Die Revision der Beklagten gegen den abändernden Teil dieses Urteils ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil zu der den Grund des Anspruchs betreffenden Frage, wie bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ein aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarter Unterhalt neu zu bestimmen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.Die Revision der Beklagten gegen den abändernden Teil dieses Urteils ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes, an den der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht gebunden ist, zulässig, weil zu der den Grund des Anspruchs betreffenden Frage, wie bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse ein aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung vereinbarter Unterhalt neu zu bestimmen ist, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehlt. Sie ist auch teilweise berechtigt.
Für Unterhaltsvergleiche gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann (JBl 1989, 724 mwN). Der Kläger hat als Änderung der Verhältnisse das Einkommen der Beklagten und seine neu hinzugekommenen Sorgepflichten angeführt. Von diesen Sorgepflichten kann wegen der für die Klage nach § 35 EO gemäß dessen Abs 3 geltenden Eventualmaxime nur auf jene für den Sohn Herbert Bedacht genommen werden, weil dieser erst nach der Einbringung der Klage geboren wurde (vgl EFSlg 36.854; SZ 53/111), nicht aber auf jene für die Ehefrau des Klägers, weil er mit ihr die Ehe schon vor der Einbringung der Klage geschlossen hat und die Sorgepflicht für sie daher schon in der Klage hätte vorbringen können. Dieser erst in der zweiten Instanz relevant gewordene Verfahrensmangel wird in der Revision zu Recht geltend gemacht.Für Unterhaltsvergleiche gilt die Umstandsklausel, weshalb der Unterhaltsanspruch bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse neu bestimmt werden kann (JBl 1989, 724 mwN). Der Kläger hat als Änderung der Verhältnisse das Einkommen der Beklagten und seine neu hinzugekommenen Sorgepflichten angeführt. Von diesen Sorgepflichten kann wegen der für die Klage nach Paragraph 35, EO gemäß dessen Absatz 3, geltenden Eventualmaxime nur auf jene für den Sohn Herbert Bedacht genommen werden, weil dieser erst nach der Einbringung der Klage geboren wurde vergleiche EFSlg 36.854; SZ 53/111), nicht aber auf jene für die Ehefrau des Klägers, weil er mit ihr die Ehe schon vor der Einbringung der Klage geschlossen hat und die Sorgepflicht für sie daher schon in der Klage hätte vorbringen können. Dieser erst in der zweiten Instanz relevant gewordene Verfahrensmangel wird in der Revision zu Recht geltend gemacht.
Hier bedeutet sowohl die Steigerung des Einkommens der Beklagten, das sich gegenüber jenem zur Zeit des Vergleichsabschlusses um die Hälfte erhöhte, als auch das Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, weshalb der Unterhaltsanspruch neu zu bemessen ist. Der Oberste Gerichtshof hat bisher nicht zur Frage Stellung genommen, wie dies im Fall einer Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß § 55a EheG zu geschehen hat. Er vertrat allerdings zur Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, dessen Ehe nicht im Einvernehmen geschieden wurde, schon wiederholt die Auffassung, daß dabei die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe im allgemeinen gewahrt bleiben soll (EFSlg 27.503, 43.714, 46.276 ua), außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen (EFSlg 43.719 ua, zuletzt 3 Ob 1030, 1031/91).Hier bedeutet sowohl die Steigerung des Einkommens der Beklagten, das sich gegenüber jenem zur Zeit des Vergleichsabschlusses um die Hälfte erhöhte, als auch das Hinzutreten einer weiteren Sorgepflicht des Klägers eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, weshalb der Unterhaltsanspruch neu zu bemessen ist. Der Oberste Gerichtshof hat bisher nicht zur Frage Stellung genommen, wie dies im Fall einer Scheidung der Ehe im Einvernehmen gemäß Paragraph 55 a, EheG zu geschehen hat. Er vertrat allerdings zur Neufestsetzung des Unterhaltsanspruchs eines Ehegatten, dessen Ehe nicht im Einvernehmen geschieden wurde, schon wiederholt die Auffassung, daß dabei die im Vergleich festgelegte Relation zwischen Einkommen und Unterhaltshöhe im allgemeinen gewahrt bleiben soll (EFSlg 27.503, 43.714, 46.276 ua), außer die Parteien wollten eine solche Relation bei der vorangegangenen Unterhaltsregelung nicht herstellen (EFSlg 43.719 ua, zuletzt 3 Ob 1030, 1031/91).
Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich ferner schon mit der Frage, ob der geschiedene Ehegatte bei ursprünglicher Unwirksamkeit des aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleichs auf Grund des analog anzuwendenden § 69 Abs 3 EheG einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe (bejahend SZ 58/192 = JBl 1986, 778 mit zustimmender Besprechung von Hoyer in JBl 1986, 772; verneinend JBl 1986, 777). Auf diese Frage muß hier jedoch nicht eingegangen werden, weil für den Unterhaltsanspruch, der wegen einer Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen ist, jedenfalls eine gesetzliche Grundlage fehlt. Dieser Unterhaltsanspruch, der sich dem Grund nach weiterhin nur aus dem Vergleich ableitet, kann der Höhe nach nur nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden (vgl Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8a zu § 901 S 1250). Hiebei kommt es also darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (SZ 57/71; JBl 1986, 197 uva). Unter diesem Gesichtspunkt wird bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.Der Oberste Gerichtshof beschäftigte sich ferner schon mit der Frage, ob der geschiedene Ehegatte bei ursprünglicher Unwirksamkeit des aus Anlaß der einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Unterhaltsvergleichs auf Grund des analog anzuwendenden Paragraph 69, Absatz 3, EheG einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch habe (bejahend SZ 58/192 = JBl 1986, 778 mit zustimmender Besprechung von Hoyer in JBl 1986, 772; verneinend JBl 1986, 777). Auf diese Frage muß hier jedoch nicht eingegangen werden, weil für den Unterhaltsanspruch, der wegen einer Änderung der Verhältnisse neu zu bestimmen ist, jedenfalls eine gesetzliche Grundlage fehlt. Dieser Unterhaltsanspruch, der sich dem Grund nach weiterhin nur aus dem Vergleich ableitet, kann der Höhe nach nur nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung ermittelt werden vergleiche Rummel in Rummel, ABGB2, Rz 8a zu Paragraph 901, S 1250). Hiebei kommt es also darauf an, was redliche und vernünftige Parteien für den von ihnen ursprünglich nicht bedachten Fall der geänderten Verhältnisse vereinbart hätten (SZ 57/71; JBl 1986, 197 uva). Unter diesem Gesichtspunkt wird bei einem aus Anlaß einer einvernehmlichen Scheidung geschlossenen Vergleich im Fall der wesentlichen Änderung der Einkommensverhältnisse auch dann, wenn dies darin nicht zum Ausdruck kommt, davon auszugehen sein, daß die Parteien bei Kenntnis dieser Änderung den Unterhalt ebenfalls in der Höhe vereinbart hätten, wie es der aus dem Vergleich hervorgehenden Relation zwischen Einkommen und Unterhalt entspricht.
Zur Frage, ab wann eine Änderung der Verhältnisse zum Erlöschen oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs führt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1929, 304 unter Berufung auf § 1418 Satz 2 ABGB die Ansicht vertreten, daß sich die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, nicht verringere. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 41.151, 51.534, 60.098 ua), mit der das Schrifttum übereinstimmt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1418). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung zumindest für den - hier gegebenen - Fall an, in dem nicht dargetan wird, daß der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteige.Zur Frage, ab wann eine Änderung der Verhältnisse zum Erlöschen oder zu einer Verringerung des Unterhaltsanspruchs führt, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung JBl 1929, 304 unter Berufung auf Paragraph 1418, Satz 2 ABGB die Ansicht vertreten, daß sich die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, nicht verringere. Dem entspricht die ständige Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz (EFSlg 41.151, 51.534, 60.098 ua), mit der das Schrifttum übereinstimmt (Reischauer in Rummel, ABGB, Rz 3 zu Paragraph 1418,). Der erkennende Senat schließt sich dieser Meinung zumindest für den - hier gegebenen - Fall an, in dem nicht dargetan wird, daß der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteige.
