Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd § 502 Abs 1 ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.Die gegen den klagsstattgebenden Teil des zweitinstanzlichen Urteils gerichtete außerordentliche Revision der Beklagten ist zulässig, weil das Berufungsgericht in einer die Rechtssicherheit iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gefährdenden Weise die Sach- und Rechtslage verkannt hat; sie ist im Sinne des gestellten Aufhebungsantrages auch berechtigt.
Den Ausführungen der Revisionswerberin ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Verpflichtete mit Oppositionsklage geltend machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 18/234; SZ 22/62; SZ 60/60; 3 Ob 16/89; 4 Ob 534/95 ua). Dabei ist es auch ohne weiteres möglich, daß dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird (vgl SZ 22/62).Den Ausführungen der Revisionswerberin ist jedoch zunächst entgegenzuhalten, daß nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes der Verpflichtete mit Oppositionsklage geltend machen kann, daß der Unterhaltsberechtigte in dem Zeitraum, für den der Unterhaltsrückstand betrieben wird, keinen oder einen geringeren als den dem Exekutionsantrag zugrundeliegenden Unterhaltsanspruch hatte (SZ 18/234; SZ 22/62; SZ 60/60; 3 Ob 16/89; 4 Ob 534/95 ua). Dabei ist es auch ohne weiteres möglich, daß dem Klagebegehren nur mit einem Teilbetrag stattgegeben wird, indem der Verpflichtete zwar nicht zur Leistung des ganzen, aber doch eines geringeren Unterhaltsbetrages für fähig angesehen wird vergleiche SZ 22/62).
Zudem hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Tochter von 3.000 S völlig zu Recht mit nur 2 % (Abzug vom Familieneinkommen) berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof kann zwar nach ständiger Rechtsprechung, weil eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystemes nicht besteht, nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, sondern vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78; RZ 1991, 146 ua). Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher nur den Charakter einer Orientierungshilfe (SZ 64/135; ÖA 1992, 159 ua). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern (ÖA 1992, 160 ua). Dieser Prozentsatz kann aber bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden, weil solche eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien erfordern (ÖA 1994, 69; 8 Ob 506/95). Hier leistete der Kläger seiner Tochter (nur) einen Unterhalt von 3.000 S im Monat, sohin einen deutlich unter den durchschnittlich festgesetzen Beträgen liegenden Unterhaltsbeitrag, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall das Berufungsgericht völlig zu Recht (nur) den der tatsächlichen Leistung entsprechenden niedrigeren Betrag von 3.000 S mit bloß 2 % berücksichtigt hat (vgl auch 3 Ob 563/90).Zudem hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revisionswerberin im vorliegenden Fall unter den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen die Unterhaltszahlungen des Klägers an seine Tochter von 3.000 S völlig zu Recht mit nur 2 % (Abzug vom Familieneinkommen) berücksichtigt. Der Oberste Gerichtshof kann zwar nach ständiger Rechtsprechung, weil eine gesetzliche Grundlage für die Anwendung eines bestimmten Berechnungssystemes nicht besteht, nicht Regeln der Unterhaltsbemessung derart in ein System verdichten, daß sich eine Tabelle für jeden möglichen Anspruchsfall ergibt, sondern vielmehr in Fragen der Unterhaltsbemessung nur aussprechen, auf welche Umstände es ankommt. Demgemäß kann er auch keine Prozentsätze festlegen. Derartige Werte können nur bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruches im Interesse der gleichen Behandlung gleichgelagerter Fälle herangezogen, nicht aber generell als Maßstab für die Unterhaltsbemessung festgelegt werden (JBl 1991, 40 = ÖA 1991, 78; RZ 1991, 146 ua). Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts haben daher nur den Charakter einer Orientierungshilfe (SZ 64/135; ÖA 1992, 159 ua). Bei einer konkurrierenden Sorgepflicht für Kinder ist der Prozentsatz grundsätzlich um etwa vier Prozent pro Kind zu verringern (ÖA 1992, 160 ua). Dieser Prozentsatz kann aber bei besonders atypischen Verhältnissen korrigiert werden, weil solche eine den tatsächlichen Verhältnissen angepaßte individuelle Berücksichtigung der Bemessungskriterien erfordern (ÖA 1994, 69; 8 Ob 506/95). Hier leistete der Kläger seiner Tochter (nur) einen Unterhalt von 3.000 S im Monat, sohin einen deutlich unter den durchschnittlich festgesetzen Beträgen liegenden Unterhaltsbeitrag, weshalb im vorliegenden konkreten Einzelfall das Berufungsgericht völlig zu Recht (nur) den der tatsächlichen Leistung entsprechenden niedrigeren Betrag von 3.000 S mit bloß 2 % berücksichtigt hat vergleiche auch 3 Ob 563/90).
