Vorweg ist festzuhalten, daß das Klagebegehren ausdrücklich die gesamte Exekution und damit den gesamten betriebenen Anspruch betraf. Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des Anspruchs bezogen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streit- und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen (vgl EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfaßt ist, war demnach hiefür gemäß § 58 Abs 1 JN das Dreifache der Jahresleistung (EF 23.131) und somit nach der zur Zeit der Exekutionsbewilligung maßgebenden Verhältnissen S 185.608,80 in Anschlag zu bringen.Vorweg ist festzuhalten, daß das Klagebegehren ausdrücklich die gesamte Exekution und damit den gesamten betriebenen Anspruch betraf. Wenngleich sich die mit der Klage erhobenen Einwendungen dem Inhalt nach bloß auf einen - verhältnismäßig geringen - Teil des Anspruchs bezogen, ist im Hinblick auf das darüber hinausgehende Klagebegehren als Wert des Streit- und damit auch Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes der gesamte betriebene Anspruch anzusehen vergleiche EF 60.945 ua). Da vom Klagebegehren auch der laufende Unterhalt erfaßt ist, war demnach hiefür gemäß Paragraph 58, Absatz eins, JN das Dreifache der Jahresleistung (EF 23.131) und somit nach der zur Zeit der Exekutionsbewilligung maßgebenden Verhältnissen S 185.608,80 in Anschlag zu bringen.
Die Beklagte hat gegen den Kläger als Ehegatten nach der Scheidung der Ehe einen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht des Klägers wurde mit Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 33 % seiner Nettoeinkünfte festgelegt. Der Kläger ist nach dem B-KUVG krankenversichert. Gemäß § 56 Abs 7 B-KUVG gelten auch frühere Ehegatten des Versicherten als Angehörige, wenn und solange ihnen dieser als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen des Abs 1 (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, keine andere Krankenversicherung oder Krankenvorsorge) erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Versicherten und dessen Angehörige (§ 56 B-KUVG) hat der Versicherte gemäß § 63 Abs 4 B-KUVG einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 vH des jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten; der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben; er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrags an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) trifft den Versicherten, nicht den Angehörigen, der die ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Dementsprechend wurden die Behandlungsbeiträge nicht der unterhaltsberechtigten Beklagten, sondern dem unterhaltspflichtigen Kläger vorgeschrieben, der sie auch eingezahlt hat.Die Beklagte hat gegen den Kläger als Ehegatten nach der Scheidung der Ehe einen Unterhaltsanspruch; die Unterhaltspflicht des Klägers wurde mit Teilanerkenntnisurteil in Höhe von 33 % seiner Nettoeinkünfte festgelegt. Der Kläger ist nach dem B-KUVG krankenversichert. Gemäß Paragraph 56, Absatz 7, B-KUVG gelten auch frühere Ehegatten des Versicherten als Angehörige, wenn und solange ihnen dieser als Folge einer Nichtigerklärung, Aufhebung oder Scheidung der Ehe Unterhalt zu leisten hat und wenn - was hier der Fall ist - die Voraussetzungen des Absatz eins, (gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, keine andere Krankenversicherung oder Krankenvorsorge) erfüllt sind. Bei Inanspruchnahme der ärztlichen Hilfe durch den Versicherten und dessen Angehörige (Paragraph 56, B-KUVG) hat der Versicherte gemäß Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG einen Behandlungsbeitrag in der Höhe von 20 vH des jeweiligen Vertragshonorares zu entrichten; der Behandlungsbeitrag ist in der Regel nachträglich vorzuschreiben; er ist längstens innerhalb eines Monates nach erfolgter Vorschreibung einzuzahlen. Die gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung des Behandlungsbeitrags an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) trifft den Versicherten, nicht den Angehörigen, der die ärztliche Hilfe in Anspruch genommen hat. Dementsprechend wurden die Behandlungsbeiträge nicht der unterhaltsberechtigten Beklagten, sondern dem unterhaltspflichtigen Kläger vorgeschrieben, der sie auch eingezahlt hat.
