Rechtssatz RS0047323
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0047323
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Die Beteiligung der konkurrierenden Unterhaltsberechtigung an den verfügbaren Unterhaltsmitteln richtet sich dann nach dem Stand der einzelnen Unterhaltsberechtigten (Ehegatte, Eltern, Kinder, Enkelkinder) und - bei gleichem Stand - nach Alter, Bedarf usw. Nur eine solche nach diesen Prinzipien gerechte Verteilung des für alle Unterhaltsverpflichtungen insgesamt zur Verfügung stehenden Betrages lässt eine angemessene Teilnahme aller Unterhaltsberechtigten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen zu.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 531/91
Entscheidungstext OGH 11.04.1991 8 Ob 531/91
- 4 Ob 512/92
Entscheidungstext OGH 28.01.1992 4 Ob 512/92
- 1 Ob 588/93
Entscheidungstext OGH 25.08.1993 1 Ob 588/93
- 4 Ob 513/96
Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 513/96
Vgl; Beisatz: Das trifft jedenfalls zu, wenn Unterhaltsansprüche von Kindern mit Unterhaltsansprüchen anderer Kinder oder eines Ehegatten konkurrieren. (T1) Veröff: SZ 69/77
- 1 Ob 109/99g
Entscheidungstext OGH 27.04.1999 1 Ob 109/99g
Vgl auch; Beisatz: Bei Vorhandensein mehrerer konkurrierender Unterhaltsberechtigter ist deren Gleichbehandlung zu wahren und dies durch eine abschließende Kontrollrechnung des Gerichts zu überprüfen, eine erkennbare Überbelastung des Unterhaltspflichtigen führt dann zur aliquoten Kürzung aller Unterhaltsbeiträge. (T2)
- 1 Ob 84/04s
Entscheidungstext OGH 01.07.2004 1 Ob 84/04s
Vgl auch; Beis wie T2; Veröff: SZ 2004/100
- 4 Ob 49/13d
Entscheidungstext OGH 23.05.2013 4 Ob 49/13d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047323
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013
Dokumentnummer
JJR_19910411_OGH0002_0080OB00531_9100000_001