Die Revisionswerberin weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Beantwortung der Frage der Einbeziehung der dem Kläger ausbezahlten Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage von der Auslegung des Vergleichs abhängt. Auch eine durch gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung ist nämlich der Auslegung gemäß § 914 ABGB zugänglich (ZVR 1966/155; EFSlg 31.505/1; ZVR 1980/161 ua; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu § 914). Gemäß § 914 ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei wird zwischen der sogenannten einfachen Auslegung als Ermittlung des noch möglichen Wortsinnes und der ergänzenden Auslegung mit dem Ziel der Lückenfüllung über das Gewollte hinaus unterschieden (Rummel aaO Rz 3). Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen, wobei eigentliches Ziel der einfachen Auslegung die Feststellung der Absicht der Parteien ist (SZ 49/59; JBl 1986, 782 ua; Rummel aaO Rz 4). Dabei gilt auch bei Vergleichen die Vertrauenstheorie, weshalb der objektive Erklärungswert entscheidet (SZ 64/160; RdW 1993, 46 ua).Die Revisionswerberin weist jedoch zu Recht darauf hin, daß die Beantwortung der Frage der Einbeziehung der dem Kläger ausbezahlten Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage von der Auslegung des Vergleichs abhängt. Auch eine durch gerichtlichen Vergleich getroffene Vereinbarung ist nämlich der Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB zugänglich (ZVR 1966/155; EFSlg 31.505/1; ZVR 1980/161 ua; Rummel in Rummel2 Rz 2 zu Paragraph 914,). Gemäß Paragraph 914, ABGB ist bei Auslegung von Verträgen nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Dabei wird zwischen der sogenannten einfachen Auslegung als Ermittlung des noch möglichen Wortsinnes und der ergänzenden Auslegung mit dem Ziel der Lückenfüllung über das Gewollte hinaus unterschieden (Rummel aaO Rz 3). Wie bei der Gesetzesauslegung hat auch bei der Vertragsauslegung die wörtliche Auslegung am Anfang des Interpretationsvorganges zu stehen, wobei eigentliches Ziel der einfachen Auslegung die Feststellung der Absicht der Parteien ist (SZ 49/59; JBl 1986, 782 ua; Rummel aaO Rz 4). Dabei gilt auch bei Vergleichen die Vertrauenstheorie, weshalb der objektive Erklärungswert entscheidet (SZ 64/160; RdW 1993, 46 ua).