Das Einkommen der Streitteile betrug zur Zeit des Vergleichsabschlusses zusammen rund S 16.650 monatlich. Hievon sollten nach dem Vergleich der Beklagten unter Berücksichtigung des Betrages von S 200, der ihr nach dem Erlöschen der Unterhaltspflicht des Klägers für den Sohn Wolfgang zusteht,
S 4.700 (= S 3.000 plus S 1.500 plus S 200) und somit etwa 28 % zur Verfügung stehen. Im Jänner 1990, in dem der zweite Sohn des Klägers noch nicht geboren war, betrug das Einkommen der Streitteile zusammen S 19.500. 28 % ergeben S 5.460. Hievon ist das eigene Einkommen der Beklagten von S 4.500 abzuziehen, weshalb die Beklagte im Jänner 1990 Anspruch auf Unterhalt in der Höhe von gerundet S 1.000 hatte. Für Februar 1990, in dem die Sorgepflicht für den zweiten Sohn noch nicht zu berücksichtigen ist, ergibt sich im Hinblick auf das gemeinsame Einkommen der Streitteile von S 18.330 und das Einkommen der Beklagten von
S 3.330 rechnerisch ein Betrag von rund S 1.800 (= 28 % von
S 18.330 = S 5.124 minus S 3.330), weshalb sich der für diesen Monat vereinbarte, niedrigere Unterhaltsanspruch nicht änderte.
Tritt eine weitere Sorgepflicht hinzu, so ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen, daß sie von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre. Demnach führt eine konkurrierende Sorgepflicht zu einer Verringerung des Anteils des Unterhaltsberechtigten an dem für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Einkommen (vgl Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3a zu § 94 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LGZ Wien). Da hier der Anteil der Beklagten am gemeinsamen Einkommen der Streitteile verhältnismäßig gering vereinbart wurde und außerdem die Bedürfnisse und damit der Unterhaltsanspruch des neu geborenen Sohnes des Klägers im Hinblick auf sein geringes Alter nicht so hoch wie bei einem älteren Kind veranschlagt werden dürfen, erscheint dem Obersten Gerichtshof die Annahme gerechtfertigt, daß die Streitteile von einem Anteil der Beklagten am gemeinsamen Einkommen von 26 % ausgegangen wären, wenn der Kläger schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses für den Sohn Herbert sorgepflichtig gewesen wäre.Tritt eine weitere Sorgepflicht hinzu, so ist bei der ergänzenden Vertragsauslegung mangels anderer eindeutiger Anhaltspunkte anzunehmen, daß sie von den Parteien nach den Regeln für den gesetzlichen Unterhalt berücksichtigt worden wäre. Demnach führt eine konkurrierende Sorgepflicht zu einer Verringerung des Anteils des Unterhaltsberechtigten an dem für den Unterhaltsanspruch maßgebenden Einkommen vergleiche Pichler in Rummel, ABGB2, Rz 3a zu Paragraph 94, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des LGZ Wien). Da hier der Anteil der Beklagten am gemeinsamen Einkommen der Streitteile verhältnismäßig gering vereinbart wurde und außerdem die Bedürfnisse und damit der Unterhaltsanspruch des neu geborenen Sohnes des Klägers im Hinblick auf sein geringes Alter nicht so hoch wie bei einem älteren Kind veranschlagt werden dürfen, erscheint dem Obersten Gerichtshof die Annahme gerechtfertigt, daß die Streitteile von einem Anteil der Beklagten am gemeinsamen Einkommen von 26 % ausgegangen wären, wenn der Kläger schon zur Zeit des Vergleichsabschlusses für den Sohn Herbert sorgepflichtig gewesen wäre.
Für die verbleibende Zeit der Arbeitslosigkeit der Beklagten, also für die Monate März bis Mai 1990, ergibt sich somit rechnerisch ein Unterhaltsanspruch von gerundet S 1.430 im Monat (26 % von S 18.330 gemeinsames Einkommen der Streitteile = S 4.758 minus S 3.330 eigenes Einkommen der Beklagten). Diese verhältnismäßig geringe Änderung rechtfertigt eine Herabsetzung des für diese Zeit gebührenden Unterhalts nicht. Ab Juni 1990 betrug der Unterhaltsanspruch der Beklagten gerundet S 600 (= 26 % von S 19.500 als dem gemeinsamen Einkommen der Streitteile minus S 4.500 eigenes Einkommen der Beklagten).
Der Ausspruch über die Kosten beruht auf § 43 Abs 1 ZPO, im Rechtsmittelverfahren außerdem auf § 50 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, ZPO, im Rechtsmittelverfahren außerdem auf Paragraph 50, ZPO.