Rechtssatz RS0033385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033385
Entscheidungsdatum
19.12.2023
Rechtssatz
Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß § 1418 Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.Die Unterhaltspflicht für den Monat, in dem die Änderung eintritt, verringert sich nicht, soferne nicht der gemäß Paragraph 1418, Satz 2 ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 69/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 3 Ob 69/91
- 1 Ob 109/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
Vgl; Beisatz: Ein während eines Monats eintretender Herabsetzungsgrund führt erst zum nächsten Monatsersten zur Verringerung der Unterhaltspflicht. (T1)
- 3 Ob 2/98k
Entscheidungstext OGH 25.08.1999 3 Ob 2/98k
- 10 Ob 23/14a
Entscheidungstext OGH 30.09.2014 10 Ob 23/14a
Auch; Beisatz: Hier: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Einstellung von Unterhaltsvorschüssen. (T2)
- 10 Ob 30/15g
Entscheidungstext OGH 13.04.2016 10 Ob 30/15g
Auch; Beisatz: Erhält ein Unterhaltsberechtigter die monatliche Lehrlingsentschädigung erst im Nachhinein ausbezahlt, hat eine Anrechnung der Lehrlingsentschädigung auf seinen Geldunterhaltsanspruch erst ab dem darauf folgenden Monatsersten zu erfolgen. (T3)
- 10 Ob 44/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.12.2023 10 Ob 44/23b
vgl; Beisatz wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0033385
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_0030OB00069_9100000_002