Die Auslegung gemäß § 914 ABGB hat aber überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; EvBl 1980/99; 7 Ob 116/98d uva; Rummel aaO Rz 23). Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung der Vertragsparteien beruft, ist davon auszugehen, daß sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, daß der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1980/99 ua). Wenn zur Ermittlung des Sinnes einer Urkunde zB auch die Absicht der Parteien durch Vernehmung geklärt werden muß, so hat dies in der Tatsacheninstanz zu geschehen (JBl 1968, 478; Rummel aaO Rz 24).Die Auslegung gemäß Paragraph 914, ABGB hat aber überhaupt erst dann einzusetzen, wenn die behauptetermaßen vom klaren Wortlaut der Urkunde abweichende Parteienabsicht durch Aufnahme der hiefür angebotenen Beweismittel zu erforschen versucht und diesbezügliche Feststellungen getroffen wurden. Erst wenn eine übereinstimmende Parteienabsicht nicht als erwiesen gilt, darf der Gehalt der schriftlichen Willenserklärung im Wege der rechtlichen Beurteilung durch Auslegung ermittelt werden (SZ 65/17; EvBl 1980/99; 7 Ob 116/98d uva; Rummel aaO Rz 23). Wenn sich eine Partei zum Beweis für den Inhalt ihrer mit der Gegenseite abgeschlossenen Vereinbarung außer auf die Vertragsurkunde auch auf andere Beweismittel, insbesondere die Vernehmung der Vertragsparteien beruft, ist davon auszugehen, daß sie auch behauptet, die Urkunde sei nicht die einzige Erkenntnisquelle des Vertragsinhaltes. Daher ist in einem solchen Fall und solange nicht erwiesen ist, daß der Vertragsinhalt nur aus der Urkunde hervorgeht, die Vertragsauslegung nicht rechtliche Beurteilung (EvBl 1980/99 ua). Wenn zur Ermittlung des Sinnes einer Urkunde zB auch die Absicht der Parteien durch Vernehmung geklärt werden muß, so hat dies in der Tatsacheninstanz zu geschehen (JBl 1968, 478; Rummel aaO Rz 24).
Da hier die bisherigen Feststellungen, die sich einzig und allein auf die Urkunde (den geschlossenen prätorischen Vergleich) stützen, keine verläßliche Grundlage für die von den Parteien beim Abschluß des Vergleiches verfolgte Absicht bilden und das Erstgericht entgegen dem Prozeßvorbringen der Beklagten keine Feststellungen zu der im Vergleich hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes verfolgten Absicht der Vertragsteile (§ 914 ABGB) getroffen hat, ist die Sache zufolge Fehlens für die Entscheidung wesentlicher Feststellungen noch nicht spruchreif. Es kann insbesondere im Hinblick darauf, daß Sinn und Zweck der im Vergleich über die Abfertigung des Klägers getroffenen Vereinbarung daraus nicht eindeutig hervorgehen, ohne Erforschung der Parteienabsicht nicht verläßlich beurteilt werden, ob die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Das Erstgericht wird sohin im fortgesetzten Verfahren durch Aufnahme geeigneter Beweise diesbezüglich die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern und die Absicht der Vertragsparteien (des Vergleichs) zu erforschen haben.Da hier die bisherigen Feststellungen, die sich einzig und allein auf die Urkunde (den geschlossenen prätorischen Vergleich) stützen, keine verläßliche Grundlage für die von den Parteien beim Abschluß des Vergleiches verfolgte Absicht bilden und das Erstgericht entgegen dem Prozeßvorbringen der Beklagten keine Feststellungen zu der im Vergleich hinsichtlich des Ehegattenunterhaltes verfolgten Absicht der Vertragsteile (Paragraph 914, ABGB) getroffen hat, ist die Sache zufolge Fehlens für die Entscheidung wesentlicher Feststellungen noch nicht spruchreif. Es kann insbesondere im Hinblick darauf, daß Sinn und Zweck der im Vergleich über die Abfertigung des Klägers getroffenen Vereinbarung daraus nicht eindeutig hervorgehen, ohne Erforschung der Parteienabsicht nicht verläßlich beurteilt werden, ob die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Das Erstgericht wird sohin im fortgesetzten Verfahren durch Aufnahme geeigneter Beweise diesbezüglich die Sachverhaltsgrundlage zu erweitern und die Absicht der Vertragsparteien (des Vergleichs) zu erforschen haben.
