufhebung und Zurückverweisung zu bleiben.
1. Der Rekurs des Beklagten richtet sich gegen folgende Begründungselemente des Berufungsgerichts: a) Aufteilung der vom Beklagten nicht konkret gewidmeten Unterhaltszahlung für drei Personen nach Köpfen; b) mangelnde Subsidiarität des Unterhaltsanspruchs gemäß § 69 Abs 3 EheG gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten; c) fehlende Befristung des Unterhaltsanspruchs nach § 68a Abs 1 EheG.1. Der Rekurs des Beklagten richtet sich gegen folgende Begründungselemente des Berufungsgerichts: a) Aufteilung der vom Beklagten nicht konkret gewidmeten Unterhaltszahlung für drei Personen nach Köpfen; b) mangelnde Subsidiarität des Unterhaltsanspruchs gemäß Paragraph 69, Absatz 3, EheG gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten; c) fehlende Befristung des Unterhaltsanspruchs nach Paragraph 68 a, Absatz eins, EheG.
2.1. Im Rechtsmittelverfahren hängt die amtswegige Prüfung der Rechtsanwendungsfrage (RIS-Justiz RS0009230) von der Erhebung der Rechtsrüge ab (1 Ob 163/05k = RIS-Justiz RS0009230 [T6]; 4 Ob 122/06d). Eine solche macht der Beklagte - wie zu Punkt 1. ausgeführt - hier geltend. Dies berechtigt den Senat zur Überprüfung der Frage des anzuwendenden Rechts, die das Berufungsgericht nur zum Teil richtig gelöst hat.
2.2. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte deutscher Staatsangehöriger. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. 1. 2005 (rechtskräftig seit 17. 2. 2005) nach deutschem Recht ohne Ausspruch eines Verschuldens geschieden. Sie war mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst (§ 46 zweiter Satz EheG; für Deutschland Wirkung erstreckt nach Art 21 Abs 1 VO [EG] Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr 1347/2000 [Brüssel IIa-VO]). Die Klägerin lebt seit 1. 9. 2003 in Österreich, der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin begehrt Unterhalt ab 1. 7. 2003, somit für Zeiträume a) während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Deutschland (1. 7. 2003 bis 31. 8. 2003), b) während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Österreich (1. 9. 2003 bis 16. 2. 2005), und c) nach Scheidung (ab 17. 2. 2005).2.2. Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin, der Beklagte deutscher Staatsangehöriger. Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 12. 1. 2005 (rechtskräftig seit 17. 2. 2005) nach deutschem Recht ohne Ausspruch eines Verschuldens geschieden. Sie war mit Rechtskraft der Entscheidung aufgelöst (Paragraph 46, zweiter Satz EheG; für Deutschland Wirkung erstreckt nach Artikel 21, Absatz eins, VO [EG] Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung [EG] Nr 1347 aus 2000, [Brüssel IIa-VO]). Die Klägerin lebt seit 1. 9. 2003 in Österreich, der Beklagte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Klägerin begehrt Unterhalt ab 1. 7. 2003, somit für Zeiträume a) während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Deutschland (1. 7. 2003 bis 31. 8. 2003), b) während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Österreich (1. 9. 2003 bis 16. 2. 2005), und c) nach Scheidung (ab 17. 2. 2005).
2.2.1. Ansprüche während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Deutschland richten sich nach deutschem Recht.
§ 18 Abs 1 Z 2 IPRG verweist auf deutsches Recht als jenes des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, den einer der Ehegatten beibehalten hat. Die deutsche Rechtsordnung (Art 18 Abs 1 EGBGB, ebenso der in Deutschland anwendbare Art 4 Abs 1 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973) knüpft für den ehelichen Unterhalt an den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten an, dies ist im Zeitraum 1. 7. 2003 bis 31. 8. 2003 Deutschland.Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG verweist auf deutsches Recht als jenes des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, den einer der Ehegatten beibehalten hat. Die deutsche Rechtsordnung (Artikel 18, Absatz eins, EGBGB, ebenso der in Deutschland anwendbare Artikel 4, Absatz eins, Haager Unterhaltsübereinkommen 1973) knüpft für den ehelichen Unterhalt an den jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten an, dies ist im Zeitraum 1. 7. 2003 bis 31. 8. 2003 Deutschland.
2.2.2. Ansprüche während aufrechter Ehe und Wohnsitz der Klägerin in Österreich richten sich nach österreichischem Recht. Dies ergibt sich aus dem zuvor Gesagten in Verbindung mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der Klägerin im maßgeblichen Zeitraum 1. 9. 2003 bis 16. 2. 2005 im Inland.
