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Rechtssatz RS0112722

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0112722

Geschäftszahl

3Ob306/98s

Entscheidungsdatum

15.09.1999

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige entrichtet in Erfüllung der ihn gegenüber der Versicherungsanstalt treffenden gesetzlichen Verpflichtung den Behandlungsbeitrag, der ihm als Versicherten wegen der Inanspruchnahme ärztlicher Leistungen durch die Unterhaltsberechtigte vorgeschrieben wurde. Dabei handelt es sich um einen Teil des Unterhalts, den der Versicherte der Unterhaltsberechtigten schuldet. Er leistet demnach durch die Zahlung an die Versicherungsanstalt, zu der er nach dem Gesetz verpflichtet war, einen Vorschuß auf den Unterhalt und kann somit bei der Geltendmachung der bezahlten Beträge mit einem von ihm geleisteten Vorschuß auf fällige Unterhaltsraten aufrechnen. Dieser Aufrechnung steht das Hindernis des Paragraph 293, Absatz 3, EO nicht entgegen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 306/98s
    Entscheidungstext OGH 15.09.1999 3 Ob 306/98s
    Veröff: SZ 72/140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112722

Dokumentnummer

JJR_19990915_OGH0002_0030OB00306_98S0000_003