Sollte das Erstgericht im zweiten Rechtsgang zur Ansicht gelangen, daß die dem Kläger ausbezahlte Abfertigung als Einkommen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, wird es bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten folgende Grundsätze zu beachten haben:
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist (JBl 1986, 804; JBl 1994, 830; 3 Ob 183/94 mwN) - im allgemeinen (zu den - hier nicht relevanten - Ausnahmen s ÖA 1994, 67) als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1991/35 = EFSlg 62.144; JBl 1994, 830; RZ 1997/64 ua). Die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wozu jedenfalls auch Jubiläumsgelder - wie hier die drei Monatsgehälter zum "25-Jahr-Jubiläum" des Klägers (S ON 11, AS 49) - zu zählen sind (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 50 mit Hinweisen auf instanzgerichtliche Rechtsprechung in FN 423), ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen (EFSlg 75.588; ÖA 1995, 124; ÖA 1996, 64; RZ 1997/64 ua). Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll (RZ 1991/35; JBl 1994, 830; ÖJZ-LSK 1997/180), so kann sie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf soviele Monate aufgeteilt werden, als sie Monatsentgelten entspricht (RZ 1991/35; ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; EFSlg 74.302; EFSlg 76.707; 1 Ob 224/98t ua). Anders verhält es sich freilich, wenn - wie hier - dieser Überbrückungscharakter in seiner Bedeutung zurücktritt. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge sind, desto eher müssen sie über einen längeren Zeitraum angemessen verteilt werden, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; 6 Ob 18/98k; 1 Ob 224/98t), dienen doch beträchtliche Einmalzahlungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Daran soll auch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin im Rahmen ihrer Lebensverhältnisse teilnehmen (vgl ÖA 1995, 124). So wurden insbesondere die Aufteilung einer einmaligen Zahlung von etwa 680.000 S auf vier Jahre (ÖA 1994, 67) sowie einer solchen von ca 1,140.000 S auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen (ÖA 1995, 124) für gerechtfertigt angesehen. Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte - wie hier - laufend eine höhere Pension bezieht (8 Ob 1562/91; 6 Ob 18/98k), weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat (ÖA 1995/124; 1 Ob 21/98i; 1 Ob 224/98t ua).Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ist die nach dem Gesetz gebührende Abfertigung - die (auch) Arbeitsentgelt ist (JBl 1986, 804; JBl 1994, 830; 3 Ob 183/94 mwN) - im allgemeinen (zu den - hier nicht relevanten - Ausnahmen s ÖA 1994, 67) als einmalige Zahlung bei der Unterhaltsbemessung in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (RZ 1991/35 = EFSlg 62.144; JBl 1994, 830; RZ 1997/64 ua). Die Aufteilung einmaliger Zahlungen, wozu jedenfalls auch Jubiläumsgelder - wie hier die drei Monatsgehälter zum "25-Jahr-Jubiläum" des Klägers (S ON 11, AS 49) - zu zählen sind (Schwimann, Unterhaltsrecht2, 50 mit Hinweisen auf instanzgerichtliche Rechtsprechung in FN 423), ist jedenfalls stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen (EFSlg 75.588; ÖA 1995, 124; ÖA 1996, 64; RZ 1997/64 ua). Wenn die Abfertigung als gesetzlich gebührende einmalige Zahlung für den Unterhaltsschuldner reinen Überbrückungscharakter - bis zur Wiederaufnahme der Berufstätigkeit nach Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes - hat und dabei den Einkommensverlust durch den Berufswechsel ausgleichen soll (RZ 1991/35; JBl 1994, 830; ÖJZ-LSK 1997/180), so kann sie nach einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf soviele Monate aufgeteilt werden, als sie Monatsentgelten entspricht (RZ 1991/35; ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; EFSlg 74.302; EFSlg 76.707; 1 Ob 224/98t ua). Anders verhält es sich freilich, wenn - wie hier - dieser Überbrückungscharakter in seiner Bedeutung zurücktritt. Je höher die erlangten Abfertigungsbeträge sind, desto eher müssen sie über einen längeren Zeitraum