2.2.3.1. Ansprüche nach Ehescheidung richten sich nach deutschem Recht.
§ 20 Abs 1 IPRG verweist auf § 18 Abs 1 Z 2 IPRG, der wiederum deutsches Recht als jenes des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, den einer der Ehegatten beibehalten hat, für maßgeblich erklärt. Die deutsche Rechtsordnung (Art 18 Abs 4 EGBGB, ebenso der in Deutschland anwendbare Art 8 Abs 1 Haager Unterhaltsübereinkommen 1973) stellt für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten auf jenes Recht ab, das auf die Ehescheidung angewendet worden ist, sofern die Ehescheidung in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Diese Vorfrage (Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland), an die gesondert anzuknüpfen und die nach den Maßstäben des deutschen internationalen Zivilprozessrechts zu beantworten ist (Mankowski in Staudinger [2003], EGBGB Art 18 Rz 35), ist hier aus folgenden Gründen zu bejahen.Paragraph 20, Absatz eins, IPRG verweist auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, IPRG, der wiederum deutsches Recht als jenes des letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts, den einer der Ehegatten beibehalten hat, für maßgeblich erklärt. Die deutsche Rechtsordnung (Artikel 18, Absatz 4, EGBGB, ebenso der in Deutschland anwendbare Artikel 8, Absatz eins, Haager Unterhaltsübereinkommen 1973) stellt für die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten auf jenes Recht ab, das auf die Ehescheidung angewendet worden ist, sofern die Ehescheidung in Deutschland ausgesprochen oder anerkannt worden ist. Diese Vorfrage (Anerkennung der Ehescheidung in Deutschland), an die gesondert anzuknüpfen und die nach den Maßstäben des deutschen internationalen Zivilprozessrechts zu beantworten ist (Mankowski in Staudinger [2003], EGBGB Artikel 18, Rz 35), ist hier aus folgenden Gründen zu bejahen.
2.2.3.2. Die Ehe der Streitteile ist in Österreich nach deutschem Recht geschieden worden. In allen Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Dänemark - gilt mit Wirkung vom 1. 8. 2004 die VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 (Brüssel IIa-VO). Wichtigstes Charakteristikum der Anerkennungsregeln dieser Verordnung ist der Grundsatz der „automatischen Anerkennung" von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (Art 21 Abs 1 Brüssel IIa-VO). Danach kann sich jede Person, deren Ehe in einem Mitgliedstaat geschieden, getrennt oder für ungültig erklärt worden ist, in allen anderen Mitgliedstaaten auf die Wirkungen berufen, wie sie dem Urteil im Entscheidungsstaat zukommen (Wirkungserstreckungslehre), ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf (Gröschl, Internationale Zuständigkeit im europäischen Eheverfahrensrecht, 46 f). Daher ist in Deutschland für das österreichische Scheidungsurteil das Anerkennungsverfahren nach Art 7 § 1 FamRÄndG nicht mehr durchzuführen (Gottwald in Münchener Kommentar³ § 328 ZPO Rz 180; Gröschl aaO 47; Hüßtege in Putzo/Reichold/Hüßtege, ZPO29 EuEheVO Art 21 Rz 2; Thorn in Palandt, BGB68 Art 17 EGBGB Rz 29). Damit ist hier - Anerkennungshindernisse iSd Art 22 Brüssel IIa-VO sind nicht zu sehen - das (deutsche) Recht der Ehescheidung auch für den nachehelichen Ehegattenunterhalt maßgeblich.2.2.3.2. Die Ehe der Streitteile ist in Österreich nach deutschem Recht geschieden worden. In allen Mitgliedstaaten der EU - ausgenommen Dänemark - gilt mit Wirkung vom 1. 8. 2004 die VO (EG) Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347 aus 2000, (Brüssel IIa-VO). Wichtigstes Charakteristikum der Anerkennungsregeln dieser Verordnung ist der Grundsatz der „automatischen Anerkennung" von Entscheidungen, die in einem Mitgliedstaat ergangen sind (Artikel 21, Absatz eins, Brüssel IIa-VO). Danach kann sich jede Person, deren Ehe in einem Mitgliedstaat geschieden, getrennt oder für ungültig erklärt worden ist, in allen anderen Mitgliedstaaten auf die Wirkungen berufen, wie sie dem Urteil im Entscheidungsstaat zukommen (Wirkungserstreckungslehre), ohne dass es hiefür eines besonderen Verfahrens bedarf (Gröschl, Internationale Zuständigkeit im europäischen Eheverfahrensrecht, 46 f). Daher ist in Deutschland für das österreichische Scheidungsurteil das Anerkennungsverfahren nach Artikel 7, Paragraph eins, FamRÄndG nicht mehr durchzuführen (Gottwald in Münchener Kommentar³ Paragraph 328, ZPO Rz 180; Gröschl aaO 47; Hüßtege in Putzo/Reichold/Hüßtege, ZPO29 EuEheVO Artikel 21, Rz 2; Thorn in Palandt, BGB68 Artikel 17, EGBGB Rz 29). Damit ist hier - Anerkennungshindernisse iSd Artikel 22, Brüssel IIa-VO sind nicht zu sehen - das (deutsche) Recht der Ehescheidung auch für den nachehelichen Ehegattenunterhalt maßgeblich.
2.3. Allgemein gilt: Nach Art 21 Abs 1 der VO (EG) Nr 2201/2003 des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347/2000 (Brüssel IIa-VO) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den anderen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.2.3. Allgemein gilt: Nach Artikel 21, Absatz eins, der VO (EG) Nr 2201 aus 2003, des Rates vom 27. 11. 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr 1347 aus 2000, (Brüssel IIa-VO) werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, in den anderen Mitgliedstaaten - ausgenommen Dänemark - anerkannt, ohne dass es der Durchführung eines besonderen Verfahrens bedarf.
3. Soweit demnach auf die geltend gemachten Ansprüche deutsches Recht anzuwenden ist, wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren die einschlägigen deutschen Normen zu ermitteln und anzuwenden haben. Zu den im Rekurs angesprochenen Rechtsfragen ist allerdings aus prozessökonomischen Gründen schon in diesem Verfahrensstadium - eingeschränkt allerdings auf die Anwendbarkeit österreichischen Rechts - wie folgt Stellung zu nehmen:
3.1. Unstrittig überweist der Beklagte der Klägerin seit 1. 10. 2003 monatlich 1.700 EUR (zuvor 2.000 EUR unter Einrechnung des bis dahin von ihm bezogenen Kindergelds von 300 EUR) als Unterhaltszahlung für die Klägerin und die beiden gemeinsamen Kinder (gewidmet als „Unterhalt für Sophie, Julius und Viktoria unter Vorbehalt der gerichtlichen Festsetzung", PV Beklagter ON 31, AS 184), ohne diesen Betrag hinsichtlich der drei Gläubiger näher aufzuschlüsseln. Auch im Verfahren hat der Beklagte keine Widmungserklärung abgegeben. Festzuhalten ist, dass hinsichtlich keines der Unterhaltsgläubiger ein gerichtlicher Titel besteht.
3.2. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, dass die vom Berufungsgericht gebilligte Aufteilung der Unterhaltszahlung des Beklagten nach Köpfen zu einem unbilligen Ergebnis führe, weil damit die Kinder - gemessen am Regelbedarf - überalimentiert würden und als Folge dessen die Klägerin bereichert sei.
3.3. Auszugehen ist davon, dass der beklagte Unterhaltsschuldner in Hinblick auf § 35 EO Anspruch darauf hat, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß er die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat, und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Hat der Schuldner nämlich Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet, darf ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt werden, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß § 35 Abs 1 EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können (vgl RIS-Justiz RS0000588 [T2, T3]).3.3. Auszugehen ist davon, dass der beklagte Unterhaltsschuldner in Hinblick auf Paragraph 35, EO Anspruch darauf hat, dass die zum Grund des Anspruchs gehörende Frage geklärt wird, in welchem Ausmaß er die ihm auferlegte Leistung bereits erbracht hat, und ob bestimmte Zahlungen als Erfüllung der ihm auferlegten Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen sind. Hat der Schuldner nämlich Zahlungen vor Schaffung des Titels geleistet, darf ihm keine höhere Unterhaltsverpflichtung auferlegt werden, als sie sich unter Berücksichtigung dieser Zahlungen ergibt, zumal im Exekutionsverfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO diese in der Vergangenheit geleisteten Zahlungen nicht mit Einwendungen gegen den Anspruch geltend gemacht werden können vergleiche RIS-Justiz RS0000588 [T2, T3]).
3.4. Die Verrechnungsregel des § 1416 ABGB ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren obsorgeberechtigte Mutter überweist (3 Ob 292/05w = SZ 2006/44 mwN; RIS-Justiz RS0033436); dies wird von der Lehre gebilligt (Heidinger in Schwimann³ § 1416 ABGB Rz 2, 20; Reischauer in Rummel, ABGB³ § 1416 Rz 2 je mwN).3.4. Die Verrechnungsregel des Paragraph 1416, ABGB ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unanwendbar, wenn der Unterhaltsschuldner die Alimente für zwei oder mehrere Kinder an deren obsorgeberechtigte Mutter überweist (3 Ob 292/05w = SZ 2006/44 mwN; RIS-Justiz RS0033436); dies wird von der Lehre gebilligt (Heidinger in Schwimann³ Paragraph 1416, ABGB Rz 2, 20; Reischauer in Rummel, ABGB³ Paragraph 1416, Rz 2 je mwN).
3.5. Bei Gläubigermehrheit steht es dem Schuldner frei, zu entscheiden, welchen er befriedigen will (3 Ob 261/99z; Heidinger aaO § 1416 ABGB Rz 20). Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene Widmungserklärung (RIS-Justiz RS0033523).3.5. Bei Gläubigermehrheit steht es dem Schuldner frei, zu entscheiden, welchen er befriedigen will (3 Ob 261/99z; Heidinger aaO Paragraph 1416, ABGB Rz 20). Über die Verrechnung der geleisteten Zahlungen entscheidet in erster Linie die vom Schuldner bei der Zahlung abgegebene Widmungserklärung (RIS-Justiz RS0033523).
3.6. Fehlt eine Widmungserklärung des Unterhaltsschuldners, wäre es nach Auffassung des Senats dann sachwidrig, von einer Aufteilung nach Kopfquoten auszugehen, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen (so auch Reischauer aaO). Es ist in diesem Fall daher regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen (vgl schon 7 Ob 539/78 = EFSlg 36.246; 3 Ob 292/05w = SZ 2006/44; Heidinger aaO). Eine vorrangige Anrechnung auf den Kindesunterhalt kommt deshalb nicht in Betracht, weil bei fehlender Widmung und Aufschlüsselung eines für mehrere Gläubiger pauschal gezahlten Betrags nach dem maßgeblichen Schuldnerwillen nicht auf eine Privilegierung bestimmter Forderungen geschlossen werden kann.3.6. Fehlt eine Widmungserklärung des Unterhaltsschuldners, wäre es nach Auffassung des Senats dann sachwidrig, von einer Aufteilung nach Kopfquoten auszugehen, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen (so auch Reischauer aaO). Es ist in diesem Fall daher regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen vergleiche schon 7 Ob 539/78 = EFSlg 36.246; 3 Ob 292/05w = SZ 2006/44; Heidinger aaO). Eine vorrangige Anrechnung auf den Kindesunterhalt kommt deshalb nicht in Betracht, weil bei fehlender Widmung und Aufschlüsselung eines für mehrere Gläubiger pauschal gezahlten Betrags nach dem maßgeblichen Schuldnerwillen nicht auf eine Privilegierung bestimmter Forderungen geschlossen werden kann.
3.7. Entgegen der im Aufhebungsbeschluss vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren daher als Vorfrage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach österreichischem Recht (§ 94 ABGB ab 1. 9. 2003 bis 16. 2. 2005) den Unterhaltsanspruch der Kinder (allenfalls unter Anwendung der „Luxusgrenze", vgl RIS-Justiz RS0007138) festzustellen und diesen sodann - gegliedert nach Abrechnungsperioden - in Relation zum Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe zu setzen haben. Erst aufgrund einer solchen Verhältnismäßigkeitsrechnung wird es darüber absprechen können, welcher Anteil der monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten jeweils auf den Unterhalt der Klägerin anzurechnen ist.3.7. Entgegen der im Aufhebungsbeschluss vertretenen Auffassung des Berufungsgerichts wird das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren daher als Vorfrage für die Beurteilung des Unterhaltsanspruchs der Beklagten nach österreichischem Recht (Paragraph 94, ABGB ab 1. 9. 2003 bis 16. 2. 2005) den Unterhaltsanspruch der Kinder (allenfalls unter Anwendung der „Luxusgrenze", vergleiche RIS-Justiz RS0007138) festzustellen und diesen sodann - gegliedert nach Abrechnungsperioden - in Relation zum Unterhaltsanspruch der Klägerin während aufrechter Ehe zu setzen haben. Erst aufgrund einer solchen Verhältnismäßigkeitsrechnung wird es darüber absprechen können, welcher Anteil der monatlichen Unterhaltszahlungen des Beklagten jeweils auf den Unterhalt der Klägerin anzurechnen ist.
3.8. Allgemein gilt demnach: Hat ein Unterhaltsschuldner mehrere Gläubiger und leistet er einen für mehrere Personen bestimmten, jedoch nicht näher aufgeschlüsselten und gewidmeten Unterhaltsbetrag, ist bei Anwendung österreichischen Rechts dann, wenn verschieden hohe Unterhaltsschulden bestehen, regelmäßig eine verhältnismäßige Tilgung vorzunehmen.
3.9. Inwieweit diese Grundsätze auch für den Zeitraum nach Ehescheidung Gültigkeit haben, wird das Erstgericht anhand des in diesem Zeitraum anzuwendenden deutschen Rechts (siehe zuvor Punkt 2.2.3.1.) zu beurteilen haben.
4. Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, der Unterhaltsanspruch des bedürftigen geschiedenen Ehegatten analog § 69 Abs 3 EheG im Fall einer Scheidung nach ausländischem Recht, das keinen Verschuldensausspruch kenne (RIS-Justiz RS0114475; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG § 69 Rz 14 mN), gehe einem Unterhaltsanspruch gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten nach. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab, weil die Ansprüche der Klägerin nach Ehescheidung nicht nach § 69 Abs 3 EheG, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen sind (siehe zuvor Punkt 2.2.3.1.).4. Der Rekurswerber vertritt die Auffassung, der Unterhaltsanspruch des bedürftigen geschiedenen Ehegatten analog Paragraph 69, Absatz 3, EheG im Fall einer Scheidung nach ausländischem Recht, das keinen Verschuldensausspruch kenne (RIS-Justiz RS0114475; Gitschthaler in Gitschthaler/Höllwerth, EheG Paragraph 69, Rz 14 mN), gehe einem Unterhaltsanspruch gegenüber unterhaltspflichtigen Verwandten des Berechtigten nach. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab, weil die Ansprüche der Klägerin nach Ehescheidung nicht nach Paragraph 69, Absatz 3, EheG, sondern nach deutschem Recht zu beurteilen sind (siehe zuvor Punkt 2.2.3.1.).
5. Aus demselben Grund ist auch eine Befristung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach Billigkeit in analoger Anwendung des § 68a Abs 1 EheG ausgeschlossen. Dass eine Befristung von Unterhaltsansprüchen nach deutschem Recht möglich sei, hat der Beklagte nicht eingewendet.5. Aus demselben Grund ist auch eine Befristung eines allfälligen Unterhaltsanspruchs der Klägerin nach Billigkeit in analoger Anwendung des Paragraph 68 a, Absatz eins, EheG ausgeschlossen. Dass eine Befristung von Unterhaltsansprüchen nach deutschem Recht möglich sei, hat der Beklagte nicht eingewendet.
6. Hinsichtlich der - im Rechtsmittel nicht bekämpften - Rechtsausführungen des Rekursgerichts zur festzustellenden Bemessungsgrundlage ist auf die jüngst ergangene Entscheidung des Senats 4 Ob 218/08z zu verweisen. Danach sind - im Bereich der Anwendung österreichischen Rechts - für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage Investitionen eines selbstständig tätigen Unterhaltsschuldners, die der Erzielung weiterer Einnahmen dienen und nicht unangemessen hoch sind, auf die gewöhnliche Nutzungsdauer verteilt von den Einkünften abzuziehen. Als Anhaltspunkt für die Nutzungsdauer können die steuerrechtlichen Ansätze für die (lineare) Abschreibung für Abnutzungen (AfA) herangezogen werden. Von den Einkünften abzuziehen ist weiters der mit einer Kreditfinanzierung verbundene Zinsaufwand. Diese Vorgangsweise schließt einen gleichzeitigen Abzug tatsächlich geleisteter Kreditrückzahlungen aus.
7. Die erstgerichtlichen Feststellungen tragen eine teilweise Stattgebung des Begehrens nicht; auch haben die Vorinstanzen für die aufgezeigten Unterhaltszeiträume das anzuwendende deutsche Recht nicht berücksichtigt. Es hat daher bei der Aufhebung des Ersturteils und der Zurückverweisung an das Erstgericht zu bleiben.
8. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).8. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, zweiter Satz ZPO. Obwohl der Rekurs in der Frage der Aufhebung und Zurückverweisung keinen Erfolg gehabt hat, war die Entscheidung über die Rekurskosten vorzubehalten, weil der Rekurs zur Klärung der Rechtslage beigetragen hat (RIS-Justiz RS0036035).