Aus der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs 4 B-KUVG ergibt sich jedoch nicht, daß der Unterhaltspflichtige die Behandlungsbeiträge, die er für die ärztliche Behandlung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen zu zahlen hat, im Verhältnis zu diesem endgültig selbst zu tragen hätte; diese Bestimmung betrifft nur die Frage der Zahlungspflicht gegenüber der Versicherungsanstalt, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien (EF 44.916, 47.596, 53.115, 56.020, 67.784, 76.846, 83.193) und des Landesgerichtes Krems (EF 73.953) sind die vom Unterhaltspflichtigen für das Kind bezahlten Behandlungskostenbeiträge auf Kindesunterhalt anzurechnen, wobei jedoch zu unterscheiden ist, ob die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen dem Durchschnittsbedarf oder dem Individualbedarf zuzurechnen sind (LGZ Wien EF 35.324, 79.963); nach den Entscheidungen LGZ Wien EF 53.114 und 79.964 vermag der Behandlungskostenbeitrag, den der Unterhaltspflichtige für das durch ihn versicherte, unterhaltsberechtigte Kind bezahlt, den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht zu schmälern, soweit er von geringer Höhe ist.Aus der gesetzlichen Regelung des Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG ergibt sich jedoch nicht, daß der Unterhaltspflichtige die Behandlungsbeiträge, die er für die ärztliche Behandlung eines unterhaltsberechtigten Angehörigen zu zahlen hat, im Verhältnis zu diesem endgültig selbst zu tragen hätte; diese Bestimmung betrifft nur die Frage der Zahlungspflicht gegenüber der Versicherungsanstalt, nicht jedoch das Verhältnis zwischen Unterhaltsberechtigtem und Unterhaltspflichtigem. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesgerichtes für ZRS Wien (EF 44.916, 47.596, 53.115, 56.020, 67.784, 76.846, 83.193) und des Landesgerichtes Krems (EF 73.953) sind die vom Unterhaltspflichtigen für das Kind bezahlten Behandlungskostenbeiträge auf Kindesunterhalt anzurechnen, wobei jedoch zu unterscheiden ist, ob die in Anspruch genommenen ärztlichen Leistungen dem Durchschnittsbedarf oder dem Individualbedarf zuzurechnen sind (LGZ Wien EF 35.324, 79.963); nach den Entscheidungen LGZ Wien EF 53.114 und 79.964 vermag der Behandlungskostenbeitrag, den der Unterhaltspflichtige für das durch ihn versicherte, unterhaltsberechtigte Kind bezahlt, den Unterhaltsanspruch des Kindes nicht zu schmälern, soweit er von geringer Höhe ist.
Nach der zu § 94 ABGB ergangenen Entscheidung LGZ Wien EF 44.896 bedeuten die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach § 63 Abs 4 B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.Nach der zu Paragraph 94, ABGB ergangenen Entscheidung LGZ Wien EF 44.896 bedeuten die vom Versicherten für den mitversicherten Ehegatten nach Paragraph 63, Absatz 4, B-KUVG zwangsläufig getätigten Aufwendungen des Unterhaltspflichtigen eine Form der Erfüllung des Unterhaltsanspruchs; sie sind daher auf die vom Unterhaltspflichtigen aufgrund eines Unterhaltstitels zu erbringenden Leistungen anzurechnen.
Diese Ansicht ist zu billigen. Außer bei einer entsprechenden Unterhaltsvereinbarung, wonach der Behandlungsbeitrag zusätzlich zum Unterhalt zu leisten ist, besteht kein Anlaß für die Annahme, der Unterhaltspflichtige habe sich gegenüber dem Unterhaltsberechtigten endgültig zur Tragung dieses ihm von der Versicherungsanstalt vorgeschriebenen Behandlungsbeitrags verpflichtet. Auch von einer Geringfügigkeit der vom Unterhaltsberechtigten an die Versicherungsanstalt geleisteten Zahlungen kann hier keine Rede sein. Hier macht der Kläger mit Oppositionsklage derartige Zahlungen als unterhaltsmindernd geltend, die er in zwei jeweils unterschiedlich rechtlich zu beurteilenden Zeiträumen geleistet hat, und zwar vor und nach der Entstehung des Exekutionstitels.
Gemäß § 35 Abs 1 EO können Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Soweit der Kläger Behandlungsbeiträge bereits vor seinem Anerkenntnis, das Grundlage für den Unterhaltstitel (Teilanerkenntnisurteil) war, geleistet hat, ist ihm deren Geltendmachung mit Oppositionsklage (§ 35 EO) verwehrt; er hätte entsprechendes Vorbringen bereits im Titelverfahren erstatten müssen. Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 341,12 kann der Kläger somit nicht geltend machen.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, EO können Einwendungen gegen den Anspruch nur insofern erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des dem Exekutionsverfahren zugrundeliegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Soweit der Kläger Behandlungsbeiträge bereits vor seinem Anerkenntnis, das Grundlage für den Unterhaltstitel (Teilanerkenntnisurteil) war, geleistet hat, ist ihm deren Geltendmachung mit Oppositionsklage (Paragraph 35, EO) verwehrt; er hätte entsprechendes Vorbringen bereits im Titelverfahren erstatten müssen. Zahlungen in der Höhe von insgesamt S 341,12 kann der Kläger somit nicht geltend machen.