angemessen verteilt werden, um den tatsächlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gerecht zu werden (ÖA 1994, 67; JBl 1994, 830; 6 Ob 18/98k; 1 Ob 224/98t), dienen doch beträchtliche Einmalzahlungen bei wirtschaftlich sinnvoller Betrachtungsweise dazu, für einen längeren Zeitraum Vorsorge für ein höheres Einkommen zu treffen. Daran soll auch die unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegattin im Rahmen ihrer Lebensverhältnisse teilnehmen vergleiche ÖA 1995, 124). So wurden insbesondere die Aufteilung einer einmaligen Zahlung von etwa 680.000 S auf vier Jahre (ÖA 1994, 67) sowie einer solchen von ca 1,140.000 S auf die statistische Lebenserwartung des Unterhaltspflichtigen (ÖA 1995, 124) für gerechtfertigt angesehen. Eine Abfertigung dient aber auch dann nicht der bloßen Überbrückung, wenn der Unterhaltsberechtigte - wie hier - laufend eine höhere Pension bezieht (8 Ob 1562/91; 6 Ob 18/98k), weshalb sich die Aufteilung der Abfertigung zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise an seiner statistischen Lebenserwartung zu orientieren hat (ÖA 1995/124; 1 Ob 21/98i; 1 Ob 224/98t ua).
Bei der nachdem erneuerten Verfahren vorzunehmenden Unterhaltsbeurteilung wird das Erstgericht allenfalls das vom Kläger bezogene Jubiläumsgeld im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Abfertigung ungeachtet dessen zu beachten haben, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bisher nicht ausdrücklich darauf berufen hat, weil - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - nicht sie als Oppositionsbeklagte, sondern nur der Kläger von der Eventualmaxime des § 35 Abs 3 EO betroffen ist und die Feststellung der "richtigen" Unterhaltsbemessungsgrundlage Aufgabe des Gerichts ist.Bei der nachdem erneuerten Verfahren vorzunehmenden Unterhaltsbeurteilung wird das Erstgericht allenfalls das vom Kläger bezogene Jubiläumsgeld im Sinne der obigen Rechtsausführungen zur Abfertigung ungeachtet dessen zu beachten haben, daß sich die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren bisher nicht ausdrücklich darauf berufen hat, weil - entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanz - nicht sie als Oppositionsbeklagte, sondern nur der Kläger von der Eventualmaxime des Paragraph 35, Absatz 3, EO betroffen ist und die Feststellung der "richtigen" Unterhaltsbemessungsgrundlage Aufgabe des Gerichts ist.
Zur Frage, ab wann eine Änderung der Verhältnisse zum Erlöschen oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruches führt, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr - der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 41.151; EFSlg 60.098 ua) und dem Schrifttum (Reischauer in Rummel2 Rz 3 zu § 1418 ABGB) folgend - die vom Berufungsgericht nicht beachtete Ansicht, daß sich die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, nicht verringert, zumindest dann, wenn nicht dargetan wird, daß der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am 1. - hier am 5. - des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (3 Ob 69/91). Auch diese Grundsätze wird das Erstgericht bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten zu berücksichtigen haben.Zur Frage, ab wann eine Änderung der Verhältnisse zum Erlöschen oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruches führt, vertritt der Oberste Gerichtshof nunmehr - der Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 41.151; EFSlg 60.098 ua) und dem Schrifttum (Reischauer in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1418, ABGB) folgend - die vom Berufungsgericht nicht beachtete Ansicht, daß sich die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, nicht verringert, zumindest dann, wenn nicht dargetan wird, daß der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am 1. - hier am 5. - des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (3 Ob 69/91). Auch diese Grundsätze wird das Erstgericht bei der Neubemessung des Unterhaltsanspruches der Beklagten zu berücksichtigen haben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.