Der Revisionsrekurs des Sachwalters ist zulässig und teilweise berechtigt.
A. Zur Höhe der Unterhaltsleistung:
Der Revisionsrekurswerber vertritt die Ansicht, dem Minderjährigen gebühre nach der "Prozentkomponente" ein monatlicher Unterhalt von S 1.400, also rechnerisch etwa 11 % des väterlichen Monatsnettoeinkommens. Nun sichert die Prozentkomponente - unter Beachtung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen - zumindest für Durchschnittsfälle den Anspruch des Kindes, an den Lebensverhältnissen des verpflichteten Elternteils angemessen teilzuhaben, was im Regelfall Verteilungsgerechtigkeit bewirkt. Bei atypischen Verhältnissen, wie etwa zahlreichen Sorgepflichten, sind die Prozentsätze aber nicht immer voll ausschöpfbar. Dann sind die Bemessungskriterien den individuellen tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Dem Unterhaltspflichtigen muß ein zur Deckung der seinen Lebensverhältnissen angemessenen Bedürfnisse entsprechender Betrag verbleiben. Die aus der Prozentkomponente abgeleitete Pauschalierung ist in atypischen Fällen also nach den individuellen Sachverhaltsumständen zu korrigieren (JBl 1995, 784; 4 Ob 512/92; Schwimann, Unterhaltsrecht2 31 f, 39 ff). Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen (4 Ob 512/92; Schwimann aaO 43), eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge (Purtscheller/Salzmann, Unterhaltsbemessung Rz 18 f).
Ausgehend von diesen Erwägungen ist der vom Vater für den mj Daniel zu leistende monatliche Unterhalt mit S 1.300, was etwa 10 % der Unterhaltsbemessungsgrundlage entspricht, festzusetzen. Dann stehen nämlich rein rechnerisch für alle vier Kinder insgesamt etwa 40 % des väterlichen Einkommens zur Verfügung; dem Vater verbleiben ebenfalls etwa 40 % und der Mutter der ihr nach dem Gesetz gebührende Anteil von etwa 20 %. Damit wird einerseits der übermäßigen Belastung des Unterhaltspflichtigen infolge Sorgepflichten durch eine - geringfügige - Unterschreitung der Prozentkomponente, andererseits aber auch dem Einkommensverlust des Vaters seit der letzten Unterhaltsfestsetzung (damals S 16.890, siehe ON 74) angemessen Rechnung getragen. Der Einkommensverlust von monatlich etwa S 4.000,-- ist rechnerisch so auf den Unterhaltspflichtigen und alle Unterhaltsberechtigten aufzuteilen, daß dem Vater und dessen Ehegattin ein um monatlich etwa S 2.000,-- geringerer Betrag für deren Lebensunterhalt zur Verfügung steht und auch die vier Kinder eine insgesamt gleich große Reduktion von S 500,-- je Kind hinnehmen müssen. Eine solche Aufteilung trägt den Umständen des konkreten Falls angemessen Rechnung.
B. Zum Beginn der Herabsetzung:
Nach ständiger Rechtsprechung kann der gesetzliche Unterhalt im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1480 ABGB auch rückwirkend eingeschränkt, also herabgesetzt werden (RZ 1999/8; SZ 68/241; SZ 63/181 uva). Nach ständiger Judikatur der Gerichte zweiter Instanz verringert sich die Unterhaltspflicht aber noch nicht für den Monat, in dem die Änderung eintrat. Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof zumindest für den Fall angeschlossen, in dem nicht dargetan wird, daß der gemäß § 1418 zweiter Satz ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (EFSlg 66.380). Dieser Fall ist auch hier gegeben, zumal dem mj Daniel vor der Herabsetzung nur ein Unterhalt von monatlich S 1.800 zur Verfügung stand.Nach ständiger Rechtsprechung kann der gesetzliche Unterhalt im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB auch rückwirkend eingeschränkt, also herabgesetzt werden (RZ 1999/8; SZ 68/241; SZ 63/181 uva). Nach ständiger Judikatur der Gerichte zweiter Instanz verringert sich die Unterhaltspflicht aber noch nicht für den Monat, in dem die Änderung eintrat. Dieser Ansicht hat sich der Oberste Gerichtshof zumindest für den Fall angeschlossen, in dem nicht dargetan wird, daß der gemäß Paragraph 1418, zweiter Satz ABGB am Ersten des Monats schon fällig gewesene Unterhaltsbetrag wegen der neu eingetretenen Umstände die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten erheblich übersteigt (EFSlg 66.380). Dieser Fall ist auch hier gegeben, zumal dem mj Daniel vor der Herabsetzung nur ein Unterhalt von monatlich S 1.800 zur Verfügung stand.
In der Entscheidung SZ 65/54 sprach der Oberste Gerichtshof - ohne weitere Begründung - aus, daß die Enthebung von der Unterhaltsverpflichtung mit dem nächsten Monatsersten stattzufinden habe.
Der erkennende Senat vertritt ganz allgemein die Ansicht, daß der im Lauf des Monats eintretende Herabsetzungsgrund die Verringerung der Unterhaltspflicht erst mit dem nächsten Monatsersten rechtfertigt. Das folgt nicht zuletzt aus der gebotenen Analogie zu § 1418 dritter Satz ABGB. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung werden Alimente wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Sind aber selbst die Erben nach dem dritten Satz nicht schuldig, "etwas von der Vorausbezahlung" an den "Verpflegten zurückzugeben", so muß das umso mehr für den Unterhaltsberechtigten selbst gelten, dessen Alimente bereits fällig waren. Die analoge Anwendung von § 1418 dritter Satz ABGB auf alle anderen während des Monats eintretenden Endigungsgründe (so auch Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu § 1418 mwN) ist demnach nur folgerichtig. Die "Fixierung auf den jeweils nächsten Monatsersten" ist somit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts in analoger Heranziehung der im § 1418 dritter Satz ABGB getroffenen Anordnung geboten.Der erkennende Senat vertritt ganz allgemein die Ansicht, daß der im Lauf des Monats eintretende Herabsetzungsgrund die Verringerung der Unterhaltspflicht erst mit dem nächsten Monatsersten rechtfertigt. Das folgt nicht zuletzt aus der gebotenen Analogie zu Paragraph 1418, dritter Satz ABGB. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung werden Alimente wenigstens auf einen Monat voraus bezahlt. Sind aber selbst die Erben nach dem dritten Satz nicht schuldig, "etwas von der Vorausbezahlung" an den "Verpflegten zurückzugeben", so muß das umso mehr für den Unterhaltsberechtigten selbst gelten, dessen Alimente bereits fällig waren. Die analoge Anwendung von Paragraph 1418, dritter Satz ABGB auf alle anderen während des Monats eintretenden Endigungsgründe (so auch Reischauer in Rummel ABGB2 Rz 3 zu Paragraph 1418, mwN) ist demnach nur folgerichtig. Die "Fixierung auf den jeweils nächsten Monatsersten" ist somit entgegen der Ansicht des Rekursgerichts in analoger Heranziehung der im Paragraph 1418, dritter Satz ABGB getroffenen Anordnung geboten.
In teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses sind die Entscheidungen der Vorinstanzen dementsprechend spruchgemäß abzuändern.