Soweit solche Zahlungen danach liegen, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung § 293 Abs 3 EO maßgeblich, der zwingendes Recht darstellt. Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung - den der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht übersteigt - nur von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig.Soweit solche Zahlungen danach liegen, ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Geltendmachung Paragraph 293, Absatz 3, EO maßgeblich, der zwingendes Recht darstellt. Danach ist die Aufrechnung gegen den der Exekution entzogenen Teil der Forderung - den der Unterhaltsanspruch der Beklagten nicht übersteigt - nur von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen zur Einbringung eines Vorschusses, einer im rechtlichen Zusammenhang stehenden Gegenforderung oder einer Schadenersatzforderung, wenn der Schaden vorsätzlich zugefügt wurde, zulässig.
Vorschuß ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Geldbetrag, der jemandem vorausbezahlt wird, obgleich er erst später darauf einen Anspruch hat, oder ein Darlehen (Heller/Berger/Stix 2102). So liegt ein Kredit(Vorschuß) vor, wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt (vgl Heller/Berger/Stix aaO mit Hinweis auf SZ 28/192).Vorschuß ist nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Geldbetrag, der jemandem vorausbezahlt wird, obgleich er erst später darauf einen Anspruch hat, oder ein Darlehen (Heller/Berger/Stix 2102). So liegt ein Kredit(Vorschuß) vor, wenn der Dienstgeber für den Dienstnehmer bei Kaufleuten Warenschulden bezahlt und sich für diese so entstandenen Forderungen dadurch befriedigt, daß er Lohn dem Dienstnehmer nicht auszahlt vergleiche Heller/Berger/Stix aaO mit Hinweis auf SZ 28/192).
Eine entsprechende Lage ist auch hier gegeben. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich in Erfüllung der ihn gegenüber der Versicherungsanstalt treffenden gesetzlichen Verpflichtung den Behandlungsbeitrag entrichtet, der ihm als Versicherten wegen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Unterhaltsberechtigte vorgeschrieben wurde. Dabei hat es sich aber nach dem Gesagten um einen Teil des Unterhalts gehandelt, den der Kläger der Beklagten schuldete. Er hat diesen demnach durch die Zahlung an die Versicherungsanstalt, zu der er nach dem Gesetz verpflichtet war, bevorschußt und hat somit bei der Geltendmachung der bezahlten Beträge tatsächlich mit einem von ihm geleisteten Vorschuß auf fällige Unterhaltsraten aufgerechnet. Dieser Aufrechnung steht das Hindernis des § 293 Abs 3 EO nicht entgegen. Dies bedeutet aber, daß dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag stattzugeben ist, indem das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs mit diesem Teilbetrag ausgesprochen wird.Eine entsprechende Lage ist auch hier gegeben. Der Unterhaltspflichtige hat nämlich in Erfüllung der ihn gegenüber der Versicherungsanstalt treffenden gesetzlichen Verpflichtung den Behandlungsbeitrag entrichtet, der ihm als Versicherten wegen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Unterhaltsberechtigte vorgeschrieben wurde. Dabei hat es sich aber nach dem Gesagten um einen Teil des Unterhalts gehandelt, den der Kläger der Beklagten schuldete. Er hat diesen demnach durch die Zahlung an die Versicherungsanstalt, zu der er nach dem Gesetz verpflichtet war, bevorschußt und hat somit bei der Geltendmachung der bezahlten Beträge tatsächlich mit einem von ihm geleisteten Vorschuß auf fällige Unterhaltsraten aufgerechnet. Dieser Aufrechnung steht das Hindernis des Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht entgegen. Dies bedeutet aber, daß dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag stattzugeben ist, indem das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs mit diesem Teilbetrag ausgesprochen wird.
Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Oppositionsklage in einem solchen Fall ist davon auszugehen, daß der Verpflichtete mit Oppositionsklage auch geltend machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 18/234; SZ 22/62; SZ 60/60; 3 Ob 16/89; 3 Ob 2/98k; 4 Ob 534/95 ua). Dabei ist es auch ohne weiteres möglich, daß dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird (3 Ob 2/98k). Einwendungen gegen Unterhaltsrückstände können mittels Oppositionsklage nur dann erhoben werden, wenn sie noch exekutiv betrieben werden und noch nicht hereingebracht worden sind (EF 44.166 = RPflE 1983/105).
