Die Beklagten haben die ihnen vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung beim Erstgericht eingebracht, welches sie an das Berufungsgericht weiterleitete, wo sie am 16. 9. 1999 einlangte. Nach § 507a Abs 3 Z 1 ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Im Hinblick auf die unrichtige Adressierung kommt den Beklagten § 89 GOG nicht zugute (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 vor § 461). Maßgeblich ist daher allein das Einlangen beim Berufungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war aber die vierwöchige Revisionsbeantwortungsfrist im Hinblick auf die Zustellung des berufungsgerichtlichen Beschlusses am 13. 8. 1999 bereits abgelaufen. Die Revisionsbeantwortung ist somit als verspätet zurückzuweisen.Die Beklagten haben die ihnen vom Berufungsgericht freigestellte Revisionsbeantwortung beim Erstgericht eingebracht, welches sie an das Berufungsgericht weiterleitete, wo sie am 16. 9. 1999 einlangte. Nach Paragraph 507 a, Absatz 3, Ziffer eins, ZPO wäre die Revisionsbeantwortung beim Berufungsgericht einzubringen gewesen. Im Hinblick auf die unrichtige Adressierung kommt den Beklagten Paragraph 89, GOG nicht zugute (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 7 vor Paragraph 461,). Maßgeblich ist daher allein das Einlangen beim Berufungsgericht. Zu diesem Zeitpunkt war aber die vierwöchige Revisionsbeantwortungsfrist im Hinblick auf die Zustellung des berufungsgerichtlichen Beschlusses am 13. 8. 1999 bereits abgelaufen. Die Revisionsbeantwortung ist somit als verspätet zurückzuweisen.
In der Sache ist dem Revisionswerber zunächst darin grundsätzlich beizupflichten, dass selbstverständlich die Zahlung der betriebenen Forderung einen Oppositionsgrund nach § 35 Abs 1 EO darstellt (vgl nur die Entscheidungen bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Nr 21 ff zu § 35 EO; Heller/Berger/Stix, EO4, 370 ff; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu § 35). Das kann schon deshalb nicht im geringsten zweifelhaft sein, weil die Zahlung die Urform der Berichtigung einer Geldforderung (vgl dazu etwa § 40 Abs 1 EO) darstellt. Wie sich aus § 41 Abs 1 EO ergibt, wonach es zur Einschränkung der Exekution kommt, wenn beispielsweise die Einstellungsgründe des § 35 EO nur hinsichtlich eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches eintreten, stellen auch Teilzahlungen taugliche Oppositionsgründe dar. Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 2/98k eine teilweise Klagsstattgebung gebilligt hatte, wenn der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird, wurde in der Folge einer gegen eine Unterhaltsexekution eingebrachten Oppositionsklage auch im Fall der berechtigten Aufrechnung mit einer (relativ niedrigen) Gegenforderung (in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen) stattgegeben (3 Ob 306/98s = JUS Z 2874). Daraus folgt, dass nach Auffassung des erkennenden Senates auch bei der Exekution auf laufenden Unterhalt Teilzahlungen im Umfang derselben einen tauglichen Oppositionsgrund bilden.In der Sache ist dem Revisionswerber zunächst darin grundsätzlich beizupflichten, dass selbstverständlich die Zahlung der betriebenen Forderung einen Oppositionsgrund nach Paragraph 35, Absatz eins, EO darstellt vergleiche nur die Entscheidungen bei Angst/Jakusch/Pimmer, MGA EO13 Nr 21 ff zu Paragraph 35, EO; Heller/Berger/Stix, EO4, 370 ff; Dullinger in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO Rz 47 zu Paragraph 35,). Das kann schon deshalb nicht im geringsten zweifelhaft sein, weil die Zahlung die Urform der Berichtigung einer Geldforderung vergleiche dazu etwa Paragraph 40, Absatz eins, EO) darstellt. Wie sich aus Paragraph 41, Absatz eins, EO ergibt, wonach es zur Einschränkung der Exekution kommt, wenn beispielsweise die Einstellungsgründe des Paragraph 35, EO nur hinsichtlich eines Teiles des vollstreckbaren Anspruches eintreten, stellen auch Teilzahlungen taugliche Oppositionsgründe dar. Nachdem der Oberste Gerichtshof bereits zu 3 Ob 2/98k eine teilweise Klagsstattgebung gebilligt hatte, wenn der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird, wurde in der Folge einer gegen eine Unterhaltsexekution eingebrachten Oppositionsklage auch im Fall der berechtigten Aufrechnung mit einer (relativ niedrigen) Gegenforderung (in Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen) stattgegeben (3 Ob 306/98s = JUS Ziffer 2874,). Daraus folgt, dass nach Auffassung des erkennenden Senates auch bei der Exekution auf laufenden Unterhalt Teilzahlungen im Umfang derselben einen tauglichen Oppositionsgrund bilden.
Anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 306/98s zugrunde liegenden Fall richtet sich die Oppositionsklage im vorliegenden Fall nicht gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des rückständigen Unterhalts, wie sich ohne Zweifel aus der Formulierung der Klage ergibt. Wie allerdings aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes (über die insoweit undifferenzierte Feststellung des Erstgerichtes hinausgehend) hervorgeht, wurde den Beklagten im Sinne des § 291c EO die Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes und der laufenden Unterhaltsbeträge bewilligt. Aus Abs 2 dieser Bestimmung ergibt sich nun für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere Norm geht § 291c Abs 2 eben § 35 Abs 4 und § 40 Abs 1 je in Verbindung mit § 41 Abs 1 EO vor.Anders als in dem der Entscheidung 3 Ob 306/98s zugrunde liegenden Fall richtet sich die Oppositionsklage im vorliegenden Fall nicht gegen den Anspruch der Beklagten auf Zahlung des rückständigen Unterhalts, wie sich ohne Zweifel aus der Formulierung der Klage ergibt. Wie allerdings aus den Entscheidungsgründen des Berufungsgerichtes (über die insoweit undifferenzierte Feststellung des Erstgerichtes hinausgehend) hervorgeht, wurde den Beklagten im Sinne des Paragraph 291 c, EO die Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstandes und der laufenden Unterhaltsbeträge bewilligt. Aus Absatz 2, dieser Bestimmung ergibt sich nun für die Forderungsexekution zur Hereinbringung des laufenden Unterhalts, dass Teilzahlungen in keinem Fall zur teilweisen Einstellung der Exekution bezüglich aller in Zukunft fällig werdenden Beträge führen können. Als die speziellere Norm geht Paragraph 291 c, Absatz 2, eben Paragraph 35, Absatz 4 und Paragraph 40, Absatz eins, je in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, EO vor.
Der Klage kann daher ein Erfolg nur beschieden sein, soweit damit in der Vergangenheit liegende Zahlungen geltend gemacht werden, wobei hiefür der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz maßgebend ist. Dieser Erfolg könnte aber im vorliegenden Fall daran scheitern, dass der Kläger keine detaillierten Behauptungen zu den einzelnen von ihm erbrachten Zahlungen, insbesondere auch dazu aufgestellt hat, wieviel vom monatlich bezahlten Betrag für jeden der beiden Beklagten gewidmet worden ist.
Nach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist § 1416 ABGB nicht anzuwenden, wenn (wie wohl im vorliegenden Fall) ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet (EFSlg 36.246; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu § 1416; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 20 zu § 1416). In einem solchen Fall ist (so zutreffend die angeführten Kommentare und LGZ Wien EFSlg 27.273) die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Im vorliegenden Fall kann nun an einer schlüssigen Widmung der monatlichen Zahlungen von SNach übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung ist Paragraph 1416, ABGB nicht anzuwenden, wenn (wie wohl im vorliegenden Fall) ein Schuldner mehrerer Gläubiger Zahlung an einen gemeinsamen Empfänger leistet (EFSlg 36.246; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 2 zu Paragraph 1416,; Harrer/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 20 zu Paragraph 1416,). In einem solchen Fall ist (so zutreffend die angeführten Kommentare und LGZ Wien EFSlg 27.273) die Bestimmung des Gläubigers, der die Leistung erhalten soll, allein Sache des Schuldners. Im vorliegenden Fall kann nun an einer schlüssigen Widmung der monatlichen Zahlungen von S
3.700 kein Zweifel bestehen, entspricht doch der Betrag der Summe jener monatlichen Beträge, auf die der Kläger seine Unterhaltsbeträge im Pflegschaftsverfahren herabgesetzt wissen wollte. Es ist daher davon auszugehen, dass S 2.100 für den Zweitbeklagten und S 1.600 für die Erstbeklagte gewidmet wurden. Nach den Feststellungen ist weiters nicht daran zu zweifeln, dass dieser Monatsbetrag von insgesamt S
3.700 im gesamten Zeitraum zwischen Exekutionsbewilligung und Schluss der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz geleistet wurde, somit in den Monaten November und Dezember 1998 und Jänner und Februar 1999.
In diesem Umfang kann daher dem Klagebegehren stattgegeben werden, weil nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre auf Unterhaltsschulden die gesetzliche Tilgungsordnung des § 1416 ABGB nicht anzuwenden ist, vielmehr das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden muss (Harrer/Heidinger aaO Rz 17 und Reischauer aaO Rz 29 je mwN; zuletzt 1 Ob 2339/96v = RZ 1997/82, 250 = ÖA 1997, 198).In diesem Umfang kann daher dem Klagebegehren stattgegeben werden, weil nach einhelliger Rechtsprechung und Lehre auf Unterhaltsschulden die gesetzliche Tilgungsordnung des Paragraph 1416, ABGB nicht anzuwenden ist, vielmehr das vom Unterhaltspflichtigen Geleistete dem nächstliegenden, dringendsten Zweck, also der Deckung des laufenden Unterhaltes zugeführt werden muss (Harrer/Heidinger aaO Rz 17 und Reischauer aaO Rz 29 je mwN; zuletzt 1 Ob 2339/96v = RZ 1997/82, 250 = ÖA 1997, 198).
Allerdings wäre ein zur Klageabweisung führendes Rechsschutzbedürfnis des Klägers insoweit zu verneinen, als durch die Exekution eine (teilweise) Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche erfolgt wäre. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, beträgt doch nach der ExminV 1998 (BGBl II 1997/362) bereits der Grundbetrag nach § 291a Abs 1 EO S 7.990 (Anlage 1). Der ermittelte Lohn des Klägers erreicht somit nicht die nach § 291b Abs 2 EO bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches unpfändbaren 75 % des Grundbetrages.Allerdings wäre ein zur Klageabweisung führendes Rechsschutzbedürfnis des Klägers insoweit zu verneinen, als durch die Exekution eine (teilweise) Befriedigung der laufenden Unterhaltsansprüche erfolgt wäre. Dies kann jedoch ausgeschlossen werden, beträgt doch nach der ExminV 1998 (BGBl römisch zwei 1997/362) bereits der Grundbetrag nach Paragraph 291 a, Absatz eins, EO S 7.990 (Anlage 1). Der ermittelte Lohn des Klägers erreicht somit nicht die nach Paragraph 291 b, Absatz 2, EO bei einer Exekution wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruches unpfändbaren 75 % des Grundbetrages.
Es ist somit der Unterhaltsanspruch der Beklagten für die genannten Monate im Umfang der ihnen geleisteten Teilzahlungen als erloschen festzustellen.
Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger bezüglich aller nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen und noch fällig werdenden Unterhaltsbeträge unterlegen ist. Nimmt man hiefür gemäß § 58 JN den dreifachen Jahresbetrag an und setzt ihn zu den vier monatlichen Unterhaltsbeträgen in Beziehung, mit denen der Kläger obsiegt hat, zeigt sich, dass die Beklagten nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen sind, der überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, weshalb sie gemäß § 43 Abs 2 (im Berufungsverfahren iVm § 50 Abs 1) ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Verfahrenskosten, ausgenommen die verspätet und daher nicht zweckentsprechend eingebrachte Revisionsbeantwortung, haben. Der Kläger hat hingegen gemäß § 50 Abs 1 iVm § 40 ZPO die Kosten der Revision selbst zu tragen.Bei der Kostenentscheidung war zu berücksichtigen, dass der Kläger bezüglich aller nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz fällig gewordenen und noch fällig werdenden Unterhaltsbeträge unterlegen ist. Nimmt man hiefür gemäß Paragraph 58, JN den dreifachen Jahresbetrag an und setzt ihn zu den vier monatlichen Unterhaltsbeträgen in Beziehung, mit denen der Kläger obsiegt hat, zeigt sich, dass die Beklagten nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teil unterlegen sind, der überdies besondere Kosten nicht veranlasst hat, weshalb sie gemäß Paragraph 43, Absatz 2, (im Berufungsverfahren in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins,) ZPO Anspruch auf Ersatz ihrer Verfahrenskosten, ausgenommen die verspätet und daher nicht zweckentsprechend eingebrachte Revisionsbeantwortung, haben. Der Kläger hat hingegen gemäß Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, ZPO die Kosten der Revision selbst zu tragen.