Im Sonderfall einer unter Anwendung des § 291c EO bewilligten Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands und künftiger Unterhaltsbeträge besteht das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der auch gegen den Rückstand erhobenen Einwendungen im Sinn des § 35 EO auch dann weiter, wenn die Unterhaltsexekution in Ansehung des Rückstands vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereits beendet worden sein sollte. Dem Kläger muß nämlich einerseits in einem solchen Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob der Rückstand im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags bestanden hat, deshalb zugebilligt werden, weil das Bestehen des Rückstands auch Voraussetzung für die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist und daher die Einstellung der gesamten Exekution nach § 35 Abs 4 EO schon dann erreicht werden kann, wenn bloß festgestellt wird, daß zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags ein Unterhaltsrückstand nicht bestanden hat (RZ 1974/19 zu § 6 Abs 3 LPfG).Im Sonderfall einer unter Anwendung des Paragraph 291 c, EO bewilligten Exekution zur Hereinbringung eines Unterhaltsrückstands und künftiger Unterhaltsbeträge besteht das Rechtsschutzinteresse an der Erledigung der auch gegen den Rückstand erhobenen Einwendungen im Sinn des Paragraph 35, EO auch dann weiter, wenn die Unterhaltsexekution in Ansehung des Rückstands vor Schluß der Verhandlung in erster Instanz bereits beendet worden sein sollte. Dem Kläger muß nämlich einerseits in einem solchen Fall ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob der Rückstand im Zeitpunkt der Einbringung des Exekutionsantrags bestanden hat, deshalb zugebilligt werden, weil das Bestehen des Rückstands auch Voraussetzung für die Exekution zur Hereinbringung der künftig fällig werdenden Unterhaltsbeträge ist und daher die Einstellung der gesamten Exekution nach Paragraph 35, Absatz 4, EO schon dann erreicht werden kann, wenn bloß festgestellt wird, daß zur Zeit der Einbringung des Exekutionsantrags ein Unterhaltsrückstand nicht bestanden hat (RZ 1974/19 zu Paragraph 6, Absatz 3, LPfG).
Aber selbst dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, nicht zutreffen sollte und wenn die Unterhaltsrückstände bereits hereingebracht wurden, ist die Oppositionsklage nach wie vor zulässig; es kann dann auch das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs bloß mit einem Teilbetrag ausgesprochen werden. Das insoweit klagsstattgebende Urteil hat die Wirkung, daß die Exekution einzuschränken ist. Da eine beendete Exekution weder eingestellt noch eingeschränkt werden kann (EvBl 1968/79; EvBl 1976, 158; JBl 1981, 330), ist die Einschränkung bezüglich der in Zukunft fällig werdenden betriebenen Unterhaltsbeträge auszusprechen, wenn nach der Aktenlage davon auszugehen ist, daß die früher fällig gewordenen Beträge auf Grund der Exekutionsbewilligung durch den Drittschuldner bereits bezahlt wurden und die Exekution daher insoweit beendet ist (vgl MGA EO13 § 35 E 206 ff).Aber selbst dann, wenn dies, wie im vorliegenden Fall, nicht zutreffen sollte und wenn die Unterhaltsrückstände bereits hereingebracht wurden, ist die Oppositionsklage nach wie vor zulässig; es kann dann auch das Erlöschen des betriebenen Unterhaltsanspruchs bloß mit einem Teilbetrag ausgesprochen werden. Das insoweit klagsstattgebende Urteil hat die Wirkung, daß die Exekution einzuschränken ist. Da eine beendete Exekution weder eingestellt noch eingeschränkt werden kann (EvBl 1968/79; EvBl 1976, 158; JBl 1981, 330), ist die Einschränkung bezüglich der in Zukunft fällig werdenden betriebenen Unterhaltsbeträge auszusprechen, wenn nach der Aktenlage davon auszugehen ist, daß die früher fällig gewordenen Beträge auf Grund der Exekutionsbewilligung durch den Drittschuldner bereits bezahlt wurden und die Exekution daher insoweit beendet ist vergleiche MGA EO13 Paragraph 35, E 206 ff).
Die Oppositionsklage hatte daher teilweise, allerdings nur bezüglich eines im Verhältnis zum gesamten Oppositionsklagebegehren geringfügigen Teiles, Erfolg. Der Urteilsspruch war hiebei von Amts wegen zu fassen (SZ 42/32; SZ 49/68; JBl 1984, 611; SZ 65/10 uva). Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO.Die Oppositionsklage hatte daher teilweise, allerdings nur bezüglich eines im Verhältnis zum gesamten Oppositionsklagebegehren geringfügigen Teiles, Erfolg. Der Urteilsspruch war hiebei von Amts wegen zu fassen (SZ 42/32; SZ 49/68; JBl 1984, 611; SZ 65/10